Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Aktenzeichen 14 O 5/14) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 15.05.2015 geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 134,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Gebührenansprüchen der Kanzlei D., L.straße, ... W., in Höhe von 15,47 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2013 freizustellen.
3. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) wegen der beim Unfall vom 11.06.2012 erlittenen Verletzungen unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 400.000,00 EUR seit dem 17.09.2013 und aus weiteren 50.000,00 EUR seit dem 4.01.2014 zu zahlen.
4. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1) 5.619,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2013 zu bezahlen.
5. Es wird festgestellt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte gesamtschuldnerisch dem Beklagten zu 1 2/3 seiner materiellen Schäden zu ersetzen haben, die diesem aus dem Verkehrsunfall vom 11.06.2012 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungs- und/oder Versorgungsträger übergegangen sind oder noch übergehen werden.
6. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Widerklägers tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte können eine Vollstreckung des Widerklägers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Widerkläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 469.168,17 EUR festgesetzt. (Klage: 2.846,11 EUR; Widerklage: 466.322,06 EUR)
Gründe
I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.06.2012, wobei der Kläger restlichen Sachschaden geltend macht und der Beklagte zu 1) widerklagend Schmerzensgeldansprüche, Fahrtkosten von Angehörigen und einen Feststellungsantrag stellt.
Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Weiden i.d. Opf. vom 15.05.2015 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat wie folgt verurteilt:
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 2.846,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2012 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich entstandenen Gebührenansprüchen der Kanzlei M. D., L., .... W..., in Höhe von 259,89 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.11.2013 freizustellen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
Mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Beklagte zu 1) verfolgt seine bereits in erster Instanz im Wege einer Teilwiderklage geltend gemachten Ansprüche weiter. Zuletzt beantragen die Beklagten:
Unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Weiden vom 15.05.2015, Az.: 14 O 5/14,
1. wird die Klage einschließlich der Geltendmachung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren mit 259,89 EUR nebst Zinsen abgewiesen und
2. werden auf die Teilwiderklage hin die Widerbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger/Berufungskläger wegen der beim Unfall vom 11.06.2012 erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt und welches für den Fall der Säumnis mit 450.000,00 EUR beziffert wird und welches ab 26.07.2012 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist und
3. gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 6.322,05 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 17.09.2013 und
4. wird festgestellt, dass die Widerbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch dem Widerkläger/Berufungskläger 75 % seiner materiellen Schäden zu ersetzen haben, die diesem aus dem Verkehrsunfall ...