Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 17.02.2005; Aktenzeichen 29 OWi 854/04) |
Gründe
I. Die als selbständige Unternehmerin tätige Betroffene erbringt mit ihren Mitarbeitern Dienstleistungen für die Fotoindustrie. Hierzu ist auf sie als Fahrzeughalterin ein Klein-Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... (zulässiges Gesamtgewicht 2.765 kg) sowie ein dazugehöriger Anhänger (zulässiges Gesamtgewicht 2.000 kg) zugelassen. Ein EG-Kontrollgerät ist in dem Lkw nicht eingebaut.
Am 13.07.2004 gegen 10.30 Uhr befuhr der bei der betroffenen Angestellte Zeuge ...mit diesem Fahrzeuggespann die ...in.... Kurz vor seiner polizeilichen Kontrolle hatte er in ...bei dem Auslieferungslager der Firma ...Fotomaterialien aufgeladen, um diese zur Betriebsstätte der Betroffenen ...in ...zu transportieren. Dort sollten die Fotomaterialien umverpackt werden, um sie anschließend wieder zurück zur Firma ...nach ...zu bringen.
Der Zeuge ...wie auch die weiteren Angestellten sind in der Firma der Betroffenen vorrangig damit beschäftigt, solche Umverpackungen in den Betriebsräumen der Betroffenen vorzunehmen. In der Regel besteht ihre Tätigkeit darin, aus einem großen Paket mit Filmen diverse kleinere Pakete für verschiedene Endkunden zu packen bzw. Waren umzuetikettieren.
Anschließend werden solcher Maßen bearbeitete Waren noch am selben Abend wieder zurück zur Firma ...verbracht.
Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt ...hat gegen die Betroffene als Verantwortliche für den Einsatz der Mitglieder des Fahrpersonals wegen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung mit Bußgeldbescheid vom 08.10.2004 eine Geldbuße in Höhe von 750,00 EUR festgesetzt. Ihr wird vorgeworfen, es versäumt zu haben, in dem von ihrem Mitarbeiter geführten Fahrgespann ein EG-Kontrollgerät einbauen zu lassen. Entsprechend der VO (EWG) 3821/85 Art. 3 Abs. 1 i.V.m. VO (EWG) 3820/85 Art. 4 Abs. 1 müssen Fahrzeuge (auch Pkw), wenn sie mit Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben und die Fahrzeugkombination zur Güterbeförderung eingesetzt wird, mit einem EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) ausgerüstet sein. Das Gewerbeaufsichtsamt vertritt die Auffassung, dass die sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 7 Fahrpersonalverordnung (FPersV) ergebene Ausnahme, nach der Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 km vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungsteilen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt, nicht gegeben ist. Das Führen des Fahrzeugs stelle hier für den Fahrer die Haupttätigkeit dar.
Auf den von der Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht sie von dem Vorwurf, gegen die Fahrpersonalverordnung verstoßen zu haben, freigesprochen. Das Gericht ist der Auffassung, dass in dem Fall der Betroffenen der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV gegeben ist. Die Betroffene ist nicht verpflichtet, ein EG-Kontrollgerät einbauen zu lassen. Auf die sehr sorgfältig abgefaßten Urteilsgründe wird verwiesen.
Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dieser Rechtsbeschwerde beigetreten.
II. Der Einzelrichter überträgt die Sache zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auf den Senat in Dreierbesetzung, um das Urteil des Amtsgerichts zur Fortbildung des materiellen Rechts, nämlich zur Auslegung der Voraussetzung "Beförderung von Material oder Ausrüstungen" zur Ausübung seines Berufs i.S. der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV, nachzuprüfen.
Das geschieht nunmehr durch den Senat in Dreierbesetzung (§ 80a Abs. 3 OWiG). Dieser verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet.
III. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Betroffene als Fahrzeughalterin nicht verpflichtet ist, für das von ihr eingesetzte Fahrzeuggespann ein EG-Kontrollgerät einbauen zu lassen. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 7 FPersV ist gegeben. Die von ihr eingesetzten Fahrer haben das Fahrzeug mit einem Anhänger innerhalb der Nahzone zur Beförderung von Materialien oder Ausrüstungen eingesetzt, die diese in Ausübung ihres Berufes benötigen. Je nach der beruflichen Tätigkeit des Fahrers kommen als Beförderungsgut beispielsweise Werkzeuge, Ersatzteile, Baumaterial, Werksstoffe, Geräte sowie sonstiges Zubehör zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen in Betracht (vgl. Hein/Eichhoff/Pukall/Kriens, Güterkraftverkehrsrecht, Loseblattkommentar, 3. Band, S 110, Erläuterungen zur VO (EWG) Nr. 3820/85, Art. 13 Abs. 1g). Danach sind die Begriffe "Material und Ausrüstungen" i.S. des Ausnahmetatbestandes weit auszulegen. Das entscheidende Abgrenzungskriterium für die Zulassung von Abweichungen ist die namentlich aufgeführte Voraussetzung "daß das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt". Der Betrieb des Fahrzeugs darf im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Fahrers lediglich Hilfstätigkeit sein. Ist das Fahren die Haupttätigkeit und spielen die übrigen Verrichtungen des Fahrers de...