Leitsatz (amtlich)
Bei der Verlängerung einer Anordnung nach § 1 GewSchG ist die Rechtsmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung nicht zu überprüfen.
Normenkette
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 204 F 1081/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011 - 204 F 1081/11, der die Verlängerung der Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011 - 204 F 1081/11, der die Verhängung des Ordnungsgeldes betrifft, wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,- EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 21.6.2011 hat das AG wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchutzG angeordnet, dass es der Antragsgegner zu unterlassen hat
Die Anordnung wurde befristet bis 21.10.2011. Der Antragsgegner wurde auf die Strafbarkeit nach dem Gewaltschutzgesetz hingewiesen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld ersatzweise Ordnungshaft und Ordnungshaft angedroht.
Mit Beschluss vom 20.10.2011 hat das AG nach Anhörung der Beteiligten den Beschluss vom 21.6.2011 bis 21.6.2011 verlängert. Außerdem hat es wegen Verstößen des Antragsgegners gegen die mit Beschluss vom 21.6.2011 angeordneten Maßnahmen ein Ordnungsgeld von insgesamt 600 EUR (3x200 EUR) festgesetzt.
Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin im Juli 2011 unaufgefordert eine CD übersandte, sich am 1.9.2011 bei einem zufälligen Zusammentreffen mit der Antragstellerin auf der Regensburger Dult nicht unverzüglich entfernte und der Antragstellerin am 12.9.2011 durch einen Boten ein Päckchen überbringen ließ, dem ein Zettel beilag, der als letzten Satz enthielt "Ach ja, noch 43.. Tick Tack".
Mit seinen Beschwerden erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses, d.h. der Verlängerung der Gewaltschutzanordnung wie der Verhängung des Ordnungsgeldes. Er meint der Anordnungsbeschluss vom 21.6.2011 sei nicht zu Recht ergangen. Die Briefform sei erlaubt gewesen. Auf der Dult habe er sich entfernt, 30 Meter seien ausreichend, die Entfernung von 300 Meter im Beschluss bezöge sich nur auf die Wohnung der Antragstellerin. Der Wortlaut auf dem Zettel sei nicht als Drohung gemeint gewesen. Die Antragstellerin habe ihn via sms vom 3.7.2011 aufgefordert mitzuteilen, welchen Verlust der Verkauf von Konzertkarten erbrachte, dieser Nachweis habe u.a. dem Päckchen beigelegen.
Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die gem. §§ 58, 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzanordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat zu Recht zum Schutze der Antragstellerin von der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GewSchG eröffneten Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht, da auch nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter der Verletzten zu befürchten sind.
Auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Lediglich ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Gewaltschutzanordnung vom 21.6.2011 sei nicht zu Recht ergangen ist festzuhalten, dass er sie nicht angegriffen hat. Gründe für eine Nichtigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dem Beschwerdeführer ist untersagt, mit der Antragstellerin "in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen", darunter fällt unzweifelhaft für einen durchschnittlich verständigen Menschen auch eine Briefsendung. Die Behauptung, ein Mitarbeiter des AG habe dem Beschwerdeführer bestätigt, die Briefform sei möglich, ist durch nichts konkretisiert.
Schon nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer sich anlässlich der Begegnung mit der Antragstellerin auf der Dult nicht von d...