Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Rechtsanwalt nach § 68b StPO einem Zeugen zur Beistandleistung für die Dauer seiner Vernehmung beigeordnet, so steht dem Anwalt nur eine Verfahrensgebühr wegen einer Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zu.
Normenkette
RVG VV Nr. 4301 Abs. 4; StPO § 68b
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Beschluss vom 14.06.2006; Aktenzeichen 15 Kls 17/05) |
StA Osnabrück (Aktenzeichen 710 Js 49300/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Zeugenbeistandes gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 14. Juni 2006, durch den seine Erinnerung des Zeugenbeistandes gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Februar 2006 zurückgewiesen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist dem Zeugen A… im Hauptverhandlungstermin der 15. großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vom 16. November 2005 gemäß § 68b StPO als Beistand für die Dauer der Vernehmung des Zeugen beigeordnet worden. Die Zeugenvernehmung hat in Anwesenheit des Beistandes stattgefunden. Sie hat ausweislich des Protokolls maximal 6 Minuten gedauert.
Der Beschwerdeführer hat hierfür die Festsetzung einer ihm nach § 48 RVG aus der Landeskasse zu erstattenden Vergütung, bestehend aus Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale sowie Mehrwertsteuer, in Höhe von 691,35 EUR beantragt. Das Landgericht hat die Vergütung am 22. Februar 2006 auf 218,08 EUR festgesetzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Verfahrensgebühr für ein Beistandleisten bei einer Vernehmung in der Hauptverhandlung nach VV RVG Nr. 4301 Abs. 4), Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.
Die dagegen vom Beschwerdeführer eingelegte Erinnerung hat die Strafkammer mit Beschluss vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Zeugenbeistands. Das Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Festsetzung der dem Beschwerdeführer zu erstattenden Vergütung ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. StraFo 2006, 130; Nds. Rpfl. 2006, 134), an der festgehalten wird.
Nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG sind die Vorschriften des 4. Teiles des VV für die Tätigkeit des zum Beistand eines Zeugen bestellten Rechtsanwalts entsprechend anzuwenden. Welche Gebühren dieses Abschnitts im Einzelnen entstanden sind, richtet sich danach, womit konkret der Rechtsanwalt vom Gericht beauftragt wurde und welche Tätigkeit er erbracht hat. Das war hier die Beistandleistung für die Dauer der Vernehmung des Zeugen. Für diese Tätigkeit hat das Landgericht die Vergütung zutreffend festgesetzt. Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus weitere Tätigkeiten zu Gunsten des Zeugen entfaltet hat, ist für den Umfang der Erstattungspflicht der Staatskasse ohne Bedeutung.
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV. Die dort vorgesehene Anwendung der im 4. Abschnitt des VV für den Verteidiger normierten Gebühren auf den Zeugenbeistand bedeutet keineswegs, dass Letzterer generell die volle Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zu beanspruchen hätte. Das führte häufig zu einem extremen Missverhältnis von Leistung und Vergütung sowie zu einer nicht gerechtfertigten Gleichstellung der Vergütung des Rechtsanwalts, der die Last der vollen Strafverteidigung trägt, mit der eines Anwalts, der lediglich während einer Zeugenvernehmung beistandleistend tätig wird. Die genannte Vorschrift führt vielmehr nur dazu, dass die Gebührentatbestände des 4. Abschnitts des VV auf Zeugenbeistände anzuwenden sind, und zwar nach Maßgabe der Bestellung und der erbrachten Tätigkeit.
Handelt es sich dabei wie hier lediglich um die Beistandleistung nach § 68b StPO für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen, so ist von der Staatskasse nicht mehr als eben diese Einzeltätigkeit zu vergüten. Auch ein Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf eine solche dem Beschuldigten erbrachte Beistandleistung beschränkte, erhielte keine höhere Vergütung, wie aus VV Nr. 4301 Ziffer 4 folgt. Die Existenz dieser Vorschrift zeigt zudem, dass gerade ein Beistandleisten der hier in Rede stehenden Art vom Gesetz als eine mögliche Einzelleistung angesehen wird, die nur als solche zu vergüten ist. Die Subsidiarität der Vergütung für Einzeltätigkeiten nach Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 und 4 VV steht dem nicht entgegen. Das wäre nur der Fall, wenn dem „Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen” worden wäre. Mit einer solchen umfassenden Vertretung des Zeugen ist der Beschwerdeführer aber – jedenfalls vom Gericht – nicht beauftragt worden. Die Beiordnung nur für eine Beistandsleistung während der Dauer der Vernehmung des Zeugen reicht dafür nicht aus.
Die entgegenstehenden vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen und Ansichten, die teilweise untereinander hinsichtlich der zugesprochenen Gebühren differieren (vgl. KG, Aktz. 3 Ws 323/05; OLG Koblenz, A...