Entscheidungsstichwort (Thema)
Intransparente Bewerbung einer Produktgarantie bei einem eBay-Sofortkaufangebot
Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Produkt auf der Handelsplattform eBay zum Sofortkauf angeboten wird, und ein Garantieversprechen abgegeben wird, so genügt dies nicht den Transparenzanforderungen, wenn ein sog. Link zu den Garantiebedingungen gesetzt wird und dieser Link nicht in klarer und eindeutiger Weise bezeichnet und nicht in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet ist.
Normenkette
BGB §§ 312d, 477, 479; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; UWG § 5a
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 04.03.2019; Aktenzeichen 1 HK O 18/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 04.03.2019, Az. 1 HK O 18/18, in Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2018 zu bezahlen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Weiden, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. 1. Die Beklagte unterhält auf der Handelsplattform eBay zwei Shops mit den Bezeichnungen "a...a..." und "b...".
Am 15.11.2017 bot die Beklagte in diesen Shops ein Ladegerät der Marke "C..." mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an, ohne dass auf der Angebotsseite selbst weitere Informationen zu den Bedingungen dieser Garantie beigefügt waren. Bei "Befahren" des Begriffs "5 Jahre Garantie" mit der Computermaus wurde zwar ein Link zur Herstellerfirma sichtbar, der jedoch am 15.11.2017 nicht aufrufbar war.
Am Ende der Angebote befanden sich jeweils die "Rechtlichen Informationen des Verkäufers", wo auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlinkt waren. Unter Ziffer 9. (Gewährleistung und Garantie) dieser AGB wies die Beklagte darauf hin, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden. Die danach angegebene URL war nicht aktiv verlinkt.
Oberhalb der jeweiligen Angebotsbeschreibungen befanden sich mehrere Schaltflächen, darunter die Buttons "Über uns" und "FAQ". Auf den damit zu öffnenden Seiten konnten unter "FAQ - Häufig gestellte Fragen" auch die Garantiebestimmungen der Beklagten gefunden werden.
2. Das Landgericht Weiden verurteilte die Beklagte mit Endurteil vom 04.03.2019 wie folgt:
"1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei eBay im Internet Verbrauchern ein Produkt mit dem Hinweis auf das Vorhandensein einer 5-jährigen Garantie anzubieten, ohne zugleich die wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Name und Anschrift desjenigen, der die Garantie gibt, anzugeben, insbesondere wenn dies wie bei den Artikelnummern 3... (a...-A...(Bezeichnung des Shops)) und 3... (b...(Bezeichnung des Shops)), jeweils mit Stand vom 15.11.2017, geschieht wie folgt:
"C..."
Das Ladegerät für alle Batterietypen
5 Jahre Garantie"
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,50 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2.8.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung. Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Weiden die Klage abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen des Urteils des Landgerichts Weiden wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung und wegen des Vorbringens der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat wies die Parteien darauf hin, dass er die Berufung nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung im Wesentlichen für unbegründet erachtet. Allenfalls hinsichtlich der Pflicht zur Erstattung der durch das Einigungsstellenverfahren entstandenen Aufwendungen in Höhe von 82,24 EUR netto (88,00 EUR brutto) könnte sie Erfolgsaussichten haben.
Daraufhin nahm die Klägerin die Klage unter der Maßgabe, dass die Beklagte zustimmt, im Hinblick auf die Aufwendungen für das Einigungsstellenverfahren zurück. Die Beklagte stimmte dieser Teilklagerücknahme nicht zu.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (siehe unter 1.) und der Erstattungsanspruch für die Abmahnkosten (siehe unter 2.) zu. Etwas anderes gilt lediglich in Bezug auf die Pflicht zur Erstattung der d...