Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in einem Unternehmerkreditvertrag ist einzeln ausgehandelt i.S.v. § 305 Absatz 1 Satz 3 BGB und damit keine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn die Bank nach vorausgegangenen Verhandlungen mit dem Kreditnehmer in einem sog. Term Sheet ihren Finanzierungs- und Konditionsvorschlag unter Berücksichtigung der persönlichen Vorstellungen des Kreditnehmers diesem unterbreitet und hierin erklärt, dass der Kreditnehmer kurzfristig eventuell bestehende Änderungswünsche mitteilen kann.
Normenkette
BGB § 305 Abs. 1 S. 3
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 09.12.2016 - Az.: 9 O 415/16 (1) - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rostock ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.520,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Krediten in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand im Urteil des Landgerichts Rostock vom 09.12.2016 (GA 55f.) Bezug genommen. Das Landgericht Rostock hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte nicht zustehe. Die Verbraucherkreditverträge betreffenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 13.05.2014 (XI ZR 404/12 und XI ZR 170/13) seien auf Darlehensverträge mit Unternehmern nicht anwendbar. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen.
Gegen das ihr am 21.12.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 09.01.2017 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Antrags gemäß bewilligter Fristverlängerung bis zum 21.03.2017 mit am diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Mit ihrer Berufung hält die Klägerin - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages - an ihrer Rechtsverfolgung fest und stellt das angefochtene Urteil im vollen Umfang zur Überprüfung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.03.2017 (GA 98f.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 44.520,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen, die Hinweisverfügung vom 09.11.2017 (GA 117) sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
B. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, die Rechtssache also keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
I. Der Senat hat den Parteien mit Vorsitzendenverfügung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 09.11.2017 die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin heißt es:
"1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich insofern als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf im Eingang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu Recht hat danach das Landgericht die Klage auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren für die Gewährung eines Kontokorrentkredites i.H.v. 44.250,00 EUR abgewiesen, weil die vom Bundesgerichtshof am 13.05.2014 ergangene Rechtsprechung zu Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen deshalb hier nicht zur Anwendung kommen kann, weil es sich im Streitfall um eine Individualvereinbarung und um keine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.
2. Das Vorbringen zur Berufung (Schriftsatz vom 21.03.2017, GA 98f./I) führt zu keiner anderen Beurteilung.
Allerdings hat der BGH zwischenzeitig entschieden, dass die in Darlehensurkunden eines Kreditinstitutes für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel einer "Bearbeitungsgebühr" auch bei Kontokorrentkrediten nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt ...