Verfahrensgang
AG Bad Iburg (Beschluss vom 09.01.2012; Aktenzeichen 5 F 587/11 RI) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Iburg vom 9.1.2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker für seinen verstorbenen Bruder J. H., den Ehegatten der Antragsgegnerin. Er nimmt die Antragsgegnerin auf hälftigen Ausgleich von gemeinsam begründeten Verbindlichkeiten in Anspruch.
Die Eheleute haben ein im hälftigen Miteigentum stehendes Eigenheim mit Dar-lehen finanziert, für die sie als Gesamtschuldner hafteten. In den Jahren 2006 und 2007 ist das Darlehen 7 ... mit jeweils jährlich 6.086,40 EUR, das Darlehen 7 ... mit jeweils jährlich 2.940 EUR und das Darlehen 7 ... mit jeweils jährlich 1.800 EUR bedient worden. Auf ein gemeinschaftliches Darlehen bei der LBS sind 2006 3.681,36 EUR und 2007 833,62 EUR bezahlt worden. Der Ehemann hat darüber hinaus 2006 357,19 EUR und 2007 369,25 EUR für die Gebäudeversicherung bezahlt. Grundbesitzabgaben hat er für 2006 i.H.v. 348,48 EUR und für 2007 i.H.v. 345,12 EUR bezahlt.
Die Antragstellerin hat 2004 die Scheidung von ihrem früheren Ehemann beantragt, diesen Antrag aber zurückgezogen. 2007 hat der Verstorbene die Scheidung begehrt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren 5 F 399/07 bei dem AG Bad Iburg am 19.7.2007 persönlich erklärt, sie lebten seit Januar 2006 innerhalb der Ehewohnung voneinander getrennt. Wechselseitige Versorgungsleistungen seien seitdem nicht erbracht worden. Im Dezember 2008 zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Scheidungsurteil ist am 18.5.2009 verkündet worden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsgegnerin ist nicht mehr entschieden worden, weil der Ehemann nach Verkündung des Urteils und vor Eintritt der Rechtskraft verstorben ist.
Die Beteiligten haben in erster Instanz darüber gestritten, wann es zu einer Trennung der Eheleute gekommen ist, und ob der Ehemann als Alleinverdiener der Ehe auch dann Anspruch auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich hat, wenn die Eheleute trotz einer Trennung in einer gemeinsamen Wohnung leben.
Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 13.793,72 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % ab dem 11.3.2010 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Das AG hat dem Antrag mit Beschluss vom 9.1.2012 stattgegeben. Es ist angesichts der Erklärungen im Scheidungsverfahren von einer Trennung im Januar 2006 ausgegangen.
Gegen den ihr am 13.1.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 13.2.2012 bei dem AG Bad Iburg eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass bei einem Getrenntleben innerhalb der Wohnung eine wirtschaftliche Separation nicht erreicht werden könne, weshalb eine von § 426 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmung getroffen worden sei. Sie behauptet zudem, dass sie im fraglichen Zeitraum 2006/2007 nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt habe.
Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 30.3.2012 hat die Antragsgegnerin geltend gemacht, die Zahlungen seien von einem gemeinsamen Konto erfolgt. Sie habe einen Teil der Wohnkosten alleine getragen.
Sie beantragt, den Beschluss des AG Bad Iburg vom 9.1.2012 aufzuheben und den Zahlungsantrag zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Akten 5 F 399/07, AG Bad Iburg - sind beigezogen und zum Gegenstand mündlicher Verhandlung gemacht worden.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Erben des verstorbenen Ehe-mannes der Antragsgegnerin haben einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 13.793,72 EUR aus § 426 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegnerin, den der Antragsteller als Testamentsvollstrecker geltend machen darf. Hinsichtlich der Dar-lehensverbindlichkeiten, der zu zahlenden Gebäudeversicherung sowie der Grundsteuer waren die Antragsgegnerin und der Erblasser Gesamtschuldner. Der Erblasser hatte deshalb einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich dieser von ihm bezahlten Verbindlichkeiten, der auf die Erbengemeinschaft übergegangen ist (§ 1922 BGB). Da die Eheleuten in den Jahren 2006 und 2007 getrennt gelebt und weder konkludent noch ausdrücklich eine Vereinbarung zur Ausgleichspflicht getroffen haben, liegt keine von der Regel der hälftigen Ausgleichspflicht ab-weichende Bestimmung vor (§ 426 Abs. 1 BGB).
Der Senat geht davon aus, dass die Darlehensverbindlichkeiten von dem Erb-lasser allein beglichen worden sind. Das war bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Allerdings hat die Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 30.3.2012 vorgetragen, dass die Zahlungen stets von dem gemeinsamen Konto der Ehepartner vorgenommen worden seien, so dass zugleich auch Zahlungen durch sie erfolgt seien. Die von der Antragsgegnerin zum Beleg hierfür vorgelegten Kontoauszüge lassen jedoch nur erkennen, dass Zahlungen auf dem gemeinsamen Darlehenskonto verbu...