Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts.
2. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten eine Rückkaufvereinbarung besteht, der Leasinggeber am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages aber nicht prüft, ob die Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer günstig ist.
3. Kauft der Leasinggeber das Leasinggut vom Lieferanten zu den vom Leasingnehmer ausgehandelten Bedingungen, muss der Leasinggeber sich über den genauen Inhalt dieser Bedingungen vergewissern.
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 06.12.2010; Aktenzeichen 9 O 2035/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das am 6.12.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg im Ausspruch zu Widerklage und im Kostenpunkt teilweise abgeändert:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.687,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag über einen Lkw der Marke M.
Die Beklagte, ein Transportunternehmen, bestellte am 18.3.2005 bei der M. GmbH (jetzt firmierend unter: M. GmbH; im Folgenden einheitlich: M.) einen M.-Lkw Typ TGA 18.480 4X2 BLS zum Preis von 82.873 EUR zzgl. Mehrwertsteuer (GA 25). Am 27.3.2005 unterzeichnete die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, einen Auto-Leasingvertrag mit der klagenden Leasinggesellschaft über das genannte Fahrzeug (GA 7). Die Leasingdauer beträgt nach dem Vertrag 48 Monate ab dem 18.5.2005, die monatliche Leasingrate 1.337,13 EUR zzgl. Mehrwertsteuer; der Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer wird in dem Vertrag mit 31.408,87 EUR zzgl. Mehrwertsteuer festgelegt. Die Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin erfolgte am 20.5.2005.
Zuvor hatte die M. der Beklagten eine "Nachtragsbestätigung 01" vom 26.4.2005 (Anlagenband, Bl. 2 ff.) übersandt, in der es u.a. heißt:
"M. verpflichtet sich, das bestellte Fahrzeug, ohne Fremdaufbauten, nach *) Monaten Einsatzzeit, gerechnet ab Liefertag, für EUR *) zzgl. gesetzl. Mwst. in Zahlung zu nehmen/zurückzukaufen. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug das Fahrzeug der M. zum Rückkauf anzudienen. Diese Rückkaufverpflichtung/Verpflichtung zur Inzahlungnahme setzt voraus, dass die Rückgabeabsicht 4 Wochen vorher angezeigt und das Fahrzeug termingerecht, in altersangemessenem Zustand, mindestens noch 6 Monate TÜV-frei, in vollem Umfang funktionstüchtig, verkehrssicher, fahrbereit, riß- und bruchfrei, frei von Gewaltschäden sowie unfallfrei mit einer Laufleistung von höchstens *) km bei einer noch zu vereinbarenden M. Niederlassung angeliefert wird.
...
Diese Rückkaufbestätigung ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch M. nicht übertragbar."*)
Einsatzzeit |
Rückkaufwert |
Laufleistung |
48 Monate |
EUR |
29.980,00 |
800.000 km |
54 Monate |
EUR |
24.926,00 |
900.000 km" |
Eine inhaltsgleiche Rückkaufvereinbarung (GA 24) war von der Beklagten bereits am 12.4.2005 unterzeichnet worden.
Nach Übergabe des Lkw an die Beklagte am 18.5.2005 und zeitgleich mit der Unterzeichnung des Leasingvertrages richtete die klagende Leasinggesellschaft am 20.5.2005 ein Kaufangebot hinsichtlich des Fahrzeugs an M., in dem es heißt (GA 12):
"Mit Einverständnis des Leasingnehmers kaufen wir das Leasingobjekt von Ihnen zu den zwischen Ihnen und dem Leasingnehmer vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit diese nicht durch den Inhalt dieses Kaufvertrages abbedungen sind."
M. erteilte der Klägerin daraufhin eine Rechnung vom 23.5.2005 (Anlagenband, Bl. 1), in der auf "Ihre Bestellung vom 18.3.2005" und "Unsere Bestätigung vom 26.4.2005" Bezug genommen wird.
Vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben vom 1.4.2009, in dem es heißt (GA 13):
"am 17.5.2009 endet die Leasingdauer des o.g. Leasingvertrages. Wir bieten Ihnen das obengenannte Objekt zum Restwert i.H.v. EUR 31.408,87 zzgl. Umsatzsteuer an.
Möglich wäre auch ein Kauf durch Dritte (Gewerbetreibender). In diesem Fall geben Sie uns bitte Name und Anschrift des Käufers bekannt, damit wir rechtzeitig die Kaufunterlagen versenden können.
...
Ihre Entscheidung geben Sie uns bitte bis zum 4.5.2009 bekannt."
Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht. Sie hatte sich bereits zuvor mit Schreiben vom 27.3.2009 (Anlagenband) an M. gewandt und mitgeteilt, "dass wir das Fahrzeug wie mit Ihnen vereinbart, zurück geben möchten". M. hatte darauf mit Schreiben vom 6.4.2005 (Anlagenband) geantwortet:
"L...