Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung der Versorgung der Pensionskasse der Firma Schenker & Co. GmbH im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Versorgung der Pensionskasse der Firma Schenker & Co. GmbH VVAG ist im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 3
Verfahrensgang
AG Strausberg (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 2 F 721/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) AG StrausbergAG Strausberg wird das Urteil des AG Strausberg vom 11.5.2005 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich abgeändert.
Von dem Versicherungskonto Nr. 65 280955 S 569 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird eine angleichungsdynamische Rentenanwartschaft (Ost) i.H.v. monatlich 2,80 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2004, auf das Versicherungskonto Nr. 25 280452 S 049 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin übertragen.
Zu Lasten der für die Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Versicherungsnummer 280955 827 6 bestehenden Versorgungsanwartschaft wird eine nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft i.H.v. 17,35 EUR monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.8.2004, auf dem Versicherungskonto Nr. 25 280452 S 049 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte (Ost), der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit ist mit dem Angleichungsfaktor 1,0014384 zu vervielfältigen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die gem. §§ 629a Abs. 1, 621e ZPO zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Dem Antragsteller sind gem. §§ 1587a Abs. 1, 1587b Abs. 1 BGB, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG Rentenanwartschaften in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu übertragen bzw. zu begründen. Der Senat entscheidet ohne die in § 53b Abs. 1 FGG vorgesehene mündliche Verhandlung. Den Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden, der Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt und eine Einigung nicht zu erwarten, sodass von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann (Keidel/Weber, FGG, 15. Aufl., § 53b Rz. 5).
Nach der im Beschwerdeverfahren berichtigten Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 11.11.2004 hat der Antragsteller in der Ehezeit vom 1.4.1977 bis zum 31.8.2004 eine Anwartschaft auf eine fiktive Vollrente wegen Alters, der Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, von monatlich 504,07 EUR, und, soweit der Anwartschaft Entgeltpunkte zugrunde liegen, von monatlich 112,75 EUR erworben. Diese Auskunft ist für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebend, obwohl der Antragsteller eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht. Denn nur dann, wenn ein Ehegatte am Ende der Ehezeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, mit deren Entziehung nicht mehr zu rechnen ist, ist für die Ermittlung des Wertunterschiedes im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt (BGH v. 11.4.1984 - IVb ZB 876/80, MDR 1984, 1011 = FamRZ 1984, 673; v. 13.3.1985 - IVb ZB 169/82, MDR 1985, 560 = FamRZ 1985, 688; v. 15.3.1989 - IVb ZB 49/86, MDR 1989, 724 = FamRZ 1989, 723). Der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 15.11.2005 ist aber zu entnehmen, dass eine Entziehung der Rente des Antragsgegners vor Vollendung des 65. Lebensjahres nicht ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus erhält der Antragsteller ausweislich der Auskunft der Pensionskasse der Firma Schenker & Co. GmbH VVAG vom 9.11.2004 eine Betriebsrente i.H.v. jährlich 651,21 EUR, das sind monatlich 54,27 EUR, bezogen auf eine Betriebszugehörigkeit vom 1.1. bis zum 31.7.1998, sodass sie in vollem Umfang in die Ehezeit fällt. Die Pensionskasse hat mitgeteilt, die Versorgung sei im Leistungsstadium statisch und die Anpassungszeitpunkte und -sätze für Männer wie folgt angegeben:
1991 = 13,99 %
1994 = 17 %
1997 = 18,3 %
2000 = 12,49 %
2003 = 2,81 %
Auf Nachfrage durch den Senat hat die Pensionskasse unter dem 26.7.2005 ergänzt, dass Anpassungen nur im Abstand von drei Jahren vorgenommen werden. Dies deckt sich mit § 16 der vorgelegten Satzung der Pensionskasse, Stand 1.1.1995. Unter Berücksichtigung der mitgeteilten Anpassungssätze ist aber entgegen der Auffassung der Pensionskasse davon auszugehen, dass die Versorgung im Leistungsstadium, auf das es vorliegend wegen des bereits erfolgten Rentenbezuges allein ankommt, volldynamisch ist.
Eine Versorgung kann dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werd...