Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 09.12.1993; Aktenzeichen 4 O 167/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Dezember 1993 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert.

Das Versäumnisurteil vom 21. Juni 1993 wird unter Aufrechterhaltung im übrigen teilweise aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

  1. für die Monate September 1992 bis einschließlich Februar 1994 3.100,– DM nebst 4% Zinsen auf 380,– DM seit dem 20. November 1992 sowie auf jeweils weitere 170,– DM seit dem jeweils 1. der Monate Dezember 1992 bis März 1994,
  2. für die weitere Dauer der Tätigkeit des Schuldners Helmut Jansen bei der Beklagten monatlich 211,50 DM, beginnend ab März 1994 bis zur vollständigen Befriedigung der klägerischen Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Osnabrück vom 16. August 1988 (39 B 2642/88),

    zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt vorab die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,– DM.

Der Berufungsstreitwert wird auf bis 60.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Klägerin steht aufgrund von Geschäftsbeziehungen zu dem Kfz-Meister H. J. (i.F.: Schuldner), dem ehemaligen Inhaber und Betreiber einer Kfz-Werkstatt, ein durch Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts O. vom 16.8.1988 (39 B 2642/88) titulierter Zahlungsanspruch zu. Wegen einer ursprünglichen Rest-Hauptforderung von 58.571,96 DM nebst Zinsen und Kosten betreibt die Klägerin gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Sie nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin in Anspruch, nachdem sie mit dem der Beklagten am 22.9.1992 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts L. vom 16.9.1992 (14 M 1180/92) die Vergütungsansprüche des Schuldners gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen ließ.

Der jetzt 59-jährige Schuldner, dem die Gewerbeausübung infolge Vermögensverfalls behördlich untersagt worden war, ist seit der Gründung der Beklagten im Juli 1992 für diese als Kfz-Meister und einziger Beschäftigter tätig. Die Beklagte betreibt die frühere Kfz-Werkstatt des Schuldners. Geschäftsführer der Beklagten ist der Schwiegersohn des Schuldners, der in Berlin in abhängiger Tätigkeit als Diplom-Ingenieur arbeitet und lediglich an Wochenenden in L. anwesend ist. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, der Schuldner beziehe ein Einkommen von 2.300,– DM brutto und überwies an die Klägerin die pfändbaren Beträge, und zwar im September 1992 1.50 DM sowie sodann monatlich jeweils 41,50 DM.

Die Klägerin hat behauptet: Die Beklagte verschleiere den in Wirklichkeit wesentlich höheren Vergütungsanspruch des Schuldners. Er müsse nach Umfang und Inhalt seiner Tätigkeit mtl. mindestens 7.000,– DM brutto (= 4.646,87 DM netto) verdienen, woraus sich nach Maßgabe des § 850 h Abs.2 ZPO ein pfändbares Einkommen i.H.v 1.902,37 DM errechne. Dazu hat die Klägerin im einzelnen weiter an das Landgericht O. verwiesen. Der Einzelrichter der 4. Zivilkammer hat gegen die Klägerin am 21.6.1993 ein klagabweisendes Versäumnisurteil erlassen, gegen das die Klägerin form- und fristgemäß Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 21. Juni 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,

  1. an die Klägerin für die Monate September 1992 bis einschließlich Juni 1993 19.023,70 DM nebst 4% Zinsen auf 3.803,24 DM seit dem 20. November 1992 sowie weitere 4% Zinsen auf 7.524,98 DM sowie weitere 4% Zinsen auf den gesamten weiteren Betrag ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
  2. künftig auf die Dauer der Tätigkeit des Streitverkündeten bei der Beklagten 1.902,37 DM monatlich, beginnend mit dem 31. Juli 1993, bis zur vollständigen Abdeckung der klägerischen Forderung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 21. Juni 1993 aufrechtzuerhalten.

Sie hat eine Verschleierung des Einkommens des Schuldners bestritten und dazu weiter vorgetragen.

Das Landgericht hat mit dem hiermit in Bezug genommenen angefochtenen Urteil das klagabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgemäß Berufung eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Sie beanstandet die vom Landgericht gestellten Anforderungen an ihre Substantiierungslast zu den Voraussetzungen des § 850 h Abs.2 ZPO und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag insbesondere durch die Darlegung von Vergleichszahlen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 9.12.1993 verkündeten Urteils des Landgerichts O. – 4 O 167/93 – sowie unter Aufhebung des am 21.6.1993 verkündeten Versäumnisurteils des Landgerichts O. – 4 O 167/93 – die Beklagte zu verurteilen,

  1. an die Klägerin für die Monate September 1992 bis einschließlich Februar 1994 34.242,66 DM zuzüglich 4% Zinsen hierauf ...

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