Verfahrensgang

AG Weiden i.d. OPf. (Aktenzeichen UR III 5/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Weiden i. d. OPf. vom 18. Oktober 2017 geändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der Betroffene wurde am ... in ... als Sohn der Beteiligten zu 1) und 2) geboren. Der mittlerweile, am 5. September 2016 verstorbene Vater unterschrieb am 25. August 2008 ein Geburtsanzeigeformular, das vollständig maschinenschriftlich u.a. mit dem Vorname des Kindes "B..." ausgefüllt war. Die Geburt wurde darauf vom Standesamt ... am 27. August 2008 unter Nr. ...mit diesem Vornamen registriert. Am 25. Oktober 2008 wurde der Betroffene in der Pfarrkirche St. Walburga zu Lintach auf den Namen "B... A..." getauft.

Am 30. Juni 2016 beantragten die Eltern des Betroffenen bei dem Standesamt ... die Berichtigung des ihrer Auffassung nach unvollständigen Geburtseintrags. Der Vorname "B..." solle um den zweiten Vornamen "A..." ergänzt werden. Zur Begründung führten sie aus, die gewünschten Vornamen seien in der Geburtsanzeige nicht vollständig angegeben worden. Ihr Sohn habe nach ihrem von Anfang an bestehenden Willen gemäß einer langen, in der mütterlichen Familie bestehenden Tradition den Vornamen A... - wenn auch als zweiten Namen - erhalten sollen. Dies sei der Mutter eine Herzensangelegenheit (gewesen), die ihr zuhause verlassen und (bei der Heirat) den Namen ihres Ehemannes angenommen hatte. Der Vater, der die Geburtsanzeige allein ausgefüllt und unterschrieben habe, habe übersehen den zweiten Vornamen einzutragen. Die Antragsteller legten mit ihrem Antrag folgende Urkunden vor:

  • den Taufschein des Betroffenen vom 27. Oktober 2008
  • eine in O... ausgestellte Einbürgerungsurkunde vom 14. September 1933 betreffend den Fleischermeister A...M... L..., geb. am ..., seine Ehefrau und ihre Kinder J... J..., M... M... und A... A..., geb. ...
  • die Geburtsurkunde des A... H... L..., geb. ... als Sohn des A... A... L...
  • Taufschein und Abstammungsurkunde des in H... als Sohn des A... H... L... am ... geborenen und am ... getauften A... R... G...L...
  • eine undatierte schriftliche Bestätigung von A... H... und A... R... G... L...dass die Erteilung des Namens "B... A... B..." im Vorfeld der Geburt innerhalb der Familie besprochen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Berichtigungsantrag vom 30. Juni 2008 verwiesen.

Das für den Wohnort der Antragsteller zuständige Landratsamt ..., Standesamtsaufsicht, legte diesen Antrag mit Schreiben vom 14. Juli 2016 dem Amtsgericht Weiden i. d. OPf. vor und befürwortete die beantragte Berichtigung. Man sei überzeugt, dass die Eltern sich bereits vor Geburt und Geburtsanzeige auf den Namen "B... A..." geeinigt hatten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 14. Juli 2016 und die weitere Stellungnahme vom 4. Oktober 2016 Bezug genommen.

Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht der Stadt ... traten mit Schreiben vom 7. und 22. September 2016, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, dem Berichtigungsantrag mit der Begründung entgegen, die Geburtsanzeige gebe den Willen beider Eltern zutreffend wider. Dafür spreche nicht zuletzt die lange und gerade im Zusammenhang mit der Geburt häufige, unbeanstandete Verwendung der auf den Vornamen "B..." ausgestellten Geburtsurkunde durch die Eltern.

Das Amtsgericht Weiden i. d. OPf. gab dem Antrag mit Beschluss vom 18. Oktober 2017, auf den Bezug genommen wird, statt und wies das Standesamt an den Geburtseintrag dahin zu berichtigen, dass der Vorname des Betroffenen "B... A..." laute. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Eltern sich auf diesen Namen geeinigt hatten und diese Einigung vom Vater des Kindes lediglich unvollständig an das Standesamt weitergegeben worden sei.

Gegen diesen ihr am 7. November 2017 zugestellten Beschluss legte die Standesamtsaufsicht ... mit am 5. Dezember 2017 beim Amtsgericht Weiden i. d. OPf. eingegangenem Schreiben vom 30. November 2017 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte und vertiefte die Behörde ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere machte sie geltend, die lange seit der Geburt verstrichene Zeit, in der bei vielen Gelegenheiten der Name des betroffenen Kindes in amtlichen Schriftstücken eingetragen worden sei, ohne dass die Eltern daran Anstoß genommen hätten, mache es unmöglich, die erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass der eingetragene Name nicht der seinerzeit von beiden Eltern gewollte gewesen sei.

Das Amtsgericht Weiden hat der Beschwerde mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt. Der Senat hat mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 darauf hingewiesen, dass die Entscheidung allein von der Frage abhänge, ob es möglich sei, sich von der Richtigkeit des Vorbringens der Eltern zum Zeitpunkt ihrer Einigung auf den zweiten Vornamen zu überzeugen. Des Weiteren hat der Senat die Mutter des betroffe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?