Verfahrensgang
AG Meppen (Aktenzeichen 15 F 168/19 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Familienrichters des Amtsgerichts - Familiengericht - Meppen vom 18. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19. März 2019, auf den hier Bezug genommen wird, einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit den gemeinsamen Kindern BB, geb. TT. MM. 2009, und AA, geb. TT. MM. 2013, gestellt. Die Mutter ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 2. April 2019 entgegengetreten. In der nicht öffentlichen Sitzung vom 16. Mai 2019 haben die Beteiligten eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Antragsteller in den Sommerferien 2019 ein Recht zum Umgang mit seinen vorgenannten Kindern vom 4. Juli 2019 bis zum 25. Juli 2019 hat und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Der zuständige Familienrichter hat anschließend durch Beschluss die vorgenannte Vereinbarung der Beteiligten genehmigt, dem Antragsteller und der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten bewilligt sowie den Verfahrenswert auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Unter dem 21. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt. Darin hat er neben einer 1,3 Verfahrensgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV-RVG, einer 1,2 Terminsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV-RVG, der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG und Auslagen gem. Nr. 7003, 7004 und 7005 VV-RVG eine Einigungsgebühr gemäß § 49 RVG i.V.m. Nr. 1003 VV-RVG geltend gemacht. Das Amtsgericht - Familiengericht - ist diesem Antrag durch den zuständigen Kostenbeamten nicht in vollem Umfang nachgekommen und hat unter dem 23. Mai 2019 die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung unter Absetzung der Einigungsgebühr auf 667,95 Euro festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beschwerdeführers hat der Kostenbeamte des Amtsgerichts unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Osnabrück vom 12. Juni 2019 nicht abgeholfen und diese dem funktionell zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Mit hiermit vollinhaltlich in Bezug genommenem Beschluss vom 18. Juni 2019 hat das Amtsgericht durch diesen die Erinnerung zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 3. Juli 2019 hat es nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG entsteht nach Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV-RVG für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den
1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).
Sie dient unter anderem der Entlastung des Gerichts und der Sicherung des Rechtsfriedens (siehe nur OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 6 WF 10/15 -, juris unter Hinweis auf Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, Nr. 1000 VV Rdnr. 152; OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 1939-1940). Gemäß Nr. 1000 Anm. Abs. 1 Satz 2 VV-RVG entsteht die Gebühr jedoch nicht, wenn der gegenständliche Vertrag sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränkt. Dies war hier der Fall, da die Regelung des Umgangs in der Vereinbarung vom 16. Mai 2019 in vollem Umfang der seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 19. März 2019 beantragten Regelung entspricht und keine weitere Regelungen enthält. Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin zunächst die Zurückweisung des Antrags beantragt hat, sowie die erfolgte gerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG ändern nichts daran, dass die Vereinbarung ihrem Inhalt nach ein Anerkenntnis seitens der Antragsgegnerin darstellt.
Zwar entstehen nach Nr. 1003 Anm. Abs. 2 VV-RVG in Kindschaftssachen die Gebühren nach Nrn. 1000 bis 1002 VV-RVG auch für die Mitwirkung am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
Für die Frage eines Vergütungsanspruchs in Bezug auf eine zustande gekommene Vereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG ist zwar unbeachtlich, ob ein Vergleich i.S.v. § 779 BGB vorliegt, der ein gegenseitiges Nachgeben fordert. Die Einigungsgebühr ersetzt die frühere Vergleichs...