Normenkette
ZPO § 91; BRAGO § 53
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 03.07.2001; Aktenzeichen 4 O 51/01) |
Tenor
1. Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Regensburg vom 3.7.2001 – 4 O 51/01 sowie den Ergänzungsbeschluss vom 14.8.2001 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert beträgt 738,50 DM (51,20 DM + 687,30 DM).
Gründe
I. Mit den als sofortigen Beschwerden zu behandelnden Erinnerungen rügt der Kläger, dass in den angefochtenen Entscheidungen die Gebühren des Unterbevollmächtigten – zumindest in Höhe anwaltlicher Reisekosten zum Termin – nicht erstattet und Kopierkosten abgesetzt wurden.
1. Die Klägervertreter haben nach dem Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 17.10.2000 mit Schriftsatz vom 22.12.2000 die Klage begründet. Auf die Klageerwiderung vom 1.3.2001 hin hat das LG am 5.3.2001 auf den 8.5.2001 terminiert. Die Klägervertreter nahmen zur Klageerwiderung nochmals mit Schriftsatz vom 26.4.2001 Stellung. Nachdem das LG am 2.5.2001 die Ladung von Zeugen verfügt hatte, ging am 4.5.2001 ein Anerkenntnis der Beklagten mit der Bitte um Aufhebung des Termins zum 8.5.2001 und um Erlass eines Anerkenntnisurteils bei Gericht ein; die Kammer folgte den Anträgen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22.5.2001 beantragte der Kläger, auch die Kosten von Rechtsanwalt R. festzusetzen, den seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 19.3.2001 wie folgt beauftragt haben:
Neue Sache!
L./S.
Sehr geehrter Herr Kollege,
Sie erhalten in der Anlage Gerichtsteil unserer Handakten einschl. Ladung mit der Bitte, uns in Untervollmacht vor dem LG Regensburg zu vertreten. Sollten Sie an der Mandatsübernahme gehindert sein, bitten wir Sie, das Mandat an einen geeigneten Kollegen weiterzugeben.
Für eine kurze Bestätigung der Mandatsübernahme wären wir dankbar.
Ich schlage Gebührenteilung aller Gebühren zur Hälfte vor.
Mit freundlichen Grüßen
Dem Schreiben war folgende Untervollmacht vom gleichen Tage beigefügt:
In Sachen J.L. ./. Fa. A.S. wegen Forderung erteilen wir Herrn Rechtsanwalt H.R., Untervollmacht
R., den 13.3.2001
S. M. F. B.
Rechtsanwälte
Das LG hat die Erstattung dieser Kosten als nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1. S. 1 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass Kosten des Unterbevollmächtigten stets nur dann berücksichtigungsfähig seien, wenn sie die Kosten eines Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz am Ort des Prozessgerichts nicht überstiegen, was hier nicht der Fall sei. Darüber hinausgehende Mehrkosten könnten ausnahmsweise dann erstattungsfähig sein, wenn die rechtsunkundige Partei nicht in der Lage sei, schriftlich die Korrespondenz mit einem Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz am Gerichtsort zu führen oder ihr dies objektiv nicht zumutbar sei. In diesen Fällen seien die Kosten des Unterbevollmächtigten weiter in Höhe der Kosten, die durch eine Informationreise der Partei zu einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz am Gerichtsort entstanden wären, erstattungsfähig.
Da im vorliegenden Fall die Reisekosten eines am Sitz des Klägers ansässigen Prozessbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins niedriger gewesen wären als die Kosten des Klägers für die persönliche Information eines R. Anwalts, seien die durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten verursachten Mehrkosten nur in Höhe der geringeren anwaltlichen Reisekosten erstattungsfähig. Diese Kosten könnten aber mangels Anfall – es sei im schriftlichen Verfahren entschieden worden – nicht festgesetzt werden.
Der Kläger wendet dagegen ein, dass nicht vorhersehbar gewesen sei, dass drei Tage vor dem anberaumten Termin das Anerkenntnis erklärt werde. Zu diesem Zeitpunkt sei der Unterbevollmächtigte längst beauftragt gewesen, um sich in die Sache einarbeiten zu können. Nachdem es sich um eine fiktive Kostenabrechnung handele, könne auch nicht plötzlich wieder auf das konkrete Geschehen umgestellt werden.
2. Die Fotokopierkosten, geltend gemacht für Fotokopien von Anlagen zu den Schriftsätzen für die Zustellung erforderliche Anzahl von Schriftsatzabschriften, könnten nicht erstattet werden, denn diese seien mit der Prozessgebühr abgegolten und nicht erstattungsfähig.
II. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 11 Abs. 1 RpflG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 2 S. 2, 569, 577 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das LG die Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Unterbevollmächtigten verneint.
Dabei kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob die geltend gemachten Kosten des Unterbevollmächtigten auch dann zumindest in Höhe fiktiver Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig sind, wenn, wie hier, eine solche Reise gar nicht erforderlich gewesen wäre, da im schriftlichen Verfahren entschieden wurde.
Der Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil Mehrkosten für die Klagepartei durch die – i.E. vorsorgliche – Einschaltung eines Unterbevollmächtigten nicht entstanden sind.
Sowohl der Unterbevollmächtigte i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 BRAGO als a...