Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt: Kürzung des Selbstbehalts
Leitsatz (amtlich)
Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen - leistungsfähigen - Ehegatten zusammen, ist sein Selbstbehalt regelmäßig um die Hälfte der aus diesem Zusammenleben resultierenden Ersparnis zu kürzen. Diese lässt sich aus der Differenz zwischen den in den Süddeutschen Leitlinien festgelegten Sätzen für den Selbstbehalt einerseits und dem Mindestbedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten andererseits ableiten.
Normenkette
BGB § 1570
Verfahrensgang
AG Regensburg (Urteil vom 23.06.2005; Aktenzeichen 4 F 464/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des AG - FamG - Regensburg vom 23.6.2005, Az. 204 F 464/05, in Ziff. 3 bis 7 abgeändert.
II. Der Kläger wird verurteilt, an die Widerklägerin ab Juli 2005 einen monatlichen nachehelichen, künftig jeweils im Voraus fälligen, Ehegattenunterhalt i.H.v. 365 EUR zu bezahlen.
III. Im Übrigen werden die Widerklage (für die Zeit ab Juli 2005) abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
IV. 1. Von den Gerichtskosten erster Instanz haben der Kläger 68,5 %, der Beklagte zu 1) 8,5 %, die Beklagte zu 2) 6,3 % und die Widerklägerin 16,7 % zu tragen.
Der Kläger hat jeweils 55,6 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sowie 75 % der außergerichtlichen Kosten der Widerklägerin erster Instanz zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz haben der Beklagte zu 1) 8,5 %, die Beklagte zu 2) 6,3 % und die Widerklägerin 16,7 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 71,6 % und die Widerklägerin 28,4 % zu tragen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird, auch in Abänderung des Beschlusses des AG - FamG - Regensburg vom 23.6.2005, wie folgt festgesetzt:
1. für die erste Instanz auf 15.368
(Klage: 5.148 (18 × 164 + 18 × 122)
Widerklage: 10.220 (20 × 511))
2. für die zweite Instanz auf 2.410,73
((2.776, 20 + 2 × 396,60 + 378,23 + 10 × 432,21) ./. (2.202 + 2 × 286 + 256 + 10 × 302))
Gründe
I. Der Kläger und die Widerklägerin sind geschiedene Eheleute.
Aus ihrer Ehe sind die Kinder ..., geboren am 22.1.1997, und ..., geboren am 4.7.1999, hervorgegangen, die von der Widerklägerin betreut werden.
Der Kläger ist wieder verheiratet.
Im Jahr 2003 hat er die beiden Kinder seiner jetzigen Ehefrau - ..., geboren am 8.7.1987, und ..., geboren am 19.11.1988 - adoptiert; ... ist Schülerin, ... besucht seit September 2004 das Berufsgrundschuljahr.
Der Kläger ist seit September 2004 - nachdem er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte - als angestellter Kraftfahrer bei einer von seiner jetzigen Ehefrau betriebenen Firma beschäftigt.
Im März 2005 hat der Kläger, der sich in Jugendamtsurkunden des Landratsamtes Regensburg vom 5.12.2000 zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die ehelichen Kinder i.H.v. 249 EUR bzw. 192 EUR verpflichtet hatte, unter Berufung auf die von der Stadt ... ab 1.9.2004 für ... und ... gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegen die beiden Kinder, gesetzlich vertreten durch die Mutter, Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhoben, dass die Vollstreckung aus den Urkunden für die Zeit ab Oktober 2004 in Höhe der UVG-Leistungen für unzulässig erklärt wird.
Im Mai 2005 hat die gesetzliche Vertreterin der Kinder parteierweiternde Widerklage erhoben, mit der sie vom Kläger nachehelichen Unterhalt ab Oktober 2004 i.H.v. 511 EUR begehrt hat. Zur Begründung hat sie auf Ziff. II.2 des zwischen ihr und dem Kläger geschlossenen Ehevertrages vom 5.10.1999 verwiesen; darin hatten die damaligen Eheleute den gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Frau auf 1.000 DM festgelegt und weiter bestimmt, dass der Mann nicht geltend machen könne, dieser Anspruch sei niedriger.
Mit Teil-Anerkenntnis- und Teil-Urteil vom 19.5.2005 hat das AG - FamG - Regensburg die Zwangsvollstreckung aus den beiden Jugendamtsurkunden für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Mai 2005 in Höhe der jeweiligen UVG-Leistungen für unzulässig erklärt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Mit Schlussurteil vom 23.6.2005 hat das AG - FamG - Regensburg den Kläger - unter Abweisung der Widerklage im Übrigen - verurteilt, an die Widerklägerin Unterhalt ab Oktober 2004 zu zahlen, und zwar für Oktober 2004 bis April 2005 insgesamt 2.776,20 EUR, für Mai 2005 und Juni 2005 jeweils monatlich 396,60 EUR, für Juli 2005 378,23 EUR und für die Zeit ab August 2005 monatlich jeweils 432,21 EUR. Auf Tenor und Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
Gegen das Schlussurteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er erstrebt eine Herabsetzung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge, für die Zeit von Oktober 2004 bis April 2005 auf 2.002 EUR, für Mai 2005 und Juni 2005 auf jeweils mo...