Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 8 O 988/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.07.2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

7.737,81 EUR

festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung der Tatsachengrundlagen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des vom Kläger selbst geführten Pkw verneint.

1. Als geschädigter Dritter kann dem Kläger ein Anspruch nach § 3 Nr. 1 PflVersG gegen die Beklagte nur im Rahmen der Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zustehen; dies setzt nach § 149 VVG eine Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers (oder eines Mitversicherten) gegenüber dem Geschädigten, hier also dem Kläger voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

a) Ein deliktischer Anspruch gegen den Fahrer des Schädigerfahrzeuges (§ 823 BGB) scheidet – abgesehen vom Verschuldenserfordernis, das nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt ist – bereits deshalb aus, weil der Tatbestand des § 823 BGB in beiden Alternativen die Schädigung „eines anderen” verlangt, bei Personenidentität von Schädiger und Geschädigtem also nicht eingreifen kann. Gleiches gilt für einen Anspruch gegen die S.-C.-S. GmbH aus § 831 BGB; § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt die Personenverschiedenheit von Verrichtungsgehilfe und Geschädigtem ausdrücklich voraus.

b) Auch ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG gegen den Führer des Schädigerfahrzeuges scheitert – wiederum abgesehen von dem Verschuldenserfordernis (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG) – an der Personengleichheit von Schädiger und Geschädigtem. Zwar verlangt § 18. Abs. 1 StVG nicht ausdrücklich die Verletzung „eines andern”. Jedoch kann ein Anspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, von vornherein nicht entstehen, wenn er sich gegen denjenigen richten müßte, dem er zustehen soll (§ 194 Abs. 1 BGB; siehe auch Klimke, VersR 1978, 988, 990).

c) Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch aus Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. I StVG) gegen die Halterin des von ihm selbst geführten Pkw zu, für den die Beklagte als deren Haftpflichtversicherung einzutreten hätte.

Zwar richtete sich ein solcher Anspruch gegen ein vom Kläger personenverschiedenes Rechtssubjekt, nämlich die GmbH; daran ändert auch nichts, daß der Kläger alleiniger Gesellschafter dieser GmbH ist (BGHZ 20, 4).

Auch steht die Behauptung des Klägers, der Unfall beruhe auf einem plötzlichen und unvorhersehbaren Wadenkrampf, der zu einem Druck auf das Gaspedal geführt habe, ohne daß es dem Kläger in Anbetracht des geringen Abstandes zu dem in der Garage abgestellten Privat-Pkw möglich gewesen sei, den ungewollt beschleunigten Pkw wieder abzubremsen, einer Haftung der Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen, denn ein solches unvorhersehbares körperliches Versagen des Fahrers stellt keinen Fall höherer Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG (n.F.) dar (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Rz. 35 zu § 7 StVG).

Dem Anspruch kann schließlich nicht entgegengehalten werden, daß sich der Kläger als Fahrer des schädigenden Kraftfahrzeuges dessen Betriebsgefahr anrechnen lassen muß (§ 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 17 StVG), vorausgesetzt, eine Entlastung nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG gelinge nicht. Zwar ist dieser Grundsatz (den – soweit ersichtlich – erstmals das OLG Kiel im Jahr 1929 aufgestellt hat, HRR 1930 Nr. 630) auch in Fällen angewendet worden, die dem vorliegenden ähnlich gelagert sind (etwa OLG München, VersR 1980, 52; ebenso Greger, Anm. zu LG Paderborn NZV 1988, 108; neuerdings auch Kuntschert, Anm. zu LG München I NZV 1999, 516, anders noch NZV 1989, 61). Er führt allerdings zu dem befremdlichen Ergebnis, daß der Führer eines Kfz wegen eines Eigenschadens den Halter dann nicht in Anspruch nehmen kann, wenn er selbst als Führer jede nur mögliche Sorgfalt gewahrt hat (nach früherer Rechtslage aus § 7 Abs. 2 StVG, neuerdings aus § 17 Abs. 3 StVG abzuleiten), ebensowenig dann, wenn er sich unsorgfältig verhalten hat (also nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entlastet ist), wohl aber dann, wenn er die gewöhnliche Sorgfalt eines durchschnittlichen Kraftfahrers gewahrt hat, denn in diesem Fall greift einerseits die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG, andererseits aber nicht die Haftung des Führers nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ein, so daß eine Zurechnung der Betriebsgefahr des gefahrenen Fahrzeuges nach § 18 Abs. 3 StVG ausscheidet (hierzu Kuntschert NZV 1989, 61).

Im vorliegenden Fall kann eine Zurechnung der Betriebsgefahr über § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 17 StVG allerdings ohnehin nicht erfolgen. § 17 StVG setzt stets voraus, daß an ...

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