Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsabtretung und externe Teilung
Leitsatz (amtlich)
Kein Ausgleich eines sicherungshalber abgetretenen Anrechts aus einer privaten Lebensversicherung bei externer Teilung im Versorgungsausgleichsverfahren bei der Scheidung.
Normenkette
VersAusglG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Meppen (Beschluss vom 13.02.2013; Aktenzeichen 15 F 114/12 S) |
Tenor
Auf die Beschwerde des beteiligten Versorgungsträgers zu 4 wird der Ehescheidungsverbundbeschluss des AG - Familiengericht - Meppen vom 13.2.2013 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise geändert und hinsichtlich des bei dem beteiligten Versorgungsträgers zu 4 bestehenden Anrechts des Ehemanns wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich der von dem Ehemann bei dem Versorgungsträger ... (Versicherungsnummer ...) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Im Übrigen bleiben die Anordnungen zum Versorgungsausgleich in Ziff. II. des Beschlusses vom 13.2.2013 aufrechterhalten.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 und 2 je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden: Ehefrau und Ehemann) haben am 16.6.1989 geheiratet. Auf den am 21.8.2012 zugestellten Antrag hat das AG - Familiengericht - Meppen die Ehe durch Beschluss vom 13.2.2013 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Dabei hat es u.a. ein Anrecht des Ehemanns aus einer privaten Rentenversicherung bei der ... Versicherung zugunsten der Ehefrau im Wege der externen Teilung ausgeglichen. Nach der Auskunft des Versorgungsträgers vom 8.10.2012 beträgt der auf die Ehezeit entfallende Kapitalwert der Versicherung 6.409 EUR. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert i.H.v. 3.204,50 EUR angegeben und beantragt, die externe Teilung durchzuführen, da die Wertgrenze nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten sei.
Mit ihrer Beschwerde macht die ... Versicherung geltend, dass die Ansprüche aus der betroffenen Versicherung mit Wirkung vom 9.9.2002 an die E ... V ... in M ... abgetreten seien. Eine externe Teilung sei nicht möglich, da nur die Zessionarin über den Vertrag verfügen könne.
Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde der ... Versicherung.
Sie bestreitet die Abtretung. Sofern die Versicherung nur sicherungshalber abgetreten worden sei, stehe das einer Berücksichtigung im Versorgungsausgleich nicht entgegen. Der Ehemann habe in diesem Falle seine Rechte nicht endgültig aufgegeben und sei nicht gehindert, die gesicherte Forderung auf andere Weise zu tilgen.
Auf die vom Versorgungsträger vorgelegte Abtretungserklärung vom 7.6.2002 wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 FamFG, da von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten waren.
II. Die auf das Anrecht des Ehemanns bei der ... Versicherung beschränkte Beschwerde ist gem. §§ 58 ff., 226 FamFG zulässig und in der Sache begründet.
Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren, da von einer erneuten mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Bei der in Rede stehenden Versorgung des Ehemanns handelt es sich um ein Anrecht der privaten Altersvorsorge, welches gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG dem Versorgungsausgleich bei der Scheidung unterfällt, auch wenn es - wie sich aus der schriftlichen Abtretungsvereinbarung vom 7.6.2002 ergibt - zur Sicherung einer Forderung der E ... V ... gegen den Ehemann abgetreten ist. Dem Ausgleich steht eine fehlende Ausgleichsreife nach § 19 VersAusglG nicht entgegen. Nach den Entscheidungen des BGH vom 6.4.2011 (XII ZB 89/08) und 7.8.2013 (XII ZB 673/12), denen sich der Senat anschließt, gehört auch die sicherungshalber abgetretene private Rentenversicherung wirtschaftlich zum Vermögen des Ehegatten, da er sich seiner Rechte mit der Sicherungsabtretung noch nicht endgültig begeben hat. Durch die Sicherungsabrede wird das Recht des bezugsberechtigten Ehegatten selbst nicht in Frage gestellt, es tritt nur hinter das Recht des Zessionars zurück (vgl. BGH, Beschl. v. 7.8.2013, juris Rz. 14). Der Versicherungsnehmer ist trotz Sicherungsabrede nicht gehindert, das ihm verbliebene nachrangige Bezugsrecht auf einen anderen zu übertragen (BGH, a.a.O., juris Rz. 16 m.w.N.). Das entspricht im Wesentlichen einer internen Teilung im Versorgungsausgleich: Es erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, dem gleichzeitig der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung zu übertragen ist, soweit er an die Stelle des ausgleichspflichtigen Ehegatten einrückt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht über eine interne Teilung des Anrechts, sondern über eine externe zu entscheiden. Der Versorgungsträger hat die externe Teilung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 V...