Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Darlehensnehmer nach den vereinbarten Darlehensbedingungen der Sparkasse jederzeit Einblick in seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, kann es einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Darlehensvertrages darstellen, wenn der Darlehensnehmer der Aufforderung der Sparkasse, seine finanzielle Situation offen zu legen, nachhaltig und beharrlich nicht nachkommt. Ob sich eine entsprechende Verpflichtung des Darlehensnehmers auch aus Nr. 26 Abs. 2 der AGB der Sparkassen ergibt, bleibt offen.

2. Zur Erfüllung der Verpflichtung, Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewähren, genügt in der Regel die bloße Übersendung einer Bilanz, die nur die Vermögenslage für einen vergangenen Zeitraum abbildet, nicht.

3. Steht der Aufrechnung des Kontoinhabers mit einem Bereicherungsanspruch wegen unrichtiger Kontoführung gegen den Darlehensruckzahlungsanspruch einer Sparkasse das Aufrechnungsverbot des Nr. 11 Abs. 1 AGB-SpK entgegen, kann er - soweit sich zwei Geldforderungen gegenüber stehen - auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da sonst das Aufrechnungsverbot und dessen Schutzzweck umgangen würden.

4. Auf unkorrekten Wertstellungen oder Zinsanpassungen auf dem Kontokorrentkonto beruhende Bereicherungsansprüche des Kontoinhabers unterlagen für die Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes dann der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 197 BGB a.F., wenn hieraus resultierende Überziehungszinsen regelmäßig (etwa am Monatsende) berechnet und sollgestellt wurden.

 

Normenkette

BGB §§ 273, 812; BGB a.F. § 197

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Urteil vom 20.10.2006; Aktenzeichen 3 O 2405/05)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 20.10.2006 wird zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 533.208,71 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beklagte, eine Kreissparkasse, betreibt wegen behaupteter Forderungen aus zwei Kontokorrentkonten und aus vier Darlehensverträgen i.H.v. rund 265.000 EUR die Zwangsvollstreckung aus drei Grundschulden von zusammen 92.032,53 EUR zzgl. Zinsen und Kosten in vierundzwanzig im Eigentum der Kläger in Gütergemeinschaft stehende, überwiegend landwirtschaftliche genutzte Grundstücke, sowie aus in zwei weiteren Grundschuldurkunden über 121.176,18 EUR enthaltenen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen der Kläger die Zwangsvollstreckung in deren persönliches Vermögen.

Die Kläger sind Landwirte, die überwiegend Hopfenanbau betreiben. Sie stehen mit der Beklagten seit Mai 1979 in Geschäftsbeziehung. Das hauptsächlich streitgegenständliche Kontokorrentkonto Nr. besteht seit 29.5.1979, die streitgegenständlichen Darlehensverträge datieren vom 12.8.1999.

Die im Grundbuch des AG von Blatt eingetragenen Grundstücke der Kläger sind zugunsten der Beklagten mit neun Grundschulden belastet. Streitgegenständlich sind die in Abt. III Nrn. 1, 2 und 4 eingetragenen Grundschulden sowie die den in Abt. III Nrn. 7 und 8 eingetragenen Grundschulden zugrunde liegenden Gru ndschuldbestellungsurkunden.

Grundschulden

Grundschuldbeträge in DM

Grundschuldbeträge in EUR

lfd. Nr. 1

10.000 DM

5.112,92 EUR

lfd. Nr. 2

20.000 DM

10.225,83 EUR

lfd. Nr. 4

150.000 DM

76.693,78 EUR

lfd. Nr. 6

150.000 DM

76.693,78 EUR

lfd. Nr. 7

67.000 DM

34.256,56 EUR

lfd. Nr. 8

170.000 DM

86.919,62 EUR

lfd. Nr. 9

30.000 DM

15.338,76 EUR

lfd. Nr. 10

100.000 DM

51.129,19 EUR

lfd. Nr. 10a

40.000 DM

20.451,68 EUR

Gesamtbetrag:

737.000 DM

376.822,11 EUR

Nach der Zweckerklärung vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. K 26) dienen sämtliche Grundschulden zur Sicherung für alle Forderungen aus dem Kontokorrentkredit Nr., und nach der weiteren Zweckerklärung vom 10.8.1999/15.9.1999 (Anl. hinter K 28) zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Beklagten gegen die Kläger.

Mit Beschluss vom 6.4.2005 (Gz. K 155/05; Anl. K1) hat das AG Vollstreckungsgericht - auf Antrag der Beklagten auf Grund der Grundschuldbestellungsurkunden der Notare Dr. H vom 28.6.1954 (URNr. ...), Dr. S vom 21.5.1958 (URNr.) und Dr. F vom 19.9.1977 (URNr. ) wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrage von 5.112,92 EUR (Recht Abt. III Nr. 1), 10.225,82 EUR (Recht Abt. III Nr. 2), und 76.693,78 EUR (Recht Abt. III Nr. 3), jeweils zzgl. Zinsen und wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung die Zwangsversteigerung des im Eigentum der Kläger - in Gütergemeinschaft - stehenden, im Grundbuch des AG von Blatt eingetragenen Grundbesitzes angeordnet.

Außerdem vollstreckt die Beklagte aufgrund der in den Grun...

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