Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob zwischen den Eltern eines Kindes eine Ehe besteht, ist namens- und abstammungsrechtlich grundsätzlich nach dem sich aus Art. 13 EGBGB ergebenden Eheschließungsstatut zu entscheiden, also selbstständig anzuknüpfen.
Der Grundsatz der Einnamigkeit innerhalb der Europäischen Union kann namensrechtlich aber zur Notwendigkeit der abhängigen Anknüpfung der Vorfrage der Eheschließung der Eltern eines Betroffenen führen. Dem innerstaatlichen Entscheidungseinklang ist kein genereller Vorrang einzuräumen.
Normenkette
AEUV Art. 21; BGB §§ 1310, 1592; EGBGB Art. 10, 13 Abs. 4; EGBGB a.F. Art. 18; EGBGB Art. 48, 224 § 3 Abs. 1; EheG § 15a; PStG §§ 51, 48
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen UR III 88/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Stadt Nürnberg - Standesamtsaufsicht - wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.09.2019, Az. UR III 88/18, abgeändert:
Auf Antrag des Betroffenen ist das Geburtenregister Nr. .../... des Standesamts Nürnberg hinsichtlich des Geburtsnamens des Betroffenen, geb. am ..., zu ändern:
Dem Geburtenbuch/-registereintrag ist folgender Vermerk beizuschreiben:
"Der Geburtsname des Kindes lautet: "Papadopoulos." (Name geändert)
Der weitergehende Antrag des Betroffenen wird zurückgewiesen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A) I. Der Betroffene ist ebenso wie seine Mutter griechischer Staatsangehöriger. Im Geburtenregister Nummer G ..../... der Stadt Nürnberg wird er mit dem von der Mutter abgeleiteten Geburtsnamen "Petridis" (Name geändert) geführt.
In der schriftlichen Geburtsanzeige vom 17. Januar 1966 hat die Mutter ihren Namen mit "E... Papadopoulos, geborene Petridou (Name geändert)," angegeben und das Formular dahingehend ausgefüllt, mit dem (leiblichen) Vater C... Papadopoulos am 28.01.1964 in Nürnberg die Ehe geschlossen zu haben. Die Kopie dieser schriftlichen Geburtsanzeige, enthält einige Streichungen und Korrekturen, deren Schriftbild sich deutlich von der Handschrift der Mutter unterscheiden. So wurde über den Titel "schriftliche Geburtsanzeige (eheliche Geburt)" der Vermerk angebracht: "uneheliche Geburt". Bei den Angaben der Mutter wurde der Familienname Papadopoulos gestrichen, ebenso der Geburtsname. Vielmehr wurde über den Familiennamen der Mutter der Name "Petridou" hinzugefügt. Sowohl die Angaben zum "Vater" als auch zur Eheschließung wurden eingeklammert.
Aus einer Übersetzung eines Auszugs aus dem (griechischen) Eheregister geht hervor, dass Frau E... Petridou und Herr C... Papadopoulos bereits am 21.12.1963 die Ehe geschlossen haben und diese Ehe am 28.01.1964 in das griechische Eheregister eingetragen worden war. Diese Ehe war vor dem griechisch-orthodoxen Geistlichen S... V... geschlossen worden, der allerdings von der griechischen Regierung erst seit dem 20.06.1964 der Bundesrepublik Deutschland gegenüber zu Eheschließungen ermächtigt gewesen war.
Als Nachweis über den Eheschluss legt der Betroffene eine Übersetzung des Amtes für Bürgerregister der Stadt Neapoli/Sykeon in der Präfektur Thessaloniki der Republik Griechenland vom 26.01.2012 mit der Registernummer .../... vor, wonach die Eltern des Betroffenen C... Papadopoulos, ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, und E... Papadopoulos als Eheleute eingetragen sind. Als Datum der Eheschließung wird der 29.12.1963 genannt. Der Betroffene ist als erstes Kind mit dem Namen N... Papadopoulo mit dem Geburtsdatum ..., Geburtsort Nürnberg in Deutschland, vermerkt.
Ein solcher Heiratseintrag liegt beim Standesamt Nürnberg nicht vor; es wurde auch kein Hinweis über die Eheschließung der Eltern im Geburtsregister des Betroffenen eingetragen. Der Tod des Vaters wurde beim Standesamt Nürnberg am ... mit dem Familienstand "verheiratet - nach deutschem Recht nicht wirksam" beurkundet. Die beschriebene Ehe wurde vor einem deutschen Standesamt nie geschlossen.
Spätestens mit Aushändigung der entsprechenden Geburtsurkunde des Betroffenen haben die Eltern davon Kenntnis erlangt, dass bei der Geburt des Betroffenen im Geburtsregister kein Vater und der Name des Kindes abweichend vom Antrag mit "Petridis" eingetragen worden war. Bei der im Jahr 1967 geborenen Schwester des Betroffenen war ebenso verfahren worden.
II. Der Betroffene hat in der 1. Instanz beantragt, die Stadt Nürnberg zu verpflichten im Geburtenregister Nummer .../... den Geburtsnamen des betroffenen Kindes mit "Papadopoulos" und als Vater "C... Papadopoulos" einzutragen.
Zur Begründung trägt der Betroffene vor, er werde bei sämtlichen Behörden - mit Ausnahme des Standesamts - mit dem Nachnamen Papadopoulos geführt. Auch nach griechischem Recht heiße er N...Papadopoulos. Er bekräftigt dies mit einem griechischen Ausweispapier mit diesen Personalien (ID-Karte). Es liege auch eine griechische standesamtliche Geburtsurkunde mit der...