Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.12.1998; Aktenzeichen 17 O 4633/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. Dezember 1998 in Nr. I wie folgt geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.975,00 DM zu zahlen, ferner Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
- aus 3.282,51 DM seit 1. Februar 1996
- aus weiteren 3.282,51 DM seit 1. März 1996
- aus weiteren 5.409,98 DM seit 21. Februar 1997
- 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 44 %, der Beklagte 56 %.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 62 %, der Beklagte 38 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Beschwer beträgt für die Klägerin 8.980,36 DM, für den Beklagten 5.409,98 DM.
Beschluß
Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt 14.390,34 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Restansprüche der Klägerin aus einem zunächst bis 31. März 1995 abgeschlossenen, später bis 31. März 1996 verlängerten Leasingvertrag über einen PKW Porsche 911. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin noch 12.786,50 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Gegen diese Entscheidung habe beide Parteien Rechtsmittel eingelegt.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 20.955,36 DM (statt der vom Landgericht zugesprochenen 12.786,50 DM) zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Mai 1996 sowie 30 DM Mahnkosten.
Der Beklagte beantragt mit seiner unselbständigen Anschlußberufung,
ihn lediglich zur Zahlung von 6.565,02 DM nebst 6,5 % Zinsen aus 3.282,51 DM seit 1. Februar 1996 sowie aus weiteren 3.282,51 DM seit 1. März 1996 zu verurteilen.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Eine Beweisaufnahme hat im zweiten Rechtszug nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Sowohl die Berufung der Klägerin als auch die unselbständige Anschlußberufung des Beklagten sind zulässig. In der Sache selbst ist das Rechtsmittel der Klägerin – von einer geringfügigen Anpassung des Zinsanspruchs abgesehen – unbegründet Auch das Rechtsmittel des Beklagten hat nur in einem Nebenpunkt (Mehrwertsteuer) Erfolg.
I. Rückständige Leasingraten
Das Landgericht hat der Klägerin die beiden noch nicht bezahlten Leasingraten für die Monate Februar und März 1996 in Höhe von je 3.282,51 DM zugesprochen, zusammengerechnet also 6.565,02 DM (jeweils einschließlich Mehrwertsteuer). Mit diesem Teil des Urteils – einschließlich seiner Pflicht, die beiden Raten ab Fälligkeit zum Monatsersten zu verzinsen – hat sich der Beklagte abgefunden. Es kann daher offen bleiben, ob die fristlose Kündigung im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG wirksam war.
II. Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch Restwert-Ausgleich
Über die beiden letzten Leasingraten hinaus beansprucht die Klägerin den Unterschiedsbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert (58.051,28 DM) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (44.347,83 DM), somit 13.703,45 DM (alle Beträge ohne Mehrwertsteuer). Das Landgericht hat ihr einen solchen Ausgleich abgesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Unterstellt, die fristlose Kündigung vom 13. März 1996 war wirksam, so schuldete der Beklagte Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
a) Diese Rechtsfolge ergibt sich schon aus allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen. Sie wird in § 13 der „Vertragsbedingungen” ausdrücklich aufgegriffen und wie folgt ergänzt: „Im Kündigungsfalle hat der LN Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Einbeziehung des vertraglich vereinbarten Restwertes zu leisten. Bei der Berechnung der Höhe der Schadensersatzforderung wird der LG ersparte Aufwendungen (insbesondere ersparte Zinsen) und sonstige Vorteile berücksichtigen, die sich aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung ergeben. Der Fahrzeugwert wird zu dem von einem vereidigten Sachverständigen geschätzten Händlereinkaufspreis zum Ansatz gebracht. …”
b) Zumindest der letzte Satz dieser als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertenden Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG und ist daher unwirksam. Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil (I 2 der Entscheidungsgründe) Bezug und verweist ergänzend auf die Darlegungen des Bundesgerichtshofes in NJW 1996, 455.
Ob aus der Unwirksamkeit des letzten Satzes die Unwirksamkeit der ganzen Klausel zu folgern ist (wovon das Landgericht ohne nähere Begründung auszugehen scheint), ob unabhängig davon der erste Satz schon wegen mangelnder Transparenz unwirksam ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG) oder ob die beiden Eingangssätze in allgemeinen Worten nur das beschreiben, was bei einer vom Leasingnehmer zu vertretenden fristlose...