Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Ausgleichsform von Anrechten aus einer privatrechtlichen Versorgungszusage bei einer Gestaltung nach den Vorschriften für Landesbeamte eines Beamtenversorgungsgesetzes
Leitsatz (amtlich)
Anrechte auf eine Altersversorgung, die einem Ehegatten aufgrund einer privatrechtlichen Versorgungszusage zustehen, sind auch dann im Wege der internen Teilung auszugleichen, wenn sich die Versorgung selbst nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften eines Beamtenversorgungsgesetzes richtet. Dies gilt auch, wenn das Landesrecht keine interne Teilung vorsieht und die für die Erbringung der Versorgungsleistungen zuständige Versorgungskasse in ihrer Satzung keine interne Teilung vorsieht.
Normenkette
VersAusglG § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 24.08.2010) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 7) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 24. August 2010 erlassenen Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg (Nr. II des Tenors) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Abänderung des angegriffenen Beschlusses insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
a. Hinsichtlich der von dem Antragsgegner auf dem Versicherungskonto Nr. .................... bei dem Versorgungsträger ..........................in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
b. Hinsichtlich der von der Antragstellerin bei dem Versorgungsträger ..............................auf dem Versicherungskonto Nr. ....................... sowie der bei der .............................AG zur Nummer ................... und bei der ............................in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Beteiligten zu 7) begründeten Anrechts des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 494,98 €, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen. Die Übertragung muss gewährleisten, dass das Anrecht die gleiche Wertentwicklung sowie den gleichen Risikoschutz wie das Anrecht des Antragsgegners bietet.
d. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der ..............................und der .................., Versicherungsnummer ........................ zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 21,50 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31. Dezember 2009, übertragen.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 7) zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Verfahrenswert: bis 10.000,00 Euro
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg hat die Ehe der beteiligten Ehegatten mit dem am 24. August 2010 verkündeten Beschluss geschieden und unter II. des Tenors den Versorgungsausgleich geregelt.
Die Antragstellerin hat in der vom 1. November 1993 bis zum 31. Dezember 2009 währenden Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 3. in Höhe von 16,1413 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsrente von 439,04 Euro erworben. Der Ausgleichswert ist mit 8,0707 Entgeltpunkten angegeben.
Die Beteiligte zu 4. hat in erster Instanz mitgeteilt, der - ihren eigenen Angaben zufolge seit 1987 im öffentlichen Dienst beschäftigten - Antragstellerin stehe eine Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst aus der Ehezeit zu. Da der rentenfernen Antragstellerin im Rahmen der Änderung der Versorgungssatzung im Jahre 2002 für die bis dahin erworbenen Anrechte Startgutschriften erteilt worden seien, werde im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit der Übergangsregelung zunächst von der Erteilung einer Auskunft abgesehen.
Bei der Beteiligten zu 5. hat die Antragstellerin nach deren Auskunft ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung aus einem ehezeitbezogenen Deckungskapital von 4.796,29 Euro erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten mit einem Betrag von 2.348,15 Euro angegeben.
Die Antragstellerin hat zudem bei der Beteiligten zu 6. nach deren Auskunft ein Anrecht auf Rente aus einem in der Ehezeit erwirtschafteten Deckungskapital von 408,76 Euro erworben. Der Ausgleichswert beläuft sich nach Abzug der Teilungskosten auf 129,38 Euro.
Der Antragsgegner hat bei der Beteiligten zu 3. in der gesetzlichen Rentenversicherung ein ehezeitbezogenes Anrecht von 16,3955 Entgeltpunkten entsprechend einer Monatsaltersrente von 445,96 Euro erworben. Die Beteiligte zu 3. hat den Ausgleichswert mit 8,1978 Entgeltpunkten angegeben.
Der Antragsgegner ist seit 2002 aufgrund Anstellungsvertrages vom 10. September 2002, geändert durch Nachtrag vom 1. April 2005 als leitender Angestellter bei der...