Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung als Vater in ein weißrussisches Geburtenbuch

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung des Namens eines Mannes als Vater eines Kindes in ein weißrussisches Geburtenbuch nach Art. 58 des weißrussischen FGB steht der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes nach deutschem Recht nicht entgegen.

 

Normenkette

BGB §§ 1594, 1600d; weißrussisches FGB Art. 58

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 01.02.2005; Aktenzeichen 108 F 4290/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 1.2.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin wurde am 3.4.2000 in M./Weißrussland von Frau H.S. geboren. Diese wohnt zusammen mit der Antragstellerin derzeit in N.

In einer von der Antragstellerin vorgelegten, von einem Standesamt in M. ausgestellten Geburtsurkunde vom 29.4.2000 ist als Vater der Antragstellerin bezeichnet: S.V.-L.

Die Mutter der Antragstellerin hat beim Jugendamt der Stadt N. Beistandschaft für die Antragstellerin u.a. mit dem Wirkungskreis Feststellung der Vaterschaft beantragt und eine entsprechende Vollmacht ausgestellt.

Mit einem Schreiben vom 20.12.2004 hat das Jugendamt der Stadt N. beantragt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen "Herrn V.L.-S., geb. am ..., ohne Aufenthalt" zu bewilligen, mit der festgestellt werden soll, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.

Zur Begründung dieses Antrags ist u.a. ausgeführt, dass nach der Angaben der Mutter der von ihr ggü. dem Standesamt in M. benannte S.V. frei erfunden sei und überhaupt nicht existiere. Vater sei ein anderer Mann, der dem Jugendamt namentlich bekannt sei. Dieser könne jedoch nicht als Vater festgestellt werden, solange in der Geburtsurkunde noch die "Nenn-Vaterschaft" des S.V. eingetragen sei.

Mit Beschluss vom 1.2.2005 hat das AG - FamG - Nürnberg den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 20.12.2004 zurückgewiesen.

Es hat diese Entscheidung damit begründet, dass für die beabsichtigte Klage kein Feststellungsinteresse bestehe, da die Eintragung "über den Vater" gem. Art. 58 des FGB von Weißrussland keine Rechte und Pflichten zwischen Kind und Vater begründe. Da der eingetragene Vater nach dem Vortrag der Mutter der Antragstellerin gar nicht existiere, bestehe auch nicht die Gefahr, dass dieser sich auf seine Vaterschaft berufen könne.

Gegen den der Antragstellerin am 14.2.2005 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 16.2.2005 eingegangenen Schriftsatz vom 15.2.2005 Beschwerde eingelegt.

Mit dieser verfolgt sie ihren ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag weiter. Wegen der Begründung des Rechtsmittels wird auf das Schreiben vom 15.2.2005 Bezug genommen.

Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.2.2005 nicht abgeholfen.

II. Die für die Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage besteht.

Dies gilt schon deshalb, weil

  • nach dem Sachvortrag der Antragstellerin sowohl im Antrag vom 20.12.2004 als auch in der Beschwerdebegründung vom 15.2.2005 davon ausgegangen werden muss, dass der als Beklagter vorgesehene "V.L.-S." überhaupt nicht existiert, und
  • die gegen eine nicht existente Partei gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen wäre (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., vor § 50 Rz. 11).

Soweit die Antragstellerin ihr Interesse an der beabsichtigten negativen Feststellungsklage damit begründet, dass die Eintragung des V.L.-S. als Vater in der Geburtsurkunde der Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft des biologischen Vaters entgegenstehe, ist Folgendes anzumerken:

Soweit die Frage der Abstammung der Antragstellerin im Hinblick auf deren gewöhnlichen Aufenthalt im Anschluss an Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen ist, würde einer wirksamen Anerkennung (§ 1594 BGB) oder Feststellung (§ 1600d BGB) der Vaterschaft des biologischen Vaters das Bestehen der Vaterschaft eines anderen Mannes (vgl. § 1594 Abs. 2 BGB) bzw. das Bestehen einer anderweitigen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und Nr. 2, § 1593 BGB (vgl. § 1600d Abs. 1 BGB) entgegenstehen. Vater eines Kindes ist aber nach § 1592 BGB nur der Mann, der

  • entweder zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist
  • oder die Vaterschaft anerkannt hat
  • oder dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 640h Abs. 2 der ZPO gerichtlich festgestellt ist.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich einer Person mit dem Namen S. nicht erfüllt, insb. kann die Eintragung eines entsprechenden Namens in einer weißrussischen Geburtsurkunde auf Veranlassung der Mutter nicht zu einer Vaterschaft nach deutschem Recht führen.

Aber auch soweit die Abstammung, etwa im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB, nach weißrussischem Recht beurteilt werden sollte, ist im Hinblick auf § 58 Abs. 2 des weißrussischen FGB davon auszugehen, dass d...

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