Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung einer Nichtabnahmegebühr
Leitsatz (amtlich)
Die vereinbarte Nichtabnahmegebühr verstößt weder gegen § 309 Nr. 5 BGB noch benachteiligt sie die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie ist auch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht unvereinbar (§ 307 I, II BGB).
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1 S. 3, § 307 Abs. 1-2, § 308 Nr. 7, § 309 Nrn. 5-6, §§ 310, 632 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 20.12.2018; Aktenzeichen 10 O 1489/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20.12.2018, Az. 10 O 1489/18, abgeändert.
2. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2018, Az. 10 O 1489/18, wird hinsichtlich der Beklagten zu 2) insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 2) verurteilt wird, an die Klägerin 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.07.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Beklagten zu 2) bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.
4. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Es verbleibt hinsichtlich der Beklagten zu 1) bei der Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.09.2018, Az. 10 O 1489/18.
5. Die Klägerin hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Hinsichtlich der sonstigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen gilt Folgendes:
Die Gerichtskosten haben die Klägerin und die Beklagte zu 2) je die Hälfte zu tragen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin im Übrigen und die Beklagte zu 2) in vollem Umfang selbst zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Nichtabnahmegebühr ("break up fee").
In den Jahren 2016 und 2017 verhandelten die Klägerin und der Geschäftsführer beider Beklagter, B., über den Abschluss eines Darlehensvertrages. Mit diesem sollte der Kaufpreis für das Grundstück in der in finanziert werden. Zunächst erfolgten die Verhandlungen über eine Darlehenshöhe von 2,2 Mio. EUR, später über 3,3 Mio. EUR.
In einer "Finanzierungsindikation / Term Sheet für die Objektfinanzierung vom 15.04.2016 (Anlage K8) war als Darlehensnehmerin die Beklagte zu 2) und in einer solchen vom 25.07./04.08.2016 (Anlage B1) die Beklagte zu 2) oder eine "neue Objektgesellschaft" genannt.
Am 20./21.03.2017 wurde schließlich eine "Finanzierungsindikation / Term sheet" vereinbart (Anlage K1). Die Vereinbarung enthält u.a. folgende Regelung:
Darlehensnehmer:
sowie Mitverpflichtung der Bearbeitungskosten: 166.000,- EUR
Break up fee/Nichtabnahmegebühr:
Sollte aus einem Grund, den die nicht zu vertreten hat, die Finanzierung nicht über die erfolgen, verpflichten Sie sich bereits jetzt, eine Bearbeitungsgebühr von 15.000,00 EUR zu leisten
Unterzeichnet ist die Vereinbarung durch den Geschäftsführer beider Beklagter . Unterhalb der Unterschriftszeile befindet sich folgender Stempel:
Nach Abschluss dieser Vereinbarung änderte die Eigentümerin und Verkäuferin des Grundstücks mehrfach ihre Bedingungen. Zuletzt forderte sie einen Kaufpreis von 3,8 Mio. EUR sowie die Vereinbarung einer Vertragsstrafe, die dann fällig werden sollte, wenn die Verkäuferin wegen Zahlungsverzuges der Käuferin vom Vertrag zurücktritt. Diese Vertragsstrafe sollte durch eine Bürgschaft einer Bank abgesichert werden. Am 13.06.2017 teilte der Beklagtenvertreter per E-Mail einem Mitarbeiter der Klägerin, die geänderten Vorstellungen der Verkäuferin mit (Anlage K4). Am 30.06.2017 informierte per E-Mail, Gesellschafter beider Beklagter, über weitere Bedingungen der Klägerin. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf Anlage B2 Bezug genommen.
Im Rahmen eines Telefonats am 05.07.2017 forderte die Klägerin eine Absicherung der Bürgschaft in voller Höhe (300.000,00 EUR) und zudem eine Erhöhung der Bearbeitungsgebühr von 166.000,00 EUR auf 200.000,00 EUR.
Zum Abschluss eines Darlehensvertrages kam es in der Folge nicht.
Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 08.08.2017 zur Zahlung der Nichtabnahmegebühr in Höhe von 15.000,00 EUR bis spätestens 25.08.2017 auf. Mit Schreiben vom 29.08.2017 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung. Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass sie zu einer Zahlung nicht bereit sei. Eine Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin hatte zunächst die Klage allein gegen die Beklagte zu 1) erhoben. Mit ihrer Replik vom 26.06.2018 (Bl. 40 ff. d.A.) hat sie die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert. Diese Klageerweiterung ist der Beklagten zu 2) am 30.06.2018 zugestellt worden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.09.2018 hat die Klägerin keine Anträge ges...