Leitsatz (amtlich)
Darlehen zur Finanzierung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Unwirksamkeit des Darlehnsvertrages wegen fehlender Vollmacht und wegen fehlender Angaben zur Belastung des Kreditnehmers; verbundenes Geschäft.
Normenkette
VerbrKrG §§ 4, 6 Abs. 2, § 9
Verfahrensgang
LG Oldenburg (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 9 O 2940/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.7.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden.
Gründe
Die Klägerin verlangt die Zahlung rückständiger Darlehensraten und Zinsen im Zusammenhang mit einer so finanzierten Beteiligung des Beklagten an einem geschlossenen Immobilienfonds; der Beklagte fordert widerklagend die Rückzahlung geleisteter Darlehensraten und Zinsen abzgl. seiner Erträgnisse Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsbeteiligung.
Die Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Oldenburg hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Das LG habe die für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Frage, ob der Beklagte Vertragspartner der streitgegenständlichen Darlehensverträge geworden sei, unzulässigerweise offen gelassen. Darüber hinaus habe es verkannt, dass der Beklagte der Treuhänderin bereits mit der Urkunde Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein) wirksam Vollmacht zum Abschluss der Darlehensverträge erteilt habe. Letztlich habe die Einzelrichterin an die Darlegung und den Nachweis der Vorlage der Originalvollmacht bei Vertragsschluss unbillige und übertriebene Anforderungen gestellt. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor, weil der Treuhandvertrag in erster Linie Wirtschaftsangelegenheiten und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten umfasse und im Übrigen bis zur Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2000 ein Vertrauensschutz der Klägerin in die Wirksamkeit der Vollmacht bestehe. Die derzeitige Interpretation des Art. 1 § 1 RBerG sei mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, so dass die Sache dem BVerfG vorzulegen sei. Es werde auch bestritten, dass die Dr. J. GmbH eine entsprechende Genehmigung nicht besessen habe. Schließlich sei vorliegend entgegen der Meinung des 2. Zivilsenats des BGH das VerbrKrG nicht anwendbar.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.026,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshändigkeit sowie weitere 10 EUR vorgerichtliche Mahngebühren zu zahlen und monatlich jeweils zum 30. eines Kalendermonats Zinszahlungen i.H.v. 81,52 EUR sowie 234,95 EUR zu leisten, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin künftig Zinsleistungen von 5,56 % p.a. bezogen auf eine Darlehensvaluta von 50.617,90 EUR sowie auf weitere Darlehensvaluta von 17.562,88 EUR per 31.12.2003 entsprechend der anteiligen Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag vom 20.12.1993 zu bezahlen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Darlehensvertrag über 50.617,90 EUR mit einem vereinbarten Zinssatz von 5,56 % p.a. sowie ein weiterer Darlehensvertrag über 17.562,88 EUR mit einem vereinbarten Zinssatz von 5,56 % p.a. besteht, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an sie 68.180,78 EUR zu zahlen, ferner die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung, verweist darauf, dass die Klägerin für das Vorliegen einer Rechtsberatungsgenehmigung beweisbelastet sei und bestreitet, mit der Klägerin vor Abschluss der Endfinanzierungsverträge korrespondiert zu haben.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Soweit darin neuer Tatsachenvortrag enthalten ist, ist dieser nicht unter Beweis gestellt und überdies präkludiert (§ 531 ZPO). Dem LG ist auch kein Rechtsfehler unterlaufen.
Die Klägerin kann keine weiteren Zinsen fordern und muss vom Beklagten gezahlte Darlehenszinsen zurückgewähren, weil ein etwaiger Darlehensvertrag wegen fehlender Vollmacht und wegen fehlender Angaben zur Belastung des Kreditnehmers (§§ 4, 6 Abs. 2 VerbrKrG) unwirksam ist.
In Übereinstimmung mit der im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bedarf eine so umfassende Rechtsbesorgung, wie sie hier vorgesehen war, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weil der Treuhänder nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers berücksichtigen soll, sondern auch bevollmächtigt ist, alle erforderlichen Verträge - und nicht nur einen Darlehensvertrag - abzuschließen. In der Klageschrift wird insoweit aus der notariellen Urkunde "Vollmachten und Angebo...