Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 22.07.1997; Aktenzeichen 7 O 3756/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juli 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Beklagte beurkundete am 24. September 1993 einen Vertrag, durch den der Kläger und seine Ehefrau einen Teil ihres in … belegenden Grundstücks verkauften. In dem Kaufvertrag wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Käufer ohne Kürzung des Kaufpreises die Belastung ihres Grundstücks mit einem Überwegungsrecht zu dulden hätten.

Eine Eintragung des Überwegungsrechts ins Grundbuch erfolgte nicht.

Später veräußerten der Kläger und seine Ehefrau zwei weitere auf dem Restflurstück stehende Wohnhäuser. Den Käufern wurde ein Überwegungsrecht über das Grundstück der Erstkäufer, der Eheleute … zugesichert, daß durch Eintragung im Grundbuch abzusichern sei.

Die Eheleute … machten die Eintragung des Überwegungsrechts jedoch von einer Zahlung von 10.000,00 DM abhängig, die der Kläger auch leistete, weil die Käufer der Hausgrundstücke ohne Eintragung des Überwegungsrechts die vereinbarten Kaufpreise nicht zahlen wollten.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe bei der Beurkundung des mit den Eheleuten … geschlossenen Kaufvertrages auf die Notwendigkeit einer Eintragung des Überwegungsrechtes hinweisen müssen.

Der Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die grundbuchliche Absicherung des Wegerechts sei bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden; die Vertragsparteien hätten eine Eintragung aber nicht gewollt.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die auf Zahlung von 10.000,00 DM gerichtete Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Da der Kläger und seine Ehefrau zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch Eigentümer des Restflurstückes gewesen seien, habe keine Notwendigkeit bestanden, das Überwegungsrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen. Etwas anderes könne gelten, wenn bei den Kaufvertragsverhandlungen auf Wunsch einer Partei die Frage erörtert worden sei, ob das Überwegungsrecht eingetragen werden solle. Diese Frage habe sich bei der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht klären lassen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er ist der Ansicht, der Beklagte habe beim Vertragsabschluß die Frage des Überwegungsrechtes und dessen Bestellung endgültig klären müssen und sich nicht darauf beschränken dürfen, in den Kaufvertrag aufzunehmen, daß den Käufern das Bestehen eines Überwegungsrechtes bekannt sei und dieses von ihnen übernommen werde. Der Beklagte habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Im übrigen rügt der Kläger die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 10.000,00 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 01. April 1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zum weiteren Verbringen der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen den Beklagten. Denn der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, von dem Beklagten nicht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein; vgl. BGHDNOTZ 89,48. Daß dem Kläger somit die Führung eines negativen Beweises abverlangt wird, ändert nichts an der Beweislast. Allerdings treffen den Beklagten erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Substantiierung seines Vorbringens, BGH WM 87, 590. Diesen Anforderungen hat der Beklagte jedoch genügt. Es hat plausibel dargelegt, daß die Eheleute … mit der Eintragung eines Uberwegungsrechts nicht einverstanden gewesen seien, weil sie befurchtet hätten, daß an einer solchen Eintragung die Darlehensgewährung durch die … hätte scheitern können.

Diese Einlassung ist von dem Kläger nicht widerlegt worden. Insoweit wird auf die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils verwiesen.

Dahin stehen kann, ob das von dem Kläger behauptete dreimalige Aufsuchen des Beklagten nach der Beurkundung, damit dieser für die Eintragung des Überwegungsrechtsorge, ein hinreichend starkes Indiz dafür sein könnte, daß von den Vertragsparteien die Eintragung eines solchen Überwegungsrechtes gewollt war. Denn der Kläger ist für diese von dem Beklagten bestrittene Behauptung beweisfällig geblieben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1381967

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