Leitsatz (amtlich)
Die dem Gegenstandswert gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO in Verbindung mit § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnenden Beträge auf Zahlung wiederkehrender Leistungen sind im Fall der vorgerichtlichen Einigung nach den bis zum Abschluss des Vergleichs fällig werdenden Ansprüchen zu berechnen.
Normenkette
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 2; GKG § 17 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 2 O 2493/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.8.2001 (AZ: 2 O 2493/01) abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.578,29 DM und 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1998 seit 30.3.2001 zu zahlen.
III. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.5.2001 zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 35 % der Klägerin und zu 65 % dem Beklagten zur Last.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Klägerin ist i.H.v. 2.436 DM, der Beklagte i.H.v. 4.578,29 DM beschwert.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.014,29 DM festgesetzt.
Gründe
I. Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Es wird daher insoweit auf die Gründe des angefochtenen Ersturteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 14.8.2001 hat nur zu einem Teil Erfolg. Aus der Tätigkeit des Beklagten für seinen Mandanten G. im Rahmen der außergerichtlichen Regelung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber der … H. stehen ihm gegen seinen Mandanten Honoraransprüche von 27.813,90 DM zu, für die die Klägerin aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit Herrn G. eintrittspflichtig ist. Da der Beklagte von der … in Vollzug des Abfindungsvergleiches vom 26.6.2000 25.377,90 DM erhalten hat, hat er gegen seinen Mandanten nur noch Ansprüche i.H.v. 2.436 DM‚ für die die Klägerin einstehen muss. Sie kann deshalb von ihrem hierauf an den Beklagten bereits geleisteten Vorschuss von 7.014,29 DM noch 4.578,29 DM nebst gerichtlicher Prozesszinsen seit Klageerhebung zurückfordern.
1. Zwischen den Parteien ist nur noch strittig, welcher Gegenstandswert der Honorarabrechnung des Beklagten gegenüber seinem Mandanten G. zugrunde zu legen ist. Der Beklagte machte für ihn wegen eines Unfalls, den dieser am 17.7.1997 erlitten hatte, gegenüber der … Schadensersatzansprüche geltend. Seine Tätigkeit war am 26.6.2000 mit dem Zustandekommen eines Abfindungsvergleiches über 810.000 DM beendet. In der davorliegenden Korrespondenz machte er für Herrn G. im Schreiben vom 6.5.1998 Verdienstausfallschäden i.H.v. brutto 7.583,33 DM monatlich ab Januar 1998 geltend und bezifferte im Schreiben vom 14.1.2000 das geforderte Schmerzensgeld auf 500.000 DM. Der Abfindungsvergleich diente zur Abgeltung dieser Ansprüche.
a) Entscheidend für die Bestimmung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit ist nicht der Vergleichsbetrag, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, über den sich die Beteiligten verglichen haben. Davon ausgehend, ist zunächst der Berechnung ein Betrag von 500.000 DM zugrunde zu legen, der als Schmerzensgeldbetrag gefordert wurde. Hierüber sind sich die Parteien dieses Verfahrens einig.
Strittig ist nur der Wert der Forderung auf Verdienstausfall. § 8 Abs. 1 BRAGO legt generell fest, dass sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Gebühren im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften richtet. Diese Wertvorschriften sind sinngemäß für die Tätigkeit des Anwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens heranzuziehen, die auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Da die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Schadensregulierung zugunsten seines Mandanten zweifellos eine Tätigkeit war, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens hätte sein können, sind die maßgeblichen Gebührenvorschriften des GKG, hier § 17 GKG, heranzuziehen. Daraus folgt zunächst, dass gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GKG der 5-fache Betrag des einjährigen Bezuges zugrunde zu legen ist, wenn – wie hier – wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschens eine Geldrente verlangt wird. Dies ergibt einen weiteren Gegenstandswert von 454.999,80 DM.
b) Soweit der Beklagte vorbringt, dass der monatliche Regulierungsbetrag von 7.583,33 DM bis zur Erreichung der Altersgrenze von Herrn G. zu berücksichtigen sei, findet diese Ansicht in den maßgebenden Vorschriften des § 17 GKG keine Stütze. Der Beklagte beruft sich auch vergeblich auf die Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1953, 104), wonach in dem Fall, dass für verschiedene Zeitabschnitte unterschiedliche Rentenbeträge verlangt werden, die jeweils höchste Jahresleistung zugrunde zu legen ist. Ein solcher Fall...