Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer betrieblichen Altersversorgung (§ 45 Abs. 1 VersAusglG) nach § 2 BetrAVG (Rentenbetrag) oder nach § 4 Abs. 5 BetrAVG (Kapitalwert) führt der nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB angesetzte Zinssatz zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes.
2. Zur Korrektur ist bei der Berechnung des Barwerts der sog. BilMoG-Zinssatz [Zinssatz nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz] ohne den Aufschlag nach § 1 Satz 2, § 6 RückAbzinsV [Rückstellungsabzinsungsverordnung] zugrunde zu legen.
3. Dies gilt auch für arbeitgeberfinanzierte beitragsabhängige Leistungszusagen.
Normenkette
VersAusglG § 45; BetrAVG §§ 2, 4; HGB § 253; BilMoG; RückAbszinsV §§ 1, 6
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 30.09.2013; Aktenzeichen 2 F 334/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG, wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 30.9.2013 (334/13) in Nr. 2 des Tenors hinsichtlich der in der betrieblichen Altersversorgung bei der Sch. KG durch den Antragsgegner auszugleichenden Anwartschaften unter Fortgeltung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Übrigen hinsichtlich der Zielversorgung und der Höhe des Ausgleichsbetrags geändert und wie folgt neu gefasst: [Änderungen in Fettdruck]
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sch. KG (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 9.874,44 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG,..., bezogen auf den 28.2.2013 begründet. Die Sch. KG wird verpflichtet, diesen Betrag zzgl. Zinsen i.H.v. 3,81 % jährlich vom 1.3.2013 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.1. Die am 3.7.1982 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in H. geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde durch Endbeschluss des AG Erlangen vom 30.9.2013 (2 F 334/13) geschieden und in Ziff. 2 der Versorgungsausgleich geregelt. Hierbei hat das AG im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ein Anrecht von 5,9426 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern bezogen auf den 28.2.2013 übertragen, umgekehrt ein Anrecht von 16,0803 Entgeltpunkten zu Lasten der Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin. Des Weiteren hat das AG im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Sch. KG (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 7.525,26 EUR bei der G. Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) nach Maßgabe der Teilungsordnung, bezogen auf den 28.2.2013 begründet, und die Sch. KG, verpflichtet, diesen Betrag an die G. Lebensversicherung AG zu zahlen. Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der G. Lebensversicherung AG (Vers. Nr ... und ...) sowie des Antragsgegners bei der G. Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) fand nicht statt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich, welche der G. Lebensversicherung AG am 10.10.2013 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 11.10.2013, eingegangen beim AG Erlangen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die im Beschluss aufgeführte Zielversorgung nicht den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 VersAusglG entspricht. Eine Übernahme aus einer externen Teilung in den bereits bestehenden Vertrag (VNR ...) - dieser wurde durch die Antragstellerin als Zielversorgung gewählt - sei nicht möglich. Außerdem habe die G. Lebensversicherung AG der externen Teilung nicht zugestimmt und werde dieser auch künftig nicht zustimmen.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 18.10.2013 mitgeteilt, es werde keine andere Zielversorgung gewählt. Der Ausgleichsbetrag sei dann in die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
2. Mit Verfügung vom 13.12.2013 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin zutreffen dürfte, dass sie ohne ihre Zustimmung nicht als Zielversorgungsträgerin ausgewählt werden kann. Insoweit könne der Beschwerde stattgegeben werden. Der Senat sei aber in Abstimmung mit dem 7. und 10. Familiensenat des OLG Nürnberg zu der Überzeugung gelangt, dass der (auch) seitens der Trägerin der hier auszugleichenden Versorgung bei der Berechnung des Barwerts angesetzte Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führe und deshalb zu korrigieren sei. Der Senat hat der Versorgungsträgerin Sch. KG daher aufgegeben, bis 21.1.2014 eine neue Berechnung des Ehezeitanteils vorzulegen und bei der Barwertermittlung einen Diskontierungssatz von maximal 3,81 % (Stand Februar 2013) anzuse...