Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung von mehreren Hauptverhandlungsterminsgebühren ist keine "Gesamtbewertung" mehrerer Hauptverhandlungstage vorzunehmen.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 19.05.2014; Aktenzeichen 5 Ks 109 Js 368/13) |
Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.05.2014 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.12.2013 vom Angeklagten an die Nebenklägerin 522,41 € (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2014 zu erstatten sind.
- Die Kosten des Rechtsmittels und die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Der Beschwerdewert wird auf 254,66 € festgesetzt.
Gründe
Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.12.2013 wurde der Angeklagte wegen Mordes mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Entsprechend der Kostengrundentscheidung dieses Urteils macht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch als Nebenklägerin auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen gegen den Verurteilten geltend.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1.9,05.2014 erfolgte eine Festsetzung zu erstattender Auslagen auf 267,75 €. Hierbei wurde die im Festsetzungsantrag vom 29.01.2014 vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr für die Hauptverhandlung vom 26.11.2013 für nicht gerechtfertigt erachtet. Anstelle der beantragten 744,00 € netto wurde nur eine Gebühr von 530,00 netto festgesetzt, wodurch sich ein Differenzbetrag von 214,00 € netto bzw. 254,66 € brutto ergab. Unter Berücksichtigung der aus der Staatskasse geleisteten Vergütung von 2.569,45 brutto errechnete sich der Festsetzungsbetrag von 267,75 €.
Gegen den am 30.05.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Nebenklägerin mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 06.06.2014, eingegangen bei Gericht am selben Tage, sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg, da der erfolgte Ansatz der Terminsgebühr von 744,00 € nicht zu beanstanden ist.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen.
Angesichts der Dauer der Hauptverhandlung vom 26.11.201-3 von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr ist die vorliegende Bemessung nicht als unbillig anzusehen. Insbesondere ist keine Gesamtbewertung der drei Hauptverhandlungstage angezeigt.
Es ergibt sich somit folgende Berechnung:
Grundgebühr Nr. 4100 RVG-VV 200,00 €
Verfahrensgebühr Nr. 4118 RVG-VV 395,00 €
Terminsgebühr 26.11.2013 Nr. 4120 RVG VV 744,00 e
Terminsgebühr 27.11.2013 Nr. 4120 RVG-VV 530,00
Terminsgebühr 03.12.2013 Nr. 4120 RVG-VV 530,00 €
Dokumentenpauschale Nr. 7000 RVG-VV 179,20 €
Post- u. Telekommunikationsp. Nr. 7002 RVG-VV20,00 €
Abzüglich erhaltene Zahlung Landesjustizkasse vom 23.01.2014 - 2159,20 €
ergibt (netto): 439,00 €
Bruttobetrag: 522,41 €
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7387320 |
RVGreport 2014, 463 |
StRR 2014, 512 |