Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; die Beschwerdeentscheidung bedarf daher ausreichender Begründung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

 

Normenkette

FGG Art. 12; FGG §§ 25, 12

 

Gründe

1. Mit Beschluß vom 20.6.1997 hat das Amtsgericht Bersenbrück den Beschwerdeführer gemäß § 2227 BGB als Testamentsvollstrecker entlassen. Das Landgericht Osnabrück hat die (sofortige) Beschwerde mit dem hiermit in Bezug genommenen Beschluß vom 4.9.1997 mit der Begründung zurückgewiesen, einen wichtigen Grund, der die Entlassung rechtfertige, sehe die Kammer darin, daß in dem Jahresabschluß für 1996 Barausschüttungen an die Erben in Höhe von 60.000,– DM ausgewiesen seien, obwohl es sich ausgehend von dem Vorbringen des Beschwerdeführers um einen von diesem entnommenen Abschlag auf die Testamentsvollstreckervergütung handele. Über diese Verwendung der 60.000,– DM habe der Beschwerdeführer unstreitig nicht alle Erben selbst informiert. Unstreitig sei vielmehr lediglich die Information der Beteiligten zu 1) und 2), der Töchter des Beschwerdeführers, während die angeblich ebenfalls unterrichteten Beteiligten zu 3) und 6) dies bestritten hätten. Einen weiteren Entlassungsgrund hat die Kammer mit folgenden Erwägungen bejaht: „Darüberhinaus ist die Buchung 28.10.1993 Darlehen 10.000,– DM und 3.12. Darlehensrückzahlung 10.000,– DM nicht nachvollziehbar. Die „erwarteten Minusstände” auf dem Erbenkonto haben sich offensichtlich nicht eingestellt. Auch die Entnahme/Einzahlung 21.12.1994/6.1.1995 von 15.000,– DM diente offensichtlich nur einer Steuermanipulation.” Mit der weiteren Beschwerde wird insbesondere gerügt, daß das Landgericht die Begründung des Beschwerdeführers für die Deklaration der 60.000,– DM als Barausschüttung außer acht gelassen und ohne Sachverhaltsaufklärung davon ausgegangen sei, daß er die Beteiligten zu 3) und 6) nicht – wie auch bei anderer Gelegenheit praktiziert – mit der Bitte um Unterrichtung der übrigen Erben umfassend informiert habe. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der Buchung und Rückbuchung von Beträgen in Höhe von 10.000,– DM sowie 15.000,– DM setze sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise auseinander. Schließlich habe das Landgericht nicht berücksichtigt, daß ein Ersatztestamentsvollstrecker nicht benannt sei, daß mit der Entlassung des Beschwerdeführers der letzte Wille des Erblassers also nicht mehr vollzogen werde.

2. Die form und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 714) führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil dessen Entscheidung vom 4.9.1997 der rechtlichen Prüfung i.S.v. § 27 FGG, § 550 ZPO nicht standhält.

a) Nach § 2227 Abs. 1 BGB kann das Nachlaßgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser besteht nicht nur bei den im Gesetz besonders genannten Beispielsfällen der groben Pflichtverletzung oder der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, sondern ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, daß ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder daß sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlaß Beteiligten ergeben würde. Auch ein nicht nur auf subjektiven Gefühlsmomenten, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen eines Beteiligten, mangelnde Unbefangenheit oder ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamtentsvollstrecker undErben kann ein wichtiger Grund zur Entlassung sein. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 2227 Abs. 1 BGB vorliegt, bedarf der Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, daß die Entlassung nach § 2227 Abs. 1 BGB eine Ermessensentscheidung ist (vgl. BayOblGZ 76, 67, 73 ff.; 95, 298, 302 ff.). Die danach für die Entscheidung nach § 2227 Abs. 1 BGB im Einzelfall maßgeblichen Gesamtumstände sind gemäß § 12 FGG – ggf. auch über ausdrücklich als Entlassungsgründe geltend gemachte Umstände hinaus – von Amts wegen zu ermitteln.

b) Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar. Ob eine Entlassung nach § 2227 Abs. 1 BGB angezeigt ist, ist nämlich Tat- und Rechtsfrage (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1420; OLG Köln NJW-RR 1987, 1414). Tatfrage ist zunächst die Feststellung des Sachverhalts, auf den ein Entlassungsantrag gestützt wird. Das hat zur Folge, daß das Rechtsbeschwerdegericht von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Gericht der T...

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