Normenkette

BGB § 843; SGB X § 116

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 1 O 510/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Weiden vom 12.10.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 6.500 Euro abwenden, falls nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.152,33 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des im Jahr 1954 geborenen Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 13.3.1997, für dessen Folgen die Beklagten gesamtschuldnerisch in voller Höhe einzutreten haben. Im Berufungsverfahren geht es nur noch darum, ob dem Kläger für die Zeit ab Dezember 2000 Verdienstausfallschaden zu ersetzen ist.

Der Kläger ist Betriebsschlosser. Er kann aufgrund der Unfallverletzungen nicht mehr vollschichtig, sondern nur noch 4 Stunden am Tag arbeiten.

Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt an den Kläger seit 30.3.1998 eine Verletztenrente, deren Höhe – ausgehend von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % – in einem Bescheid vom 21.12.1999 auf 1.071,78 DM im Monat festgesetzt wurde. Wegen der Verletztenrente nimmt die Berufsgenossenschaft die Beklagte zu 3) in Regress.

Seit 1.7.2001 bezieht der Kläger ferner von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von monatlich 603 DM.

Nach Abschluss eines Teilvergleichs hat das LG mit Endurteil vom 12.10.2001 die Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden festgestellt, jedoch die Klage auf Erstattung von Verdienstausfallschaden abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Verletztenrente voll auf den Verdienstentgang anzurechnen sei, womit kein Schaden mehr verbleibe.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.

Der Kläger behauptet, dass sich sein monatlicher Nettoverdienst wegen der ihm nur noch möglichen Teilzeitarbeit um 851 DM vermindert habe. Die Verletztenrente sei nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen, weil sie in erster Linie dem Ausgleich für Körperschäden und nur nachrangig dem Ausgleich des Einkommensverlustes dienen solle.

Der Kläger beantragt, die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2000 monatlich einen Verdienstausfallschaden von 851 DM zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Sie sind der Auffassung, dass zwischen der Leistung der Berufsgenossenschaft und dem Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall sachliche Kongruenz bestehe. Damit sei die Verletztenrente auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Ansprüche des Klägers seien auf den Versicherungsträger übergegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des LG Weiden (Bl. 42–48 d.A.) und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden.

 

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Kläger kann keine Ansprüche wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (§§ 823, 843 BGB) erheben, weil er von Sozialversicherungsträgern Leistungen zum Ausgleich dieses Schadens erhält und es zum Forderungsübergang nach § 116 SGB X gekommen, ist.

1. Dass die seit 1.7.2001 gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht dem Ausgleich des geltend gemachten Erwerbsschadens dienen soll, behauptet nicht einmal der Kläger. Wegen des deswegen erfolgten Forderungsübergangs könnte ihm für die Zeit ab 1.7.2001 allenfalls noch ein monatlicher Schadensersatzanspruch von 248 DM (851 DM – 603 DM) zustehen.

2. Im Hinblick auf das seit 30.3.1998 bezogene Verletztengeld, das den behaupteten Schadensersatzanspruch übersteigt, scheidet ein Anspruch des Klägers freilich von vornherein aus.

Der Senat teilt die Meinung des LG, dass zwischen dem Verletztengeld und dem Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens sachliche Kongruenz besteht, weil es jeweils um die Behebung eines Schadens der gleichen Art geht. Das entspricht der Rspr. des BGH (vgl. NJW 70, 1685; BGH v. 4.12.1984 – VI ZR 117/83, MDR 1985, 660 = NJW 1985, 735; v. 5.2.1989 – VI ZR 73/89, BGHZ 109, 291 = MDR 1990, 426).

Dass durch das Verletztengeld nach neuerer Auffassung auch andere Folgen als der Lohnausfall ausgeglichen werden sollen (vgl. Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 56 Rz. 9), ändert an der sachlichen Kongruenz nichts, weil es für diese schon ausreicht, dass die Sozialleistung auch Schäden gleicher Art ausgleichen soll (vgl. BGH v. 15.3.1983 – VI ZR 156/80, MDR 1983, 835 = VersR 1983, 686). Insbesondere im Hinblick hierauf erscheint es nicht zutreffend, die Rspr. des BAG über die nur teilweise Anrechnung von Unfallrenten auf Betriebsrenten (vgl. BAG v. 19.7.1983 – 3 AZR 241/82, NJW 1984, 83) auf die hier zu beantwortende Fragestellung zu übertragen (i.E. ebenso: Wussow/Schneider,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?