Verfahrensgang
LG Amberg (Aktenzeichen 41 HK O 761/17) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 13.11.2017, Az. 41 HK O 761/17, abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Produkte wie das Produkt "A..... Natur" wie aus der Werbung gemäß Anlage K 3 ersichtlich und nachstehend wiedergegeben mit der Bezeichnung "Naturjoghurt" zu werben.
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3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Parteien streiten um aus einer Werbeanzeige resultierende Unterlassungsansprüche.
I. Das Landgericht Amberg verurteilte mit Endurteil vom 13.11.2017 die Beklagte, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags unzulässig sei, da der klägerische Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Die Formulierung "[...] für Produkte wie das Produkt 'A... Natur' [...]" lasse nicht hinreichend erkennen für welche konkreten Produkte die Werbung mit der Bezeichnung "Naturjoghurt" verboten werden solle.
Dagegen sei die Klage hinsichtlich der Abmahnkostenpauschale begründet, da der Kläger zur Abmahnung berechtigt gewesen sei. Unbestrittenermaßen werde das von der Beklagten beworbene Produkt "A... Natur" nicht aus Milch hergestellt und könne deshalb nicht als Joghurt bezeichnet werden.
Wegen des weiteren Inhalts wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.
II. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klagepartei in ihrer Berufung. Sie beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Produkte wie das Produkt "A... Natur" wie aus der Werbung gem. Anlage K 3 ersichtlich und nachstehend wiedergegeben mit der Bezeichnung "Naturjoghurt" zu werben.
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Zur Begründung führt der Kläger u.a. aus, dass der Antrag - wie erstinstanzlich mehrfach dargestellt - auf die konkrete Verletzungshandlung unter Einschluss im Kern gleicher Verletzungshandlungen beschränkt sei. Aus der Klagebegründung ergebe sich, dass sich das Unterlassungsbegehren lediglich auf Produkte beziehe, die - wie das streitgegenständliche - aus Soja- nicht aber Kuhmilch als Joghurtalternative zubereitet wurden.
Hilfsweise beantragt der Kläger in der Berufungsinstanz:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr wie aus der Anlage K 3 ersichtlich und nachstehend wiedergegeben zu werben.
[es folgt die Wiedergabe der obigen Werbeanzeige]
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung des Klägers. Mit der Formulierung "für Produkte wie das Produkt 'A... Natur'" werde das Charakteristische der Verletzungsform im klägerischen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht. Die im Unterlassungsantrag verwendete Formulierung erfasse nicht nur das streitgegenständliche Produkt - ein fermentiertes Sojaprodukt - sondern alle möglichen Produktgruppen. Der Antrag sei daher unzulässig, weil dem Antrag nicht entnommen werden könne, für welche Art von Produkten das Verbot einer Bewerbung mit der Bezeichnung "Naturjoghurt" gelten soll.
Hinsichtlich des Hilfsantrags erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Durch diesen erstmals in der Berufung gestellten Antrag würde der Beklagten eine Instanz genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung ist vollumfänglich begründet, denn die Klage ist zulässig und begründet.
I. Der Klage ist zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt.
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die Beklagtenpartei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was der Beklagtenpartei verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsger...