Leitsatz (amtlich)

Keine Erstreckung einer Zwangshypothek auf einem Miteigentumsanteil auf das Gesamtgrundstück bei nachträglicher Vereinigung aller Anteile in einer Hand durch Erbfall.

 

Normenkette

ZPO § 864 Abs. 2, § 867 Abs. 2; BGB §§ 1114, 1168

 

Tatbestand

I. Aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hagen vom 21.06.1993 ist zugunsten der Gläubigerin eine Sicherungshypothek über 45.070,55 DM nebst Zinsen nur lastend auf dem ideellen Anteil von 1/2 des Ehemanns der Schuldnerin in Abt. III unter lfd. 15 eingetragen worden. Die Schuldnerin war ursprünglich ebenfalls Miteigentümerin zu 1/2. Sie ist jetzt als Alleineigentümerin eingetragen, nachdem der Anteil ihres Ehemanns im Wege der Erbfolge auf sie übergegangen ist. Der gegen ihren verstorbenen Ehemann erwirkte Vollstreckungstitel ist gegen sie umgeschrieben worden. Die Gläubigerin hat beantragt, die Sicherungshypothek mit einer jetzt auf 58.068,97 DM berechneten Forderung auch auf dem früheren hälftigen Miteigentumsanteil der Schuldnerin einzutragen. Der Grundbuchrechtspfleger hat den Antrag durch Beschluß vom 25.7.1995 zurückgewiesen. Das Landgericht hat die daraufhin erhobene Beschwerde durch Beschluß vom 11.9.1995 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der die Gläubigerin hilfsweise beantragt, die Sicherungshypothek auf das gesamte Grundstück zu erstrecken Zug um Zug gegen Löschung der bereits eingetragenen Sicherungshypothek. Deren Löschung werde unter der Voraussetzung bewilligt, daß keine nachrangigen Rechte eingetragen seien.

 

Entscheidungsgründe

II. Die weitere Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeentscheidung enthält keine Gesetzesverletzung (§ 78 S. 1 GBO). Der Hilfsantrag ist unzulässig.

Das Landgericht hat den Hauptantrag aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Nach Vereinigung der beiden Miteigentumsteile in einer Hand erfolgt die Zwangsvollstreckung aus der bereits eingetragenen Sicherungshypothek nach § 864 Abs. 2, 2. Alternative ZPO in den als fiktiv fortbestehend geltenden Miteigentumsanteil. Ein zweiter Eigentumsanteil, der Grundlage der begehrten Eintragung der Sicherungshypothek sein soll, wird durch diese Sonderregelung weder geschaffen noch fingiert. Die §§ 864 Abs. 2 ZPO, 1114 BGB verbieten eine Anteilsbelastung durch einen Alleineigentümer bzw. Zwangvollstreckungsmaßnahmen in nicht mit gesonderten Rechten belastete Bruchteile (Staudinger-Scherübl, BGB, 12. Aufl. § 1114 Rn. 1).

Allerdings ist bei vorliegender Konstellation ein Interesse des Gläubigers anzuerkennen, das gesamte Grundstück im Wege der Eintragung einer Sicherungshypothek in Anspruch nehmen zu können. Dem begegnen jedoch Schwierigkeiten. Sie ergeben sich daraus, daß ein zweiter selbständiger Bruchteil nach Vereinigung des Eigentums in einer Hand nicht mehr besteht (§ 1008 BGB), daß eine zweite Sicherungshypothek wegen derselben Forderung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO nicht nachträglich an einem weiteren Grundstück (oder Grundstücksanteil) eingetragen werden darf (Gesamtbelastungsverbot) und daß ein Verzicht auf die bisher eingetragene Sicherungshypothek (§ 1168 BGB) als Voraussetzung für eine neu am Gesamtgrundstück einzutragene Sicherungshypothek zum Verlust des bisher eingenommenen Rangs und zum Entstehen einer Eigentümergrundschuld führt. Dieser Konflikt ist unter Berücksichtigung des Zwecks der genannten Vorschriften und der berechtigten Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu lösen. Der Weg, den früheren Miteigentumsanteil als Ausnahmefall doch mit einer neuen Sicherungshypothek zu belasten, scheidet aus. Zwar sind in Literatur und Rechtsprechung Fallgruppen anerkannt, die ausnahmsweise eine selbständige Behandlung eines Bruchteils bei Alleineigentum zulassen (Mattern in RGRK, 12. Aufl., § 1114 BGB Rn. 9), etwa wenn in anfechtbarer Weise ein Bruchteil vom jetzigen Alleineigentümer hinzuerworben wurde und deshalb wegen eines Anspruchs nach dem Anfechtungsgesetz eine Sicherungshypothek einzutragen ist. Weder die Inanspruchnahme des gesamten Grundstücks noch die völlige Freistellung des Alleineigentümers von Zwangsmaßnahmen wären in diesem Fall gerechtfertigt.

Für eine solche Ausnahme besteht hier jedoch kein Bedürfnis. Das aus §§ 1008, 1114 BGB, 864 Abs. 2 ZPO folgende Verbot, selbständige Anteile in einer Hand zu bilden und zu belasten, bezweckt gerade, Schwierigkeiten im Grundbuchverkehr und im Zwangsversteigerungsverfahren zu vermeiden (Staudinger-Scherübl, aao). Ausnahmen müssen daher in engen Grenzen gehalten werden. Zum anderen würde dann wegen derselben Forderung, die hier sogar noch um weitere Kosten der Zwangsvollstreckung erhöht ist, an dem weiteren Anteil eine zweite Sicherungshypothek entstehen, was gegen das Gesamtbelastungsverbot § 867 Abs. 2 ZPO verstieße. Die Sicherungshypothek kann nie Gesamthypothek sein; der Schuldner soll vor übermäßiger Inanspruchnahme geschätzt werden (zöller-Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 867 Rn. 15). Die Belastung mehrerer Bruchteile eines Grundstücks mit einer Hypothek führt indes ebenso zur Gesamthypothek...

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