Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 31.07.2002; Aktenzeichen 1 O 1417/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 31.7.2002, Az. 1 O 1417/01 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.575,80 Euro.

 

Gründe

I. Der Kläger ist … . Er erwarb im Jahre 1972 bei der Beklagten eine Software und schloß hierüber einen Wartungsvertrag ab. Als Meinungsverschiedenheiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung der Jahrtausendfähigkeit des Programms, der Herstellung der Eurofähigkeit und zur Aktualisierung der Kostentabelle auftraten, kündigte diese den Vertrag am 9.6.1999 zum 31.12.1999.

Der Kläger ließ daraufhin umfangreiche Arbeiten durch eine Drittfirma durchführen und macht die hierfür entstandenen Kosten als Schaden geltend.

Er hat erstinstanzlich darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund des Mangels, Datumsangaben im und nach dem Jahr 2000 ordnungsgemäß zu verarbeiten und anzuzeigen und anderer am 31.12.1999 bestehender Mängel der Software der Beklagten mit der Bezeichnung „…” noch entstehen werden.

Das LG hat die Klage mit Endurteil vom 31.7.2002 abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO), ebenso wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe auf diese.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger – nur – den Zahlungsantrag weiter, wobei er wegen der Höhe der Forderung auf die hierzu erfolgten erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, auf welches wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

II. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das LG hat jedenfalls i.E. zutreffend Zahlungsanprüche des Klägers – die allein er in der Berufung noch geltend macht – verneint.

1. Der Kläger macht als Pflichtverletzungen der Beklagten die Verweigerung

– der Herstellung der Jahrtausendfähigkeit

– der Herstellung der Eurofähigkeit

– der Aktualisierung der Kostentabelle

geltend (Berufungsbegründung S. 10). Er stützt die Ansprüche auf eine Verletzung des Wartungsvertrages; er macht – zu Recht – keine Gewährleistungsanprüche geltend. Auch sonstige Anpruchsgrundlagen (unerlaubte Handlung, Produzenten- oder Produkthaftung, vgl. Jäger, OLGReport Köln 1999, 17) scheiden aus.

Der Höhe nach verlangt der Kläger die Erstattung der Rechnungen der Firma … vom 10.9.1999 (K8), vom 10.12.1999 (K9) und vom 29.12.2000 (K14), die sich weitestgehend (abzgl. 615 DM, vgl. Schriftsatz vom 28.11.2002, S. 4) auf die Herstellung der Jahrtausendfähigkeit beziehen und stützt die Klageforderung ersichtlich hilfsweise auf einen Arbeitsaufwand von 111,5 Stunden zur Einarbeitung in die Problematik der Euroumstellung (Schriftsatz vom 8.7.2002, S. 3) im Umfang von insgesamt 22.857,50 DM (= 11.686,85 Euro).

Zu dem Aufwand für die Ergänzung der Paragraphen-(Kosten-)tabelle ist nichts vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2002, S. 5). Es bedarf daher keiner Prüfung und Entscheidung, ob die Beklagte auch insoweit verpflichtet war, die vom Kläger verlangten Anpassungen vorzunehmen oder ob, so das LG, vereinbart war, dass der Kläger bzw. seine Mitarbeiter diese Arbeiten selbst vornehmen wollten und sollten.

2. Somit bleibt allein die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Softwarepflege die Jahrtausendfähigkeit und die Eurofähigkeit des Programms herzustellen verpflichtet war.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen ist dies zu verneinen. Dies freilich nicht schon deshalb, weil jedenfalls die Jahr-2000-Umstellung erst ab 1.1.2000 benötigt würde. Es war und ist – vor allem nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen – absolut unrealistisch, anzunehmen, die erforderlichen Programmierarbeiten hätten am 1.1.2000 gemacht werden können. Sie hätten spätestens mit Beginn des Jahres 1999 in Angriff genommen werden müssen und spätestens am 31.12.1999, also noch vor Vertragsende, vorgelegt werden müssen, wären sie tatsächlich geschuldet gewesen.

Auch die Beklagte hat bereits Ende 1998 begonnen, Untersuchungen anzustellen, um das Programm jahrtausendfähig zu machen.

Als Ergebnis ihrer Bemühungen durfte die Beklagte jedoch zu Recht davon ausgehen, dass die Arbeiten nicht im Rahmen des Wartungsvertrages geschuldet waren.

Einer pauschalen Bejahung einer entspr. Anpassungsverpflichtung (vgl. Jäger, OLGReport Köln 1999, 17) vermag der Senat nicht zuzustimmen. Stets ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Berücksichtigt man allein den Wortlaut der Ziff. II.1.1. des Wartungsvertrages, so kann die Herstellung der Euro- und Jahr-2000-Fähigkeit des Programms durchaus als Anpassung oder Änderung des Programms betrachtet werden; auch das Vorliegen eines Fehlers, nicht ...

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