Verfahrensgang
LG Oldenburg (Aktenzeichen 16 O 2194/21) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. Juli 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Oldenburgs wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 550.000,00 Euro.
Gründe
I. Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Über die vom Beklagten erhoben Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 02.11.2022 (3 W 57/22), mit dem der Senat die sofortigen Beschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 17.08.2022 zurückgewiesen hat, hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag separat entschieden.
Zur Begründung der Zurückweisung der Berufung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07. Februar 2023 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). In diesem hatte der Senat ausgeführt:
"Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Der Kläger als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Erblasserin CC begehrt vom Beklagten als ehemaligem Testamentsvollstrecker die Herausgabe des Nachlasses in Höhe von 523.214,01 EUR.
Der Beklagte begehrt widerklagend unter anderem die Feststellung, dass dem Kläger keine weiteren Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche zustehen, sowie die Feststellung, dass dem Beklagten eine Testamentsvollstreckervergütung sowie eine weitere Vergütung für die Befassung mit der Nachlasspflegschaft zustehen.
Der Kläger ist seit dem 30.03.2021 Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach Frau CC (Erblasserin). Die Erblasserin verstarb am TT.MM.2008 in Ort2. In ihrem handschriftlichen Testament vom 21.07.1997 setzte die Erblasserin die katholische Kirchengemeinde "GG" zu 80 %, den "HH" zu 13,4 % sowie DD, geb. EE und FF zu je 3,3 % als Erben ein. Darüber hinaus wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Erblasserin selbst bestimmte Herrn Steuerberater JJ, der Mitglied des Tempelritterordens war, zum Testamentsvollstrecker. Dieser verstarb jedoch vor der Erblasserin. Ersatzweise wurde von der Erblasserin Frau Rechtsanwältin KK als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. Diese wurde wegen verschiedener Unregelmäßigkeiten, unter anderem weil sie kein Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB erstellte, durch Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 29.06.2012 aus ihrem Amt entlassen.
Mit Beschluss vom 18.12.2012 wurde der Beklagte als Nachlasspfleger eingesetzt. Mit Beschluss vom 03.01.2013 wurde der Aufgabenkreis erweitert. Eine förmliche Bestellung des Beklagten zum Nachlasspfleger unterblieb jedoch.
Mit Schreiben vom 08.03.2013 bot sich der Beklagte dem Nachlassgericht als Testamentsvollstrecker an und erklärte in dem Schreiben unter anderem, dass er sich für den Fall der Bestellung zum Testamentsvollstrecker die Tätigkeit als Nachlasspfleger kostenmäßig auf die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker anrechnen lassen würde.
Mit Beschluss vom 22.04.2013 wurde der Beklagte zum Testamentsvollstrecker ernannt. Nachdem auch der Beklagte in der Folgezeit kein Nachlassverzeichnis erstellte, beantragte Rechtsanwalt LL als ein Vertreter der Erben die Entlassung des Beklagten als Testamentsvollstrecker. Der Beklagte wurde daraufhin aus wichtigem Grund mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 11.08.2020 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen. Auf die Beschwerde des Beklagten bestätigte das Oberlandesgericht den Beschluss des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 22.10.2020 (3 W 80/20). Zur Begründung heißt es in dem Beschluss u.a., dass der Beklagte innerhalb von 71/2Jahren trotz mehrfacher Nachfragen der Erben kein Nachlassverzeichnis vorgelegt habe, was eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 2227 Absatz 1 BGB darstelle.
In der Folge hob das Nachlassgericht die Beschlüsse vom 18.12.2012 und vom 03.01.2013 auf und entließ den Beklagten aus dem Amt des Nachlasspflegers.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 07.04.2021 auf, den Bestand des Nachlasskontos bekanntzugeben und den Guthabenbetrag auf das vom Kläger eingerichtete Nachlasskonto zu überweisen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15.04.2021, dass aus dem Nachlass ein Guthabenbetrag in Höhe von 551.074,33 EUR vereinnahmt worden sei und Beträge in einer Gesamthöhe von 97.569,65 EUR in Form von Auslagen und Vergütungen bereits abgeflossen seien. Hiervon sind 6.975,7...