Leitsatz (amtlich)
›Werden in einem Jugendstrafverfahren dem Angeklagten Taten zur Last gelegt, die er teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen haben soll, so ist auch hinsichtlich letzterer eine Nebenklage nicht zulässig.‹
Verfahrensgang
LG Aurich (Entscheidung vom 06.06.2005; Aktenzeichen 13 KLs 8/05) |
Gründe
Den Angeklagten wird zur Last gelegt, die Antragstellerinnen (ihre jüngeren Schwestern) in zahlreichen Fällen sexuell missbraucht zu haben. Das Landgericht hat es abgelehnt, die Antragstellerinnen als Nebenklägerinnen im Jugendstrafverfahren zuzulassen, weil die Angeklagten bei der Begehung der meisten Taten das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerinnen ist zulässig, aber nicht begründet.
In Bezug auf den zur Zeit aller ihm vorgeworfener Taten (Anfang 2002 bis Februar 2004) noch nicht 18 Jahre alten Angeklagten R ... M ... ist eine Nebenklage gemäß § 80 Abs. 3 JGG unzulässig.
Hinsichtlich des Angeklagten B ... M ... trifft dies zu auf alle Taten außer den unter den Ziffern 8 und 9 angeklagten. Bei letzteren war B ... M ... bereits Heranwachsender. Das Verfahren kann bei Taten eines Angeklagten in verschiedenen Altersstufen aber nur einheitlich sein. Da hier über alle Taten in demselben Strafverfahren verhandelt wird, ist eine Nebenklage insgesamt unzulässig. Eine Differenzierung nach dem jeweiligen Lebensalter des Angeklagten bei den einzelnen Taten ist schon in Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensvorschriften nicht möglich. Verfahrensweisen, die auch nur hinsichtlich einer der angeklagten Taten nicht zulässig wären, sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens strafprozessual insgesamt nicht statthaft, so auch OLG Koblenz StV 2003, 455; OLG Schleswig Beschluss vom 20.07.2001, 2 Ws 205/01, bei juris; Eisenberg, JGG, 10. Aufl. 2004, § 80 Rdn 13b m.w.Nachw..
Ob, wie Eisenberg (a.a.O.) unter Berufung auf Nitsch (GA 98, 169) für möglich hält, eine Ausnahme dann gemacht werden kann, wenn sich eine Einwirkung der Nebenklage auf die Verhandlung der Jugendlichendelikte ausschließen lässt, erscheint zweifelhaft, kann hier aber auch offen bleiben. Denn im vorliegenden Fall stehen alle angeklagten Taten hinsichtlich Täter, Tatopfer und Tathintergrund in einem sehr engen Zusammenhang. Es ist deshalb hier ausgeschlossen, hinsichtlich der prozessualen Befugnisse der Antragstellerinnen, etwa in Bezug auf ihr Frage oder Antragsrecht, nach einzelnen Tatvorwürfen zu differenzieren.
Angesichts dessen vermögen die von der Beschwerde dargelegten grundsätzlichen und rechtspolitischen Erwägungen zur Funktion der Nebenklage und der Bedeutung des Opferschutzes eine abweichenden Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
Auch aus den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen (z.B. BGHSt 41, 288 und 48, 34) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es ausnahmslos um verbundene Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende bzw. Erwachsene. Damit ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2962590 |
www.judicialis.de 2005 |