Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.06.1988) |
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 12.04.1988; Aktenzeichen 1 H 16/88) |
Tenor
I. Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. Juni 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 12. April 1988 zwar zulässig, aber nicht begründet ist.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 260.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht ordnete zur Beweissicherung eine schriftliche Begutachtung an. Die Antragsgegnerin lehnte noch vor Erstellung des Gutachtens mit einem am 15. März 1988 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Gutachten gelangte am 24. März 1988 zu den Akten. Am 25. März 1988 wurde es beiden Parteien übermittelt. Mit Beschluß vom 12. April 1988 verwarf das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch mit der Begründung als unzulässig, die Antragsgegnerin habe den Sachverständigen nur deshalb abgelehnt, um den kurzfristig angesetzten Besichtigungstermin zu vereiteln. Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 13. April 1988 zugestellten Beschluß mit einem am 15. April 1988 eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hatte, daß der Beschwerdeschriftsatz nicht unterschrieben, sondern nur mit einer Paraphe versehen sei, beantragte die Antragsgegnerin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihre Verfahrensbevollmächtigte unterzeichnete den Schriftsatz noch einmal. Mit einem den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 14. Juni 1988 zugestellten Beschluß vom 6. Juni 1988 wies das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Zugleich verwarf es die sofortige Beschwerde. Hiergegen hat die Antragsgegnerin mit einem am 24. Juni 1988 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage (weitere) sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Denn die angefochtene Entscheidung enthält deshalb einen neuen selbständigen Beschwerdegrund (§ 568 Abs. 2 ZPO), weil das Landgericht die Beschwerde für unzulässig gehalten und sich mit dem Ablehnungsgesuch deshalb nicht auseinandergesetzt hat (KG MDR 1983, 60; BauR 1985, 722; Thomas-Putzo, 15. Aufl., § 568 ZPO Anm. 3 b). Die weitere Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO).
2. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 12. April 1988 war entgegen der Ansicht des Landgerichts zulässig (§§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1, 569, 577 Abs. 2 ZPO).
Den Anforderungen an eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert; es reicht aus, daß jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen sonstige Unterschriften kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (BGH NJW 1988, 713). Diesen Anforderungen wird die Unterschrift auf dem Beschwerdeschriftsatz gerade noch gerecht. Der Schriftzug läßt zwei Buchstaben erkennen, nämlich zu Beginn ein „P” und gegen Ende ein schräggestelltes „i”. Zwischen ihnen verläuft ein relativ langer und schräg nach unten zeigender Strich, der wegen seiner erheblichen Länge das Schriftbild über die Eigenschaften einer bloßen Paraphe hinaushebt, nämlich erkennen läßt, daß der volle Name und nicht nur ein Handzeichen geschrieben werden sollte. Der Schriftzug liegt zwar im Grenzbereich der für den erforderlichen individuellen Charakter gebotenen Einmaligkeit, ist aber insgesamt doch so ausgeführt, daß eine hinreichende Unterscheidungsmöglichkeit gegenüber anderen Unterschriften gegeben und die Nachahmung durch einen Dritten erschwert ist (BGH NJW 1975, 1704; 1982, 1467; 1985, 1227; 1988, 713; VersR 1984, 142, 873; 1985, 59, 60, 503). Da der Buchstabe „P” deutlich geschrieben und ein schräggestelltes „i” gegen Ende des Schriftzuges jedenfalls angedeutet ist, kann auf sich beruhen, ob von einer Unterschrift nur gesprochen werden kann, wenn einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar sind (offen gelassen: BGH NJW 1987, 1333, 1334). Weil sonst vermeidbare Wiedereinsetzungs- oder Regreßverfahren sich anschließen, ist in Grenzfällen wenigstens dann eine gewisse Großzügigkeit angebracht, wenn – wie hier – die Autorenschaft gesichert ist (BGH NJW 1987, 1334).
3. Die Beschwerde ist indessen unbegründet, weil das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht das Ablehnungsgesuch der Antragsgegnerin als unzulässig zurückgewiesen hat. Denn die Ausnahmezuständigkeit des Amtsgerichts für eine ...