Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren im Scheidungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ergeht in einem Scheidungsverbundurteil die Entscheidung über die Scheidung, nicht aber die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich gem. § 313a Abs. 2 ZPO ohne Tatbestand und Gründe, fällt aus dem auf die Scheidung entfallenden Streitwert gem. GKG KV 1311 Nr. 2 nur eine 0,5 Gebühr an. Daneben fallen aus dem Streitwert für den Versorgungsausgleich gem. GKG KV 1310 1,0 Gebühren an.
Normenkette
GKG-KV §§ 1310, 1311 Nr. 2; GKG § 46; ZPO § 4 Nr. 1, § 313a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 13.09.2005; Aktenzeichen 110 F 2712/04) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 13.9.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. im vorliegenden Scheidungsverfahren war gleichzeitig von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich durchzuführen. Im mündlichen Verhandlungstermin vom 14.4.2005 erging durch das AG Endurteil zur Scheidung und gleichzeitig zur Folgesache Versorgungsausgleich. Beide Parteivertreter erklärten im Termin Rechtsmittelverzicht. Sie verzichteten weiter auf Anschlussrechtsmittel, auf erweiterte Aufhebung gem. § 629c ZPO sowie auf schriftliche Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen.
Demgemäß konnte das Urteil zur Scheidung gekürzt gem. § 313a ZPO abgefasst werden, während zur Folgesache Versorgungsausgleich eine Begründung (von Gesetzes wegen) abzugeben war.
Der Streitwert für dieses Verfahren beträgt 10.400 EUR (zusammengesetzt aus 8.400 EUR für Ehescheidung und 2.000 EUR für die Folgesache Versorgungsausgleich).
Mit Kostenansatz der Kostenbeamtin des AG Nürnberg vom 23.6.2005 hat diese die Gerichtskosten ausschließlich aus der KV-Nr. 1311 zum GKG aus dem Streitwert i.H.v. 10.400 EUR als ermäßigte Verfahrensgebühr (0,5) i.H.v. 109,50 EUR angesetzt, so dass hiervon beide Parteien jeweils den hälftigen Betrag i.H.v. 54,75 EUR zu tragen hätten.
Hiergegen hat der Bezirksrevisor beim AG Nürnberg Erinnerung eingelegt und beantragt, die Kostenrechnungen vom 13.6.2005 aufzuheben und die Kosten wie folgt anzusetzen:
Eine 2,0 Gebühr gem. KV-Nr. 1310/§ 46 GKG aus 10.400 EUR, somit 438 EUR, wovon jede Partei die Hälfte zu je 219 EUR zu tragen hat.
Zur Begründung hierzu wurde ausgeführt, dass gem. KV-Nr. 1311 eine Gebührenermäßigung von 2,0 auf 0,5 nur dann in Betracht kommt, wenn das gesamte Verfahren, also das Scheidungsurteil einschließlich der Folgesache Versorgungsausgleich, unter Anwendung von § 313a Abs. 2 ZPO beendet wird, also auch für die mit dem Scheidungsurteil zugleich anhängig gemachten Folgesachen das Scheidungsurteil keine Begründung enthält. Nachdem das Scheidungsurteil zugleich zum Versorgungsausgleich (notwendigerweise) eine Begründung enthielt, sei für den Ansatz einer ermäßigten Verfahrensgebühr kein Raum.
Allenfalls sei eine Kostenberechnung dahin vertretbar, dass eine 0,5 Verfahrensgebühr für das Scheidungsurteil (ohne Gründe) aus dem Streitwert von 8.400 EUR und eine 2,0 Verfahrensgebür für die Folgesache (mit Gründen) Versorgungsausgleich aus 2.000 EUR vertretbar.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Unter dem 13.9.2005 hat der zuständige Richter am AG - FamG - Nürnberg folgenden Beschluss erlassen:
I. Auf die Erinnerung der Staatskasse gegen den Kostenansatz werden die Kostenrechnungen des AG Nürnberg vom 23.6.2005 dahin abgeändert, dass die abzurechnenden Gerichtskosten wie folgt anzusetzen sind:
a) Eine 2,0 Verfahrensgebühr für die Folgesache Versorgungsausgleich aus einem Streitwert von 2.000 EUR i.H.v. 146 EUR,
b) eine 0,5 Verfahrensgebühr, für das Scheidungsurteil aus einem Streitwert von 8.400 EUR i.H.v. 90,50 EUR,
somit insgesamt 236,50 EUR;
diese Kosten sind auf beide Parteien je zur Hälfte zu verteilen, somit jeweils i.H.v. 118,25 EUR.
II. Die weiter gehende Erinnerung der Staatskasse wird zurückgewiesen.
III. Gemäß § 66 Abs. 2 S. 2 GKG wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen.
Gegen den Beschluss des AG vom 13.9.2005 hat die Staatskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor beim AG Nürnberg, Beschwerde eingelegt.
Mit dieser verfolgt sie das Ziel der Erinnerung vom 21.7.2005, nämlich die Berücksichtigung von zwei Gebühren gem. KV-Nr. 1310/§ 46 GKG aus 10.400 EUR i.H.v. insgesamt 438 EUR weiter.
II. Die Beschwerde der Staatskasse gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Erinnerung im Beschluss des AG vom 13.9.2005 ist gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zulässig, weil das AG sie in seinem Beschluss wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das AG hat zur Begründung seiner Entscheidung vom 13.9.2005 u.a. Folgendes ausgeführt:
"Das Gericht vertritt die Auffassung, dass unter Heranziehung der KV-Nr. 1311 Ziff. 2 für das abgekürzte Scheidungsurteil als solches eine ermäßigte Verfahrensgebühr von 0,5 anzusetzen ist (aus dem Teilstreitwert für das Scheidungsverfahren i.H.v. 8.400 EUR), und zwar unabhängig davon, dass das Endurteil zur Folgesache Ve...