Leitsatz (amtlich)

Eine Rückumstellung des Klageantrags auf den ursprünglich in erster Instanz gestellten Antrag, der lediglich auf ausdrücklichen Hinweis des erstinstanzlichen Gerichts umgestellt worden war, ist in der Berufungsinstanz nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts nach §§ 525, 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO jederzeit möglich.

 

Normenkette

BGB § 919; ZPO §§ 139, 524-525, 533

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 09.03.2022; Aktenzeichen 31 O 901/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.02.2024; Aktenzeichen V ZR 111/23)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 09.03.2022, Az. 31 O 901/19, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

a) festgestellt wird, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken der Gemarkung A, FINr. 774, 776 und 777 und 791 und dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück in der Gemarkung A, FINr. 778 entlang der von der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S R-S, Gutachten-Nr. 1916-137 Ziff. 7.1 ermittelten Grenzpunkte verläuft, und

b) festgestellt wird, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken der Gemarkung A, FINr. 790, 791 und 794 und den im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke der Gemarkung A, FINr. 795 und 795/3 entlang der von der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S R-S, Gutachten-Nr. 1916-137 Ziff. 7.2 ermittelten Grenzpunkte verläuft.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.144,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Grenzverlauf zwischen Grundstücken.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung A mit den Flur-Nr. 774, 776 und 777 sowie 790, 791 und 794. Die Beklagten sind in der Gemarkung Eigentümer der Grundstücke mit den Flur-Nr. 778, 795 und 795/3. Die Grundstücke des Klägers Flur-Nr. 774, 777, 790 und 791 grenzen an das Grundstück der Beklagten Flur-Nr. 778. Die Grundstücke des Klägers Flur-Nr. 790, 791 und 794 grenzen an die Grundstücke der Beklagten Flur-Nr. 795 und 795/3 (Anlage K1).

Am 06.11.2018 führte das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Regensburg (nachfolgend: Vermessungsamt) im Hinblick auf die Grenzverläufe anhand der Katasterkarten Vermessungen durch und erstellte die Abmarkungsprotokolle Nr. 387 und 389 (Anlagen K 2 und 3). Dabei wurde jeweils keine Abmarkung vorgefunden. Die ermittelte Grenze wurde bezüglich des Grundstücks mit der Flur-Nr. 778 mit 8 Markierungsstäben gekennzeichnet. Bezüglich der Grenzen der Flurstücke mit der Nr. 795 und 795/3 waren bereits 13 Granitsteine vorhanden, die im Jahr 2004 gesetzt worden waren. Die Abmarkungsprotokolle wurden von den Beklagten jeweils nicht unterschrieben. Abmarkungsbescheide ergingen jeweils nicht.

Die aktuellen Bewirtschaftungsgrenzen stimmen mit den vom Vermessungsamt ermittelten Grenzpunkten nicht überein.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagten bewirtschafteten mit Blick auf das Grundstück mit der Flur-Nr. 778 und die angrenzenden Grundstücke der Klagepartei 88 qm sowie 783 qm fremden Grundes und bezüglich der Grundstücke 795 und 795/3 bewirtschafteten die Beklagten 1.727 qm fremden Grundes.

Der Kläger hat erstinstanzlich argumentiert, er habe deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Verlaufs der jeweiligen Grundstücksgrenzen anhand des Ergebnisses der Vermessungen des Vermessungsamts gemäß den Abmarkungsprotokollen 387 und 389.

Der Kläger hat erstinstanzlich zunächst beantragt, festzustellen, dass die Grenze zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken entlang der vom Vermessungsamt ermittelten Grenzpunkte gemäß den Abmarkungsprotokollen 387 und 389 vom 06.11.2018 verlaufe.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines schriftlichen Gutachtens durch die Sachverständige Dr. R-S. Nach Vorliegen dieses Gutachtens hat der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 23.03.2021 (Bl. 123) seine Klage geändert und beantragte:

1. Es wird festgestellt, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke der Gemarkung A, Flur-Nr. 774, 776, 777 und 791, und dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück der Gemarkung A Flur-Nr. 778 entlang der von der Sachverständigen Prof. Dr-Ing. S R-S, Gutachten-Nr. 1916-137 Ziff. 7.1 ermittelten Grenzpunkte verläuft.

2. Es wird festgestellt, dass die Grenze zwischen den im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken der Gemarkung A, Flur-Nr. 790, 791 und 794, und dem im Eigentum der Beklag...

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