Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Normenkette
StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVG § 97; BGB §§ 249, 823 Abs. 1-2, § 847 Abs. 1; ZPO §§ 286-287
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.10.1995; Aktenzeichen 2 O 3577/92) |
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische, schriftliche und unwiderrufliche Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen anerkannten Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.
IV. Die Beschwer beträgt für die Kläger 227.782,10 DM.
V. Den Klägern bleibt vorbehalten, hinsichtlich der bis zum 20. Mai 1996 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens die Haftung auf den Nachlaß des am 28. Mai 1996 verstorbenen früheren Klägers H. S. zu beschränken.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
227.782,10 DM
festgesetzt.
(Schmerzensgeldantrag: |
150.000,00 DM |
Feststellungsantrag: |
20.000,00 DM |
Schadensersatzanspruch: |
57.782,10 DM). |
Tatbestand
Die Kläger machen als Erben des am 28. Mai 1996 verstorbenen Kontrolleurs H. S. (früherer Kläger) Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend. Außerdem beantragen sie die Feststellung, daß die Beklagten alle zukünftigen, auf den Verkehrsunfall zurückzuführenden Schäden ersetzen müssen.
Der frühere Kläger fuhr am 17. November 1990 gegen 11.45 Uhr mit seinem Pkw Opel Kadett, amtliches Kennzeichen: … auf der Ortsverbindungsstraße von R. nach W. von der er in die Staatsstraße … in Fahrtrichtung N. einbiegen wollte. Als er das Fahrzeug verkehrsbedingt anhielt, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Pkw Mazda, amtliches Kennzeichen: … aus Unachtsamkeit auf den Pkw Opel Kadett von hinten auf. An dem Pkw Opel Kadett entstand Sachschaden in Höhe von ca. 4.500,00 DM, der reguliert wurde. Halter des bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw Mazda war der Beklagte zu 2).
Der Beklagte zu 1) räumte sein alleiniges Verschulden an dem Verkehrsunfall ein. Daraufhin einigten sich der frühere Kläger und der Beklagte zu 1) an der Unfallstelle, den Unfallschaden ohne Hinzuziehung der Polizei zu regulieren.
Nach dem Unfall war der frühere Kläger zunächst psychisch unauffällig. Er brachte seinen im Kofferraumbereich beschädigten Pkw Opel Kadett in eine Reparaturwerkstatt.
In den folgenden Tagen verspürte der Kläger zunehmende Kopfschmerzen und ein Unruhegefühl, das ihn unsicher machte. Im Zusammenhang mit der Schadensregulierung sah er den Unfallgegner, die Reparaturwerkstatt und den Schadensschätzer als eine „verschworene Bande”. Er fühlte sich in seinen Schadensersatzforderungen „betrogen”. Deshalb suchte der frühere Kläger am Morgen des 22. November 1990 seinen langjährigen Hausarzt auf, der ihn wegen Wahnvorstellungen (Verarmungs- und Verfolgungswahn) an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwies. Dieser äußerte aufgrund des Ergebnisses eines Computertomogramms den Verdacht auf eine eventuelle, diskrete Blutansammlung im Bereich der Subarachnoidalräume und überwies den Kläger wegen einer „akuten Psychose bei cerebrovasculärer Insuffizienz” („akute Dekompensation”) in die Neurologisch-Psychiatrische Klinik des Klinikums N.
Im Klinikum wurde der frühere Kläger mit neuroleptischen Medikamenten behandelt, da er wegen der ihn erheblich belastenden Schadensregulierung einen unruhigen Eindruck machte. Am frühen Morgen des 23. November 1990 sprang er aus dem ersten Stock zum Fenster hinaus. Dadurch zog er sich schwerste Verletzungen zu, insbesondere einen komplizierten Schädelbruch, Gesichtsbrüche, Beinbrüche sowie Rippenbrüche. Wegen dieser Verletzungen mußte der frühere Kläger mehrere Monate lang stationär und anschließend ambulant behandelt werden.
Der frühere Kläger hat behauptet, bei dem Verkehrsunfall habe er ein HWS-Schleudertrauma und eine Gehirnblutung erlitten, die bei ihm eine für den Sprung ursächliche exogene Psychose ausgelöst habe. Bis zum Unfall sei er psychisch unauffällig gewesen. Als Folge der bei dem Sprung aus dem Fenster erlittenen Verletzungen sei ihm Sachschaden in Höhe von 36.207,05 DM und weiteren 21.575,05 DM entstanden.
Er hat gemeint, zwischen dem Verkehrsunfall vom 17. November 1990 und den Verletzungen, die er bei seinem Sprung aus dem Fenster am 23. November 1990 erlitten habe, bestehe ein Kausal- und Zurechnungszusammenhang. Eine eventuell vorhanden gewesene Schadensanlage unterbreche den Kausal- und Zurechnungszusammenhang nicht.
Er hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM für angemessen erachtet.
Der frühere Kläger hat beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 36.207,05 nebst 4 % ...