Leitsatz (amtlich)

Eine Terminsgebühr entsteht nur für die Vertretung in einem Termin. Bei Ankunft nach Terminsende kann eine Terminsgebühr nicht mehr aus der Landeskasse erstattet werden.

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Beschluss vom 20.12.2010; Aktenzeichen 10 F 104/10 VKH2)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird gem. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 13.1.2011 wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Osnabrück vom 20.12.2010 aufgehoben.

Die der Rechtsanwältin M ... gegen die Landeskasse zustehende Vergütung wird auf insgesamt 275,37 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit Verfügung vom 22.9.2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des AG Osnabrück die aus der Landeskasse an die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu zahlende Vergütung auf insgesamt 229,55 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten hat das AG mit Beschluss vom 20.12.2010 die Gebühren und Auslagen auf insgesamt 464,63 EUR festgesetzt. Dabei hat es die zunächst nicht berücksichtigte Terminsgebühr nebst Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühr in vollem Umfang berücksichtigt, da die Verfahrensbevollmächtigte zum Termin erschienen sei, das Gericht aber die Verhandlung vor dem angesetzten Zeitpunkt begonnen habe. Es könne nicht mehr aufgeklärt werden, ob zum Terminszeitpunkt ein erneuter Aufruf zur Sache erfolgt sei. Mit seiner Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wendet der Bezirksrevisor Namens der Landeskasse ein, dass die Prozessbevollmächtigte nicht an dem Termin teilgenommen habe. Aus welchem Grund sie nicht teilgenommen habe, sei nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu klären. Eine Terminsgebühr sei daher nicht festzusetzen, so dass die Vergütung auf 229,55 festzusetzen sei.

Die gem. §§ 56 II, 33 III RVG statthafte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR ist erreicht, da sich der Bezirksrevisor gegen die Erstattung von insgesamt 235,08 EUR wendet. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingelegt. Mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses vom 20.12.2010 an den Bezirksrevisor hat die 2-Wochen-Frist gem. § 33 Abs. 3 S. 3 RVG noch nicht zu laufen begonnen.

Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet. Die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis kommt nicht in Betracht. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VVRVG entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Die Verfahrensbevollmächtigte hat jedoch auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht an dem Termin teilgenommen. Aus welchem Grund die Verfahrensbevollmächtigte an dem Termin nicht teilgenommen hat, ist für das Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Seitens des Bezirksrevisors wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gebühren allenfalls im Schadensersatzwege geltend gemacht werden können.

Anders verhält es sich mit den Fahrtkosten, dem Abwesenheitsgeld und den Parkgebühren. Nach den Ausführungen im Beschluss vom 20.12.2010 war die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zum Termin vor dem Saal erschienen. Sie war auch ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Die Auslagen zur Terminswahrnehmung sind folglich entstanden. Die Voraussetzungen für eine Nichtvergütung gem. § 46 RVG liegen nicht vor. Insoweit ist zu beachten, dass die Staatskasse für die Nichterforderlichkeit die Beweislast trägt. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte zum Termin verspätet erschienen ist. Das AG führt im Beschluss vom 20.12.2010 aus, dass das Gericht den Termin vor dem angesetzten Zeitpunkt begonnen hat. Dies kann nicht zu Lasten der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gehen. Zwar erscheint die zeitliche Abfolge vom Zeitpunkt des Parkens im Parkhaus Kollegienwall um 8.56 Uhr bis zum Beginn des Verhandlungstermins um 09.00 Uhr als äußerst knapp, aber nicht unmöglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens in der Regel auch eine 1/4 Stunde Wartefrist gebietet.

Dementsprechend waren neben der Verfahrensgebühr i.H.v. 172,90 EUR und der Auslagenpauschale i.H.v. 20 EUR auch Fahrtkosten von 15 EUR, Abwesenheitsgeld i.H.v. 20 EUR und Parkgebühren i.H.v. 3,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer festzusetzen, mithin insgesamt 275,37 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 IX RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2731124

NJW 2011, 3590

JurBüro 2011, 305

RVGreport 2011, 462

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