Leitsatz (amtlich)
Zustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO.
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Urteil vom 15.12.2003; Aktenzeichen 10 O 2058/03 (275)) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Osnabrück vom 15.12.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger machen gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anwaltsvertrag geltend.
Der Beklagte wurde von den Klägern im Rahmen einer Testamentsabwicklung beauftragt. In diesem Zusammenhang wurde am 20.7.2000 ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Klägerin u.a. verpflichtete regelmäßige Zahlungen an den Testamentsvollstrecker zu leisten. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, der Beklagte hätte seine Beratungspflicht verletzt, weil er in Kenntnis eines weiteren Testamentes dem Eingehen der Zahlungsverpflichtung nicht widersprochen habe.
Die am 18.7.2003 bei Gericht eingereichte Klage wurde dem Beklagten am 1.9.2003 zugestellt. Die Kläger wurden am 22.7.2003 zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses aufgefordert. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 21.8.2003 eingezahlt.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil ein möglicher Anspruch der Kläger gem. § 51b BRAO verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist sei am 21.7.2003 abgelaufen. Durch die Zustellung der Klage am 1.9.2003 sei die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht mehr rückwirkend eingetreten, weil sie nicht "demnächst" im Sinne der Vorschrift erfolgt sei.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerechten Berufung. Sie sind der Ansicht, "demnächst" i.S.d. § 167 ZPO sei eine Zustellung nach der Neufassung des § 691 Abs. 2 ZPO erfolgt, wenn sie innerhalb von sechs Wochen seit dem Ablauf der zu wahrenden Frist vollzogen worden sei. Die Verjährung sei entgegen der Ansicht des LG frühestens zwei Monate nach Abschluss des Vergleichs i.S.d. § 51b BRAO eingetreten, weil erst zu dem Zeitpunkt klar geworden sei, dass der Testamentsvollstrecker nicht auf den Anspruch verzichten werde.
Sie beantragen,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtberechtigte 10.150,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtberechtigten jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der sich aus der Inanspruchnahme der Kläger durch den Rechtsanwalt M., ..., als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach Frau B. und für die Erben M. und T.K. aus Ziff. II.2. und 3. des Vergleichs vom 20.7.2000 zwischen der Klägerin und dessen Sohn M.K. einerseits und dem Rechtsanwalt M. als Testamentsvollstrecker des Nachlasses der Frau B. anderseits, entstehen wird.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten wegen einer eventuellen Pflichtverletzung sind verjährt. Die Verjährung eines Regressanspruches nach § 51b BRAO beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist. Ersatzansprüche der Kläger sind bereits mit Abschluss des Vergleichs entstanden. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist ihnen ein Schaden entstanden. Ein solcher Schaden entsteht, sobald sich die Vermögenslage des Auftraggebers durch eine anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert. Dies ist bereits mit Abschluss des Vergleichs der Fall. Die von den Klägern in der Berufungsbegründung angeführte Tendenz in der Rechtsprechung des BGH, im Zeitpunkt einer bloßen Vermögensgefährdung den Schaden als noch nicht eingetreten anzusehen (BGH v. 9.7.1992 - IX ZR 50/91, BRAK 1992, 227 = MDR 1992, 1088 = NJW 1992, 2828), ist mit der Entscheidung vom 12.2.1998 (BGH v. 12.2.1998 - IX ZR 190/97, NJW-RR 1998, 742 [743]) ausdrücklich wieder aufgegeben worden.
Zutreffend ist das LG damit von einem Verjährungsbeginn am 20.7.2000 ausgegangen.
Die Verjährungsfrist endete somit am 21.7.2003. Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass durch die Zustellung der Klage am 1.9.2003 die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO nicht mehr rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung eintreten konnte.
Eine Zustellung "demnächst" nach Einreichung der Klageschrift bedeutet eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen - selbst längeren - Frist, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. D...