Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 2 O 539/19 Rae) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 20.09.2019, Az. 2 O 539/19 Rae, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung aus übergegangenem Recht.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung von 7.055,28 EUR sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 782,19 EUR verurteilt. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die für den Versicherungsnehmer der Klägerin (Herrn R. R.; im Folgenden nur noch: Versicherungsnehmer) gegen die ... AG im August 2016 vor dem Landgericht Ansbach (Az.: 3 O 837/16) erhobene Klage wegen Ansprüchen aus einer Hausratversicherung von Anfang an aussichtslos gewesen sei, soweit ein Anspruch von mehr als 1.000,00 EUR geltend gemacht worden ist. Denn die maßgebliche Klausel in Ziffer 10.3.5 VHB 2010 der Aachen Münchener Versicherung sehe für die im Vorprozess gegenständliche Entwendung von Bargeld einen derartigen Erstattungshöchstbetrag vor. Die Wirksamkeit dieser Klausel sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt worden und im Jahre 2016 nicht mehr "diskussionswürdig" gewesen. Der Schadensersatz umfasse die Mehrkosten, die dadurch entstanden seien, dass der Beklagte vorgerichtlich und im Prozess einen Betrag von 35.000,00 EUR für den Versicherungsnehmer geltend gemacht habe.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und diese Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB angenommen, der gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG und § 17 Abs. 9 ARB 2010 auf die Klägerin als Rechtsschutzversicherer übergegangen ist. Mit den hiergegen gerichteten Angriffen kann die Berufung nicht durchdringen.
1. Auch Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen seinen Rechtsanwalt aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Empfehlung einer aussichtslosen Klage gehen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer über, soweit dieser die Kosten der Rechtsverfolgung getragen hat (vgl. OLG Köln, r+s 1994, 220 und r+s 1994, 382; OLG Koblenz, NJW 2006, 3150; Schneider in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl., § 17 ARB 2010 Rn. 162).
a) Dass der Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, indem er außergerichtlich und im Vorprozess gegenüber der Aachen Münchener Versicherung einen über 1.000,00 EUR hinausgehenden Betrag geltend machte, stellt die Berufung letztlich nicht in Abrede. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Jahre 2016 eine höchstrichterliche Entscheidung zur Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 40.3.5 i.V.m. Ziffer 2.3.1 VHB 2010 bzw. vergleichbare Klauseln in Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen vorlag. Denn ein Rechtsanwalt muss auch die obergerichtliche Rechtsprechung auswerten und daraus sich ergebene Prozessrisiken erkennen. Insofern war bis zum Jahre 2016 bereits entschieden worden, dass die Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen in der Außenversicherung und für Wertsachen weder eine überraschende Klausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB darstellt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 146 und NJW-RR 2012, 995 m.w.N.; OLG Saarbrücken, NJOZ 2011, 964, 954; LG Dortmund, r+s 2015, 199) noch gemäß § 307 BGB unwirksam ist (vgl. OLG Celle, NJOZ 2011, 1681, 1683; LG Hamburg, BeckRS 2009, 87804). Die nach 2016 ergangene Rechtsprechung ist zu keinem anderen Ergebnis gelangt (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2017, 1310; LG Baden-Baden, r+s 2018, 20). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte im Vorprozess eine namhafte Gegenansicht für den Versicherungsnehmer hätte in Anspruch nehmen können.
b) Daher war ein Prozessverlust in hohem Maße wahrscheinlich, so dass der Beklagte hierauf ausdrücklich hingewiesen und von einer Klage abraten musste (vgl. OLG Hamburg, BeckRS 2018, 28347 ...