Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verzug des Bauträgers mit der Fertigstellung der Eigentumswohnung
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 17 O 10995/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger und die Anschlußberufung der Beklagten wird das Endurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juni 1997 abgeändert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 89.170,75 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 05. Dezember 1996 Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung an dem Grundstück Fl. Nr. … S… eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N… für Gärten … … der …, Band …, Blatt …, sowie Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der an diesem Grundstück zugunsten der B… B… bank, B…, N… eingetragenen Grundschuld über 184.000,– DM zu bezahlen.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Kläger und die weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Der Wert der Beschwer der Beklagten beträgt 89.170,75 DM.
Beschluß:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 89.170,75 DM festgesetzt.
Tatbestand
Mit der am 05. Dezember 1996 zugestellten Klage werden Ansprüche wegen nicht fristgerechter Erfüllung eines Bauträgervertrages geltend gemacht.
Die Kläger schlossen (am 31. August 1993/11. November 1993) einen notariellen Bauträger- und Kaufvertrag über das Appartement Nr. 54 im Anwesen S… in N…. Die erste Kaufpreisrate in Höhe von 50.550,– DM wurde am 7. März 1994 an die Beklagte bezahlt.
Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe sich vertraglich verpflichtet, das Vertragsobjekt spätestens binnen 14 Monaten nach Baubeginn, mithin spätestens im Februar 1995, bezugsfertig herzustellen und an sie zu übergeben. Dies sei nicht geschehen. Auch der von der Beklagten mit Schreiben vom 7. August 1995 zugesicherte Fertigstellungstermin vom 30. Juli 1996 sei nicht eingehalten worden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. August 1996, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, sei der Beklagten deshalb gemäß § 326 BGB eine Nachfrist zur Fertigstellung bis spätestens 15. September 1996 gesetzt worden. Auch diese Frist habe die Beklagte verstreichen lassen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Oktober 1996, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, hätten sie, die Kläger, der Beklagten gegenüber die Annahme der Leistung abgelehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht. Der ihnen entstandene Schaden setze sich aus der Kaufpreisrate (50.550,– DM), den Notarkosten (2.017,34 DM), den Kosten für die Eintragung der Auflassungsvormerkung (620,– DM), der Grunderwerbssteuer (3.370,– DM), der Darlehensbearbeitungsgebühr (9.200,– DM), den Darlehenszinsen (10.495,53 DM) und der Vorfälligkeitsgebühr (12.917,88 DM) zusammen und belaufe sich auf insgesamt 89.170,75 DM. Da die Beklagte trotz Mahnung und Fristsetzung bis spätestens 15. November 1996 keine Zahlung geleistet habe, sei der genannte Betrag von ihr zu verzinsen.
Die Kläger haben beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 89.170,75 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 5. November 1996 zu bezahlen Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung an dem Grundstück Fl.Nr. … S…, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts N… für Gärten … der …, Band …, Blatt … und Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der Grundschuld über 184.000,– DM zugunsten der B… B… bank, … N….
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Ansicht der Kläger, sie befinde sich seit Februar 1995 in Verzug, sei unrichtig. Da die Bauarbeiten am 15. März 1995 begonnen worden seien, hätten die Kläger Ende Mai 1996 die Übergabe des Vertragsobjekts beanspruchen können. Diesen Termin habe sie, die Beklagte, jedoch wegen des strengen Winters 1995/1996 nicht einhalten können. Die von den Klägern gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung sei erfolgt, bevor der Anspruch der Kläger auf Bezugsfertigstellung fällig gewesen sei. Zudem sei sie, die Beklagte, von den Klägern nicht gemahnt worden. Verzugseintritt ohne Mahnung sei in Anbetracht der vertraglichen Formulierung „14 Monate ab Baubeginn” jedoch nicht möglich gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 17. Juni 1997 Zug um Zug gegen Bewilligung der Löschung der im Klageantrag genannten Auflassungsvormerkung und Grundschuld zur Zahlung von 50.550,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 5. November 1996 (7. März 1994?) verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
In den Gründen der Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, bejaht das Landgericht einen aus § 326 Abs. 1, § 346 BGB folgenden Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Rückzahlung der ersten Kaufpreisrate i...