Leitsatz (amtlich)
Vergütungsansprüche des Umgangspflegers sind innerhalb von 15 Monaten nach Ausführung der Tätigkeit bei Gericht geltend zu machen, anderenfalls erlöschen sie (§§ 1684 Abs. 3 BGB, 277 FamFG, 1835 Abs. 1 BGB, 2 VBGB). Aufwendungsersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Jahres geltend gemacht werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt. Ebenso wenig kommt eine teleologische Reduktion dahingehend in Betracht, dass die Ansprüche trotz Versäumung der Frist nur im Fall der Betroffenheit von Mündelvermögen erlöschen.
Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 354 F 5137/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Umgangspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Familiengericht - vom 22.10.2018, Az.: 354 F 5137/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 2.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wurde im zugrunde liegenden Umgangsverfahren mit Beschluss des Familiengerichts vom 24.11.2015 zur Umgangspflegerin für die betroffenen Kinder M... und M... bestellt. Die Bestellung wurde mehrfach verlängert; letztmalig wurde sie mit Beschluss vom 15.06.2017 bis zum 31.12.2017 befristet.
Die Beschwerdeführerin rechnete erstmals am 30.01.2017 ihre Tätigkeit für den Zeitraum vom 30.11.2015 bis zum 02.11.2016 ab. Es wurde eine Vergütung i.H.v. 5.783,15 EUR ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 21.08.2018, beim Amtsgericht eingegangen am 11.09.2018, legte die Beschwerdeführerin Rechnung für den Zeitraum vom 21.05.2017 bis zum 31.12.2017 i.H.v. insgesamt 697,73 EUR. Das Familiengericht wies durch die Rechtspflegerin darauf hin, dass ein Vergütungsanspruch nur noch hinsichtlich solcher Tätigkeiten bestehe, die bei Eingang der Rechnung nicht länger als 15 Monate zurück lägen.
Mit Schreiben vom 06.10.2018, eingegangen beim Familiengericht am 08.10.2018 stellte die Beschwerdeführerin eine weitere Rechnung über den Zeitraum vom 03.11.2016 bis zum 20.05.2017 i.H.v. insgesamt 1.975,48 EUR und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Abrechnungsfristen.
Das Familiengericht setzte durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 22.10.2018 die Vergütung für den Zeitraum 21.05. bis 31.12.2017 auf 458,53 EUR fest; wegen der länger als 15 Monate zurückliegenden Zeiträume erfolgte eine Vergütung nicht. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat das Familiengericht durch den Richter mit Beschluss vom 12.02.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, vollumfänglich abgeholfen und die Vergütung antragsgemäß auf 697,73 EUR festgesetzt.
Den Vergütungsantrag vom 06.10.2018 über 1.975,48 EUR wies die Rechtspflegerin des Familiengerichts ebenfalls mit Beschluss vom 22.10.2018 zurück. Sowohl Vergütungs- als auch Aufwendungsersatzansprüche seien erloschen.
Gegen diese Entscheidung hat sich die betroffene Umgangspflegerin mit der Beschwerde gewandt. Die umfangreiche Abrechnung sei ihr aufgrund erhöhter Arbeitsbelastung als Rechtsanwältin und Verfahrensbeiständin nicht eher möglich gewesen. Ein Hinweis des Gerichts auf das drohende Erlöschen des Anspruchs sei nicht erfolgt. Dem Grunde und der Höhe nach seien die geltend gemachten Positionen nicht beanstandet worden.
Die Bezirksrevisorin hat mit Stellungnahme vom 03.01.2019, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerdeführerin hat versäumt, ihre Ansprüche auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Umgangspflegerin in der Zeit vom 03.11.2016 bis 20.05.2017 innerhalb von 15 Monaten nach Ausführung ihrer Tätigkeiten bei Gericht geltend zu machen oder rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Regelung dergestalt, dass sie lediglich dann gelten solle, wenn das Mündelvermögen betroffen ist, kommt nicht in Betracht. Der Senat schließt sich der in der angegriffenen Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung an, wonach Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche erloschen sind.
§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB verweist hinsichtlich der Vergütung und des Ersatzes von Aufwendungen für den Umgangspfleger auf § 277 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind die Regelungen über Aufwendungsersatz und Vergütung des Vormunds (§§ 1835, 1836 BGB) entsprechend anzuwenden, die hinsichtlich der Vergütung ihre Konkretisierung durch das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) erfahren.
Der Anspruch auf Aufwandsentschädigungen erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, geltend gemacht wird, § 1835a Abs. 4 BGB. Gemäß § 2 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wurde.
Die Beschwe...