Verfahrensgang
AG Aurich (Aktenzeichen 8 VI 66/20) |
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375,03 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer macht Vergütung für die Führung einer Nachlasspflegschaft geltend.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 10.02.2020 gemäß §1960 BGB zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt, wobei festgestellt wurde, dass der Nachlasspfleger das Amt berufsmäßig ausübt. Mit Antrag vom 06.07.2020 (Bl. 37 f. der GA) beantragte der Beschwerdeführer für 10,15 angefallene Stunden die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 255,61 EUR aus der Staatskasse sowie die Bewilligung einer aus dem Nachlass zu entnehmenden Schlussvergütung in Höhe von 578,61 EUR. Zur Begründung führte er auf, dass die freie Masse des Nachlasses nach Abzug der Gerichtskosten 578,61 EUR betrage. Aus der freien Masse könnten daher 4,5 Stunden zu einem Stundensatz von 110,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer vergütet werden, so dass noch 5,65 Stunden verblieben, die gemäß § 3 VBVG mit einem Stundensatz von 39,- EUR zzgl. Umsatzsteuer aus der Staatskasse zu vergüten seien.
Das Amtsgericht Aurich setzte nach Anhörung der Bezirksrevisorin die Vergütung mit angefochtenem Beschluss vom 22.10.2020 auf aus der Staatskasse zu erstattenden 459,19 EUR fest (Bl. 68 f. der GA) und ließ die Beschwerde zu. Einen darüberhinausgehenden Vergütungsantrag lehnte es ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht auf, dass der Beschwerdeführer einen Vergütungsanspruch gemäß §§ 1960, 1961, 1962, 1915 BGB, 168 FamFG, §§ 1835,1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 2, 3 VBVG habe, wonach sich eine Vergütung in Höhe von 10,15 × 39,00 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer, mithin 459,19 EUR errechne. Wegen des uneingeschränkten Verweises in § 1915 Abs. 1 BGB auf die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften sei nach § 1836d Nr. 1 BGB vorliegend eine Mittellosigkeit des Nachlasses anzunehmen, da die beantragte Vergütung nicht vollständig aus dem Nachlass bestritten werden könne. Das verfügbare Aktivvermögen betrage 578,61 EUR, die beantragte Vergütung insgesamt 834,22 EUR. Dies habe zur Folge, dass die gesamte Vergütung des Nachlasspflegers nur einheitlich nach den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG berechnet und aus der Landeskasse ausgezahlt werden könne. Da vorliegend der Nachlass für die Vergütung nach dem Stundensatz nach dem § 3 VBVG noch ausreiche, sei dieser Betrag nach Auszahlung aus der Landeskasse wieder vom Nachlasspfleger einzuziehen. Dass der leistungsfähige Nachlass sehr gering und im Übrigen der Nachlass überschuldet sei, spreche auch gegen die hoch angesetzte Vergütung von 110,- EUR netto pro Stunde.
Gegen diesen, ihm am 28.10.2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seinem am 30.10.2020 beim Amtsgericht Aurich eingegangenem Schriftsatz vom 29.10.2020, mit dem er gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.10.2020 "Erinnerung" eingelegt hat und seinen ursprünglichen Vergütungsantrag unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung zur Zulässigkeit eines sogenannten gesplitteten Vergütungsantrags in voller Höhe weiterverfolgt unter Berufung auf Rechtsauffassungen der Oberlandesgerichte Frankfurt, Stuttgart und Düsseldorf. Die vom Amtsgericht vorgenommene einheitliche Berechnungsweise führe seiner Ansicht nach dazu, dass Nachlasspflegern zumindest phasenweise angesonnen würde, ohne weitere Vergütung zu arbeiten, eine solche Berechnungsweise würde auch der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit nicht gerecht werden.
II. Das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde zulässig.
Die mit Schriftsatz vom 29.10.2020 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aurich vom 22.10.2020 eingelegte "Erinnerung" ist als Beschwerde im Sinn von § 58 FamFG auszulegen. Zwar ist der Beschwerdewert von 600,- EUR vorliegend nicht erreicht, jedoch wurde eine Beschwerde durch Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 22.10.2020 ausdrücklich zugelassen. Eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG kommt nur dann in Betracht, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden kann.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Die Höhe der dem Beschwerdeführer nach §§ 1915, 1836 Abs. 1 S.2 BGB zustehenden Vergütung bestimmt sich im vorliegenden Fall im gesamten Umfang nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG.
Eine von den Stundensätzen des § 3 Abs. 1-3 VBVG abweichende, sich nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte richtende Vergütungshöhe kommt gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in Betracht, sofern der Pflegling nicht mittellos ist. Vorliegend ist der Nachlass jedoch als mittellos anzusehen.
Die Vergütungsfestsetzung für den Nachlasspfleger erfolgt nach § 168 Abs. 5 FamFG entsprechend § 168 Abs. 1-4 Fa...