Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Urteil vom 30.11.1998; Aktenzeichen 7 F 15/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sorgerechtsentscheidung im Verbundurteil des AG-FamG - B. vom 30.11.1998 (Ziff. II des Tenors) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert für das Beschwerdeverfahren: 1.500 DM
Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, bewilligt.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die … geborene Antragstellerin und der … geborene Antragsgegner waren seit Oktober 1988 verheiratet. Aus der Ehe sind die am … geborene Tochter J. sowie die am … geborenen Zwillinge A. und D. hervorgegangen. Die Antragstellerin war nach einem Streit Anfang Januar 1996 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen. Sie ist Mutter eines weiteren, im … geborenen Kindes.
Zum 31.1.1996 gab der Kläger seine Arbeitsstelle auf und widmet sich seitdem als Hausmann der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen Kinder.
Zudem geht er einer Teilzeitarbeit als Hausmeister nach. Ihm wurde durch Beschluss des AG - FamG - Bad Iburg vom 12.7.1996 die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens übertragen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 1.11.1996 zurück.
Mit dem Vorbringen, sie sei während der Ehe die Hauptbezugsperson für die Kinder gewesen und diese sähen auch jetzt ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter, hat die Antragstellerin im Scheidungsverfahren eine Übertragung der elterlichen Sorge erstrebt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass bei ihr günstigere Voraussetzungen für die Versorgung der Kinder gegeben seien, während der Antragsgegner sich bei der Einhaltung der Besuchskontakte als unzuverlässig erwiesen habe.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und hat die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich beansprucht.
Durch das am 30.11.1998 verkündete Urteil hat das AG-FamG – Bad Iburg die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt, die elterliche Sorge dem Antragsgegner übertragen und das Umgangsrecht geregelt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten Beschwerde, soweit das FamG ihrem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nicht entsprochen hat.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, dass durch die Eheschließung mit dem Vater ihres zuletzt geborenen Kindes eine weitere Stabilisierung der Verhältnisse eingetreten sei. Der Bau eines geräumigen Hauses sei beabsichtigt.
Die Antragstellerin beantragt, das Urteil des AG Bad Iburg vom 30.11.1998 in Ziff. II zu ändern und festzustellen, dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die aus der Ehe der Parteien stammenden Kinder J., A. und D. verbleibt bzw. die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt und die Entscheidungsbefugnis über die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kinder auf sie übertragen wird.
Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme des Jugendamtes eingeholt.
Die nach §§ 621e, 629a Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 BGB n.F. kann die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die entscheidende Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift, die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile, ist hier jedoch deshalb nicht gegeben, weil dem Antragsgegner bereits während der Trennungszeit die alleinige elterliche Sorge übertragen worden war. Auch wenn das bis zum 30.6.1998 geltende Recht eine erneute Entscheidung über die elterliche Sorge bei der Ehescheidung vorsah, besteht nach Auffassung des Senats für diese Altfälle keine Regelungslücke. Die einmal getroffene Sorgerechtsregelung gilt fort, bis sie durch eine neue Entscheidung ersetzt wird. Da diesbezügliche Anordnungen des FamG auch nicht unabänderlich sind, sondern jederzeit an veränderte Verhältnisse angepasst werden können, bedurfte es keiner Übergangsvorschrift. Ob die in der Trennungszeit getroffene Anordnung beibehalten werden kann oder das Kindeswohl eine Änderung dieser Entscheidung gebietet, ist vielmehr nach § 1696 BGB zu beurteilen (vgl. OLG Oldenburg v. 7.5.1999 – 12 UF 67/99). Der Senat tritt der angefochtenen Entscheidung bei, dass es dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht dienlich ist, eine Änderung der früheren Anordnung herbeizuführen. Dass eine gemeinsame elterliche Sorge zur Zeit nicht in Betracht kommt, kann angesichts der unbestritten noch immer zwischen den Parteien aufflammenden Auseinandersetzungen nicht zweifelhaft sein.
Ebensowenig ist es ausreichend, einem Elternteil lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und es i.Ü. bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. ...