Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde der Eltern gegen die Festsetzung des aus der Staatskasse an den Umgangspfleger zu zahlenden Aufwendungs- und Vergütungsersatzes ist mangels Beschwerdeberechtigung nicht zulässig.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; FamFG § 277 Abs. 5, § 168 Abs. 1, 4, § 59
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 16.06.2014; Aktenzeichen 158 F 3737/11) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Mutter des betroffenen Kindes, Frau S. S., gegen den die Vergütung der Umgangspflegerin A. D. Z. festsetzenden Beschluss des AG Nürnberg vom 16.6.2014 wird verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin, Frau S. S., hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.275,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Verfahren 104 F 844/09 einigten sich die Beteiligten am 12.10.2011 darauf, dass der Vater des betroffenen Kindes L. E. B., geb. am ..., mit diesem einmal im Monat am ersten Donnerstag und Freitag Umgang hat. Außerdem wurde mit Beschluss vom 12.10.2011 Umgangspflegschaft bis zum 12.10.2013 angeordnet, Frau A. Z... als Umgangspflegerin ausgewählt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit Beschluss vom 3.1.2012 wurde in Ergänzung des Beschlusses vom 12.10.2011 Frau P. A. als weitere Umgangspflegerin bestellt. Beide Umgangspflegerinnen wurden mit Beschl. v. 29.5.2013 - 104 F 3499/12, als Umgangspflegerinnen entbunden und Frau S. T. als neue Umgangspflegerin ausgewählt.
Auf Antrag der entbundenen Umgangspflegerinnern hat das AG Nürnberg die den Umgangspflegerinnen A. D. Z. und P. A. aus der Staatskasse zu ersetzende Vergütung mit Beschlüssen vom 16.6.2014 - 158 F 3737/11, festgesetzt. Die der Umgangspflegerin A. D. Z. zu zahlende Vergütung beträgt danach 2.275,37 EUR. Gegen die Beschlüsse vom 16.1.2014, die lediglich den Umgangspflegerinnen zugestellt worden sind, haben die Mutter des betroffenen Kinds, Frau S. S., mit Schreiben vom 11.7.2014, das am 14.7.2014 beim AG Nürnberg eingegangen ist, und der Vaters des betroffenen Kindes, Herr ... E. B., über seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.9.2014, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim AG Nürnberg eingegangen ist, jeweils Beschwerde eingelegt und die Höhe der festgesetzten Vergütung gerügt.
Die Beschwerden der Eltern gegen den die Vergütung für die Umgangspflegerin A. D. Z. festsetzenden Beschluss vom 16.6.2014 werden unter dem Aktenzeichen 7 WF 1307/14 geführt und die Beschwerden gegen den die Vergütung für die Umgangspflegerin P. A. festsetzenden Beschluss vom 16.6.2014 unter dem Aktenzeichen 7 WF 1308/14.
Mit Verfügung vom 6.10.2014, auf die Bezug genommen wird, hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt die Beschwerden zu verwerfen, da die Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt sind. Die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters des betroffenen Kindes hat daraufhin mit Schriftsatz vom 27.10.2014 die Beschwerden zurückgenommen. Die Mutter des betroffenen Kindes, die nicht anwaltlich vertreten ist, hat ihre Beschwerden nicht zurückgenommen, sondern mit Schreiben vom 16.7.2014 nochmals ihre Einwendungen in der Sache dargelegt und hierzu eine Stellungnahme des Senats angefordert.
II. Der Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruch eines Umgangspflegers richtet sich nach §§ 1 bis 3 VBVG (§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 Abs. 2 S. 2 FamFG) und ist aus der Staatskasse zu bezahlen (§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 Abs. 5 FamFG). Die Festsetzung erfolgt im Verhältnis Staatskasse/Umgangspfleger durch Beschluss (§ 1684 Abs. 3 S. 6 BGB, § 277 Abs. 5 S. 2, § 168 Abs. 1 FamFG). Die Staatskasse kann den von ihr bezahlten Aufwendungsersatz und die von ihr bezahlte Vergütung als Auslagen in dem Umgangsverfahren, in dem die Umgangspflegschaft angeordnet wurde, von den Kostenschuldnern einziehen (Nr. 2014 KV FamGKG).
Gegen die Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gegeben, da mit dem Festsetzungsbeschluss das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Umgangspflegers abgeschlossen wird (OLG Hamm FamRZ 201, 307 f.; KG FamRZ 2013, 478 f.; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 672; vgl. auch BGH FamRZ 2014, 1283 ff.). Die von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde ist somit statthaft. Sie sind jedoch dennoch nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin nicht beschwerdeberechtigt ist.
Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde gegen einen Beschluss nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers (BGH FamRZ 2011, 465). Ein wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung genügt dagegen nicht. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin durch den Festsetzungsbeschluss nicht unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt.
Die Festsetzung d...