Leitsatz (amtlich)
1. Kann der Anschluss einer Photovoltaikanlage an den kürzest entfernten Einspeisungspunkt des nach § 3 EEG verpflichteten Netzbetreibers nur unter unzumutbaren wirtschaftlichen Netzausbaukosten vorgenommen werden, so ist der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 S. 3 EEG verpflichtet – falls möglich –, durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes einen alternativen Einspeisungspunkt zur Verfügung zu stellen.
2. Die Verlegung einer Anschlussleitung von einer dem EEG unterfallenden Photovoltaikanlage zu dem Netz des nach § 3 EEG verpflichteten Netzbetreibers kann eine Maßnahme des Netzausbaus i.S.v. § 10 Nr. 2 S. 1 EEG sein.
Normenkette
EEG §§ 3, 10
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 4 O 1618/01) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 30.10.2001 (LG Regensburg v. 30.10.2001 – 4 O 1618/01) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit i.H.v. 20.000 Euro abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.708,67 Euro (=28.767,66 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Kosten für die Verlegung einer Leitung zum Anschluss einer Photovoltaikanlage des Klägers an das Stromnetz der Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde O. Auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1269 befinden sich sein Wohnhaus und Betriebsgebäude, die von der Beklagten mit Strom versorgt werden. Die Versorgung erfolgt von der Trafo-Station O. aus über das Nachbargrundstück Fl.-Nr. 1267 zunächst mittels einer Freileitung und im letzten Drittel über Erdkabel. Der Kläger errichtete im Jahre 2000 auf seiner Lagerhalle, die auf dem ihm ebenfalls gehörenden, an sein Betriebsgrundstück angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 1339 liegt eine Photovoltaikanlage und verlangte von der Beklagten deren Anschluss an ihr Stromnetz. Hierbei kam es zu Meinungsverschiedenheiten. Die Beklagte weigerte sich, den Anschluss am Hausanschluss des Klägers auf dem Grundstück Fl.-Nr. 1269 vorzunehmen, weil dies einen kostenintensiven Ausbau der dahin führenden Leitungen zur Folge hätte. Der Kläger beauftragte daraufhin die Beklagte, eine direkte Stromleitung mit einer Länge von 490 m von seiner Halle zu der Trafo-Station O. zu verlegen. Den Auftrag vom 10.4.2000 über 27.234,84 DM unterzeichnete der Kläger unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Der Auftrag wurde durchgeführt und vom Kläger bezahlt. Die dafür erforderlichen Erdarbeiten zum Aushub und Verfüllen des Kabelgrabens wurden vom Kläger gesondert bei einer Fa. S. in Auftrag gegeben, deren Kosten i.H.v. 3.766,52 DM von ihm ebenfalls beglichen wurden. Die von der Beklagten im Auftrag des Klägers verlegte Anschlussleitung steht bis zur Anschlusssicherung an der Grenze des Grundstücks des Klägers Fl. Nr. 1339 im Eigentum der Beklagten. In dem Kabelgraben ließ die Beklagte eine weitere Leitung von etwa 350 m Länge verlegen, die derzeit ohne Funktion ist. Die Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 45,6 kW ist seither in Betrieb und speist den erzeugten Strom über die von der Beklagten verlegte Leitung in das öffentliche Netz ein. Wegen der näheren örtlichen Gegebenheiten und der Lage der jeweiligen Versorgungsleitungen wird auf die von den Parteien vorgelegten Pläne der Anlagen K 1 und B 5 Bezug genommen.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, die Verlegung der Leitung zwischen seiner Photovoltaikanlage und der Trafo-Station O. stelle eine Maßnahme zum Ausbau des von der Beklagten betriebenen Stromnetzes dar, für deren Kosten diese nach § 10 Abs. 2 EEG aufzukommen habe. Auf ihn würden nur die Kosten des notwendigen Anschlusses entfallen. Demnach sei er nur verpflichtet gewesen, die Entfernung zwischen der auf seiner Halle installierten Anlage und dem Hausanschluss in seinem Wohngebäude zu überbrücken. Die Behauptung der Beklagten, die vorhandene Stromanschlussleitung hätte den von seiner Anlage erzeugten Strom nicht gefahrlos aufnehmen können, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls hätte das vorhandene Netz ausgebaut werden können. Die Kosten für den Anschluss an die vorhandene Stromleitung im Wohngebäude des Klägers hätten 2.233,70 DM betragen. Der darüber hinausgehende von ihm bezahlte Betrag sei somit rechtsgrundlos erfolgt und müsse von der Beklagten erstattet werden.
Der Kläger hat deshalb im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.767,66 DM nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes ab 25.4.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat dagegen Antrag auf Klageabweisung gestellt.
Sie hat vorgetragen, dass die von dem Kläger geplante Photovoltaikanlage mit einer beantragten Anschluss- und Einspeiseleistung von 120 kWp an die vorhandene Ortsnetz...