Leitsatz (amtlich)
1. Auskunftsanspruch der Beteiligten Eltern untereinander bei gemeinsamer elterliche Sorge gemäß § 242 BGB bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung.
2. Vorliegend hatte ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes durch Einrichtung eines neuen Sparkontos verfügt. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu.
Tenor
Es ist beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 21.12.2017 zu ändern und wie folgt neu zu fassen:
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zum Hinweisbeschluss binnen 1 Woche nach Zustellung.
Gründe
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 02.06.2017 von der Antragsgegnerin Auskunft über den Verbleib des Sparvermögens des gemeinsamen Sohnes in Höhe von 15.322,80 EUR begehrt.
Die Beteiligten sind verheiratet. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn S..., geb. am ....2009, hervorgegangen. S... lebt seit der Trennung der Beteiligten im Haushalt der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin wurde außergerichtlich vergeblich zur begehrten Auskunft aufgefordert.
Nachdem die Antragsgegnerin im laufenden Verfahren die geforderte Auskunft erteilt hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit angefochtenem Beschluss vom 21.12.2017 hat das Amtsgericht u.a. die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es vorliegend billigem Ermessen entspreche, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Hintergrund des Antrages sei der Verdacht der unberechtigten Abhebung des Geldes durch die Mutter gewesen. Hieraus könne sich ein Schadensersatzanspruch des Kindes ergeben. In Betracht käme daher allenfalls ein entsprechender Auskunftsanspruch des Kindes, den dieses ggf. durch einen Ergänzungspfleger geltend machen könne. Das Vorgehen des Antragstellers sei daher unzulässig.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde. Mit dieser führt er aus, dass ein Auskunftsanspruch des Antragstellers selbst geltend gemacht worden sei, der sich aus der gemeinsamen elterlichen Sorge für S... herleiten ließe. Gemäß § 1629 Abs.1 Satz 2 BGB gelte das Gesamtvertretungsprinzip im Rahmen der elterlichen Sorge. Im Rahmen der elterlichen Sorge stehe den Eltern gemeinsam die Vermögensverwaltung zu. Eine Entscheidung über das Vermögen von S... hätte daher nur gemeinsam erfolgen dürfen. Dem Antragsteller als Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge habe daher ein eigener Anspruch, der sich zumindest aus § 242 BGB ergebe, zugestanden, von der Antragsgegnerin über den Verbleib des Geldes informiert zu werden. Da die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch nach Rechtshängigkeit erfüllt habe und auch Veranlassung zur Antragstellung gegeben habe, sei sie verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig. Es handelt sich vorliegend um keine vermögensrechtliche Angelegenheit, da der geltend gemachte Auskunftsanspruch seine Grundlage im gemeinsamen Sorgerecht der Beteiligten hat. In diesen Fällen gilt die Wertgrenze des § 61 Abs.1 FamFG nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 25.09.2013 nicht.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Beteiligten üben die elterliche Sorge für ihren Sohn gemeinsam aus. Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge (§ 1626 Abs.1 BGB). Es gilt das sog. Gesamtvertretungsprinzip, d.h. die Beteiligten Eltern vertreten ihr Kind gemeinsam (§ 1629 Abs.1 BGB). Dieses Gesamtvertretungsprinzip findet im Fall der Trennung der Eltern seine Grenze in Dingen des täglichen Lebens. Gemäß § 1687 Abs.1 Satz 1 BGB ist bei getrenntlebenden Eltern nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung ein gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. In allen anderen Dingen des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis zur alleinigen Entscheidung (§ 1687 Abs.1 Satz 2 BGB).
Die Verfügung über das Sparvermögen des gemeinsamen Kindes der Beteiligten in einer Gesamthöhe von mehr als 15.000,00 EUR stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar, über die die Beteiligten vorliegend nur gemeinsam entscheiden durften.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es Treu und Glauben grundsätzlich gebietet, einem Berechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und ...