Leitsatz (amtlich)

1. Eine CD-Box, die mit. "100 Number 1 Hits" betitelt ist, muss auch die Originalversionen der jeweiligen Titel enthalten, die in den Hitlisten waren.

2. Wenn es sich zumindest teilweise auch um sog. Re-Recordings handelt, muss der Verbraucher hierauf schon auf der Verpackung klar und deutlich hingewiesen werden.

 

Normenkette

UWG § 5

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen 1 HKO 10238/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 18.3.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann -, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer wegen jeder Zuwiderhandlung es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, eine CD unter dem Titel "100 Number 1 Hits" zu vertreiben, wenn im Internet nicht darauf hingewiesen wird und auf der Verpackung hingewiesen wird dass es sich nicht um Aufnahmen der ursprünglichen Chart-Hits handelt, sondern auch um Re-Recordings und Liveaufnahmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 EUR nebst Znsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 11.9.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer von der Beklagten vertriebenen CD-Box.

Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gem. § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG klagebefugt. Die Beklagte bietet als großer deutscher Lebensmittel-Discounter auch Angebote aus dem sog. Non-Food-Bereich an. Für den Zeitraum ab 22.7.2009 bewarb die Beklagte eine CD-Box mit 5 CDs für einen Verkaufspreis von 4,99 EUR im Internet und bot die CDs in ihren Geschäftsräumen zum Kauf an.

Die CD-Box enthält 5 CDs und ist betitelt mit "100 Number 1 Hits". Auf der Vorderseite der CD-Box ist eine stilisierte Schallplatte und ein Mikrophon zu erkennen. Darüber ist mit großen Lettern der Titel "100 Number 1 Hits" gedruckt. Als Interpreten der Titel sind im rechten unteren Viertel der CD u.a. folgende Interpreten genannt: -The Animals, The Andrews Sisters, The Supremes, Gerry & The Pacemakers, Percy Sledge, Marvin Gaye, The Platters, The Troggs, Gloria Gaynor, Kool & The Gang, Bucks Fizz, The Three Degrees, The Drifters". Auf der Rückseite der CD-Box sind die 100 Titel jeweils mit Interpret (en) einzeln aufgeführt.

In der Internetwerbung wurde die CD-Box ohne weitere Erläuterungen auf der Hülle abgebildet. Der Preis von 4,99 EUR für die 5er Box stand neben der Abbildung der Hülle.

Die verklebte Cellophanverpackung der in den Geschäften der Beklagten zum Verkauf angebotenen CD-Box ist mit zwei Aufklebern mit jeweils ca. 3 cm Durchmesser versehen. Dabei ist auf rotem Hintergrund oben rechts der Preis von 4,99 EUR genannt. Auf einem mit gelben Hintergrund versehenen und rechts unten angebrachten Aufkleber ist in unterschiedlicher Schriftgröße folgender Text angebracht:

Original Artists. Super Qualität. Teilweise Neuaufnahmen im verbesserten Sound. Einige Songs dieses Produktes wurden neu eingespielt (re-recordings) von einem oder mehreren Mitgliedern der Original Gruppe bzw. des Original Artists. Es können sich Teilweise auch um live-Aufnahmen handeln. Für weitere Informationen s. Booklet.

"Das in den Geschäften zum Verkauf angebotene Exemplar der CD-Box sieht auf der Vorderseite somit wie folgt aus: (Abbildung entfernt)

Die 5 CDs der CD-Box enthalten insgesamt 100 Titel, wobei es sich bei der weit überwiegenden Anzahl der Titel nicht um die in den damaligen Hitlisten geführten Versionen der Titel handelt, sondern um sog. Re-Recordings und Liveaufnahmen. Re-Recordings sind Neueinspielungen eines Titels aus späterer Zeit von einem oder mehreren Mitgliedern der Originalgruppe, bzw. des Originalkünstlers. Weniger als die Hälfte der enthaltenen Titel sind Originalaufnahmen von früheren Nr. 1 Hits. Bei welchen Titeln es sich um Re-Recordings bzw. Liveaufnahmen handelt, kann der Kunde in der Internetwerbung überhaupt nicht und bei der CD-Box selbst erst erkennen, wenn er die verschlossene Cellophanhülle entfernt, die einzelnen CDs aus der Umverpackung entnimmt und auf der Rückseite der entnommenen einzelnen CD-Hüllen am Ende der Titelaufzählung den in englischer Sprache angebrachten Hinweis: Tracks ...(M/mmer der 77te/)... are re-recordings. Track ...Nummer des Titels).. ' a liverecording" liest.

Der Kläger hat in erster Instanz in der Werbung des Beklagten ein wettbewerbswidriges Verhalten gesehen. Denn die Verbraucher würden davon ausgehen, dass es sich bei allen Aufnahmen tatsächlich um Aufnahmen der ursprünglichen Hits handele, wie diese in den Charts vertreten waren. Nicht erwartet werde in diesem Zusammenhang, dass...

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