Leitsatz (amtlich)
Ein früherer Schwiegersohn, der in großem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat, um in dem Haus seiner Schwiegereltern eine Ehewohnung zu errichten, und dadurch den Wert des Hauses erheblich gesteigert hat, kann von diesen den Wert seiner Leistungen als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen, wenn kurz darauf die Ehe scheitert, die Ehewohnung verlassen wird und die früheren Schwiegereltern die Wertsteigerung durch Verkauf des Hauses realisiert haben.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 13.02.2007; Aktenzeichen 1 O 2327/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Oldenburg vom 13.2.2007 geändert.
Der Beklagte wird neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau U.T. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2005 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger macht gegen den Beklagten, den Vater seiner geschiedenen Ehefrau, Zahlungsansprüche wegen erbrachter Umbau- und Ausbauarbeiten in dem Zweifamilienwohnhaus L. Straße ... in R. geltend.
Der Kläger war mit der Tochter des Beklagten bis zur Scheidung am 20.5.2005 verheiratet. Der Beklagte und seine Ehefrau waren Eigentümer des oben genannten Hauses, das sie bis zum Verkauf selbst bewohnten. Der Kläger und seine Familie, die zunächst eine gemietete Doppelhaushälfte bewohnten, bezogen im Jahre 2001 zunächst das Gästezimmer im Wohnhaus der Schwiegereltern. Die Parteien vereinbarten, das Zweifamilienhaus auszubauen und zu renovieren. Dabei sollte das Obergeschoss zu Wohnzwecken für die Familie des Klägers ausgebaut und mit dem Dachgeschoss verbunden werden. Zur Finanzierung der Renovierungsmaßnahmen nahm der Beklagte einen Kredit i.H.v. 100.000 DM auf. Nachdem die Umbauarbeiten am 1.10.2001 fertig gestellt waren, zogen der Kläger und seine Familie in die Obergeschosswohnung ein. Absprachegemäß zahlte der Kläger die Kreditraten für den von dem Beklagten aufgenommenen Kredit. Im Januar 2002 trennte sich der Kläger von seiner damaligen Frau und zog unter Einstellung der monatlichen Zahlungen aus der ehegemeinschaftlichen Wohnung aus. Im Mai 2002 verließ auch die damalige Frau des Klägers die Obergeschosswohnung. Die Ehe des Beklagten ist inzwischen geschieden worden. Das Zweifamilienhaus wurde im Jahre 2003 für 345.000 EUR verkauft.
Der den Rechtsstreit einleitende Mahnbescheid ist dem Beklagten am 3.2.2005 zugestellt worden.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe absprachegemäß erhebliche unentgeltliche Eigenarbeitsleistungen im Haus seiner Schwiegereltern ausgeführt und insgesamt 25.000 EUR in den Ausbau der Wohnung investiert. Er hat weiter ausgeführt, es sei zwischen ihm sowie den Schwiegereltern vor Durchführung der Umbau- und Renovierungsarbeiten vereinbart worden, dass nach Auslaufen der 10 E-Abschreibungen für die Grundstückseigentümer, die Grundbesitzung auf ihn und seine damalige Frau überschrieben werden sollte. Die unentgeltlichen Arbeitsleistungen und die finanziellen Aufwendungen habe er nur deshalb erbracht, um für sich und seine Familie eine Ehewohnung zu schaffen und diese künftig zu bewohnen. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, die ursprünglich 92 qm große Wohnung im Obergeschoss sei durch seine Arbeiten und den Ausbau des Dachbodens auf insgesamt 140 qm Wohnfläche vergrößert worden. Der Mietwert sei von ca. 460 EUR warm auf 800 EUR warm pro Monat gestiegen und der Verkehrswert des Zweifamilienhauses habe sich durch seine Arbeiten um mindestens 100.000 EUR erhöht.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten neben der gesondert in Anspruch genommenen Frau U.T. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass jemals die Rede davon gewesen sei, das Haus auf den Kläger und seine Tochter zu überschreiben. Der Kläger habe auch keinerlei finanziellen Beitrag zum Um- und Ausbau des Hauses getätigt. Alle Kosten seien von ihm und seiner damaligen Ehefrau übernommen worden. Mit dem Kläger sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden. Etwaige Aufwendungsansprüche seien im Übrigen verjährt.
Das LG Oldenburg hat nach Beweisaufnahme zu der behaupteten Übertragungsvereinbarung die Klage mit Urteil vom 13.2.2007 abgewiesen.
Zur Begründung hat das LG ausgeführt, mietvertragliche Ansprüche bestünden nicht. Derartige Ansprüche wären im Übrigen auch verjährt. Auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen Bereicherung seien nicht gegeben.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der erstinstanzlichen Feststellungen sowie im Übrigen Bezug genommen wird, richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LG zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweise...